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18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/26


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Siracusa (Italien), eingereicht am 28. April 2016 – Enzo Di Maura/Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale di Siracusa

(Rechtssache C-246/16)

(2016/C 260/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Siracusa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enzo Di Maura

Beklagte: Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale di Siracusa

Vorlagefragen

1.

Ist es angesichts des Art. 11 Teil C Abs. 1 und des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (1) über die Minderung der Besteuerungsgrundlage und über die Berichtigung der für steuerpflichtige Umsätze in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer im Fall vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung der von den Parteien vereinbarten Gegenleistung mit den vom AEUV gewährleisteten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität und dem für die Anwendung der Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz der Neutralität vereinbar, Beschränkungen aufzuerlegen, die dem Steuerpflichtigen die Erstattung der Steuer für die vollständig oder teilweise nicht bezahlte Gegenleistung unmöglich machen oder übermäßig erschweren – auch wegen des Zeitfaktors, der mit der unvorhersehbaren Dauer eines Insolvenzverfahrens verbunden ist?

2.

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist mit den oben genannten Grundsätzen eine Vorschrift vereinbar, die – wie Art. 26 Abs. 2 des Dekrets Nr. 633/1972 in der Fassung, die vor der Änderung durch Art. 1 Abs. 126 und 127 des Gesetzes Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 galt – das Recht auf Erstattung der Steuer von dem Beweis abhängig macht, dass zuvor Insolvenzverfahren durchgeführt und erfolglos geblieben sind, d. h. dass eine Erstattung nach der Rechtsprechung und der Praxis der Steuerbehörde des Mitgliedstaats der Union ausschließlich nach der erfolglosen endgültigen Verteilung der Aktiva oder, falls es keine gibt, nachdem der endgültige Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, stattfindet, auch wenn solche Verfahren aufgrund des Betrags der Forderung, der Aussichten auf ihre Einziehung und der Kosten der Insolvenzverfahren vernünftigerweise als unwirtschaftlich zu betrachten sind und in Erwägung dessen, dass jedenfalls die genannten Voraussetzungen erst Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sein können?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).