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18.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/30


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. Mai 2016 – Shields & Sons Partnership/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-262/16)

(2016/C 260/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Shields & Sons Partnership

Rechtsmittelgegner: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Ist im Rahmen der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Kapitel 2 von Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates ihr Art. 296 Abs. 2 dahin auszulegen, dass er abschließend regelt, wann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung ausnehmen kann? Insbesondere:

1.1

Kann ein Mitgliedstaat landwirtschaftliche Erzeuger nur nach Art. 296 Abs. 2 von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausnehmen?

1.2

Kann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger auch unter Rückgriff auf Art. 299 von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausnehmen?

1.3

Berechtigt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einen Mitgliedstaat dazu, einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auszunehmen?

1.4

Sind die Mitgliedstaaten befugt, landwirtschaftliche Erzeuger aus anderen Gründen von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auszunehmen?

2.

Wie ist der Begriff „Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger“ in Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auszulegen? Insbesondere:

2.1

Muss eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift anhand objektiver Merkmale bestimmbar sein?

2.2

Kann eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift anhand wirtschaftlicher Erwägungen bestimmbar sein?

2.3

Welcher Grad an Genauigkeit ist bei der Bestimmung einer Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger erforderlich, die ein Mitgliedstaat auszunehmen beabsichtigte?

2.4

Erlaubt dieser Begriff einem Mitgliedstaat, „landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen festgestellt wird, dass sie als Teilnehmer an der Pauschalregelung erheblich mehr erstattet bekommen als im Fall ihrer Registrierung für die Mehrwertsteuer“ als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).