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25.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/34


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. Mai 2016 — Avon Cosmetics Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-305/16)

(2016/C 270/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Avon Cosmetics Ltd

Rechtsmittelgegner: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Verkauft ein Direktverkäufer Waren („Verkaufshilfen“) an einen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufer oder erwirbt ein nicht steuerpflichtiger Wiederverkäufer Waren oder Dienstleistungen von Dritten („von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen“), die in beiden Fällen von dem nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufer zur Unterstützung seiner Wirtschaftstätigkeit genutzt werden, die darin besteht, andere Waren zu vertreiben, die ebenfalls von dem Direktverkäufer erworben werden und die Gegenstand von Verwaltungsvereinbarungen sind, die aufgrund einer abweichenden Maßnahme erlassen wurden, zu der zuletzt die Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1989 (89/534/EWG (1)) ermächtigt hat („abweichende Maßnahme“), verstoßen dann die relevanten Ermächtigungen, Durchführungsvorschriften und/oder Verwaltungsvereinbarungen insoweit gegen einschlägige Vorschriften und/oder Grundsätze des Unionsrechts, als sie den Direktverkäufer verpflichten, die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Verkaufspreises der anderen Waren des nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufers zu berechnen, ohne dass die vom nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufer auf solche Verkaufshilfen und/oder von Dritten erworbenen Waren und Dienstleistungen gezahlte Mehrwertsteuer abgezogen werden kann?

2.

War das Vereinigte Königreich verpflichtet, als es beim Rat die Ermächtigung für die abweichende Maßnahme beantragte, die Kommission zu informieren, dass nicht steuerpflichtige Wiederverkäufer Mehrwertsteuern auf den Erwerb von Verkaufshilfen und/oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen zu zahlen haben, die sie für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit nutzen, und dass die abweichende Maßnahme folglich angepasst werden sollte, um nicht erstattungsfähige Vorsteuern oder überzahlte Mehrwertsteuern zu berücksichtigen?

3.

Für den Fall, dass Frage 1 und/oder Frage 2 zu bejahen ist/sind:

(a)

Können und sollten die relevanten Ermächtigungen, Durchführungsvorschriften oder Verwaltungsvereinbarungen dahin ausgelegt werden, dass Folgendes zu berücksichtigen ist: entweder (i) von nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen, die von diesen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden; ODER (ii), über die umgangenen Steuern hinausgehende Mehrwertsteuern, die von Her Majesty’s Revenue & Customs eingetrieben wurden; ODER (iii) der mögliche unlautere Wettbewerb zwischen Direktverkäufern, ihren nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern und nicht im Direktvertrieb tätigen Unternehmen?

(b)

Ferner:

(i)

War die Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu der Abweichung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der [Richtlinie 77/388/EWG] rechtswidrig?

(ii)

Ist neben einer Abweichung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a eine Abweichung von Art. 17 notwendig? Wenn ja, handelte das Vereinigte Königreich rechtswidrig, indem es bei der Kommission oder beim Rat keine Ermächtigung zu einer Abweichung von Art. 17 beantragte?

(iii)

Handelt das Vereinigte Königreich rechtswidrig, weil die Mehrwertsteuerverwaltung nicht so gestaltet ist, dass Direktverkäufer eine Gutschrift für Mehrwertsteuern verlangen können, die nicht steuerpflichtige Wiederverkäufer für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen gezahlt haben?

(iv)

Sind daher alle oder Teile der relevanten Ermächtigungen, Durchführungsvorschriften und/oder Verwaltungsvereinbarungen ungültig und/oder rechtswidrig?

(c)

Ist die geeignete Abhilfemaßnahme seitens des Gerichtshofs der Europäischen Union oder seitens des innerstaatlichen Gerichts:

(i)

die Weisung, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, der abweichenden Maßnahme im innerstaatlichen Recht Wirkung zu verleihen, indem in Bezug auf folgende Punkte eine angemessene Anpassung vorgesehen wird: (i) von nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen, die von diesen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden; ODER (ii), über die umgangenen Steuern hinausgehende Mehrwertsteuern, die von Her Majesty’s Revenue & Customs eingetrieben wurden; ODER (iii) der mögliche unlautere Wettbewerb zwischen Direktverkäufern, ihren nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern und nicht im Direktvertrieb tätigen Unternehmen; oder

(ii)

die Feststellung, dass die Ermächtigung zu der abweichenden Maßnahme und demnach die abweichende Maßnahme selbst unwirksam sind; oder

(iii)

die Feststellung, dass die innerstaatliche Gesetzgebung ungültig ist; oder

(iv)

die Feststellung, dass die Weisung ungültig ist; oder

(v)

die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich verpflichtet ist, eine Ermächtigung zu einer weiteren abweichenden Maßnahme zu beantragen, um in Bezug auf folgende Punkte eine angemessene Anpassung vorzusehen: (a) von nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuern auf Verkaufshilfen oder von Dritten erworbene Waren und Dienstleistungen, die von diesen nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern für die Zwecke ihrer Wirtschaftstätigkeit genutzt werden; ODER (b), über die umgangenen Steuern hinausgehende Mehrwertsteuern, die von Her Majesty’s Revenue & Customs eingetrieben wurden; ODER ([c]) der mögliche unlautere Wettbewerb zwischen Direktverkäufern, ihren nicht steuerpflichtigen Wiederverkäufern und nicht im Direktvertrieb tätigen Unternehmen?

4.

Sind die „Steuerhinterziehungen oder -umgehungen“ im Sinne von Art. 27 der [Richtlinie 77/388] (Art. 395 der [Richtlinie 2006/112]) als Nettosteuerverlust (unter Berücksichtigung der gezahlten Mehrwertsteuer und der erstattungsfähigen Vorsteuer in der zur Steuerhinterziehung oder -umgehung führenden Struktur) für den Mitgliedstaat oder als Bruttosteuerverlust (unter Berücksichtigung lediglich der Mehrwertsteuer in der zur Steuerhinterziehung oder -umgehungen führenden Struktur) für den Mitgliedstaat zu verstehen?


(1)  Entscheidung des Rates vom 24. Mai 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezüglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 280, S. 54).