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10.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 371/6


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. August 2016 — „Chez Elektro Balgaria“ AD/Yordan Kotsev

(Rechtssache C-427/16)

(2016/C 371/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Chez Elektro Balgaria“ AD

Beklagter: Yordan Kotsev

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 101 Abs. 1 AEUV (Verbot der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs) § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwaltschaft entgegen, wonach eine Vereinigung von Unternehmen, die freie Berufe ausüben (Oberster Rat der Anwaltschaft), über das Ermessen verfügt, aufgrund ihr staatlich übertragener Zuständigkeit im Voraus die Mindesthöhe der Preise der von diesen Unternehmen erbrachten Leistungen (Rechtsanwaltshonorare) festzulegen?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Steht § 78 Abs. 5 der Zivilprozessordnung in fine (in dem Teil, in dem diese Regelung eine Reduzierung des Anwaltshonorars unter eine festgelegte Mindesthöhe nicht zulässt) im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 AEUV?

3.

Falls Frage 1 bejaht wird: Steht § 132 Nr. 5 des Gesetzes über die Anwaltschaft (im Hinblick auf die Anwendung von § 136 Abs. 1 dieses Gesetzes) im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 AEUV?

4.

Steht Art. 56 Abs. 1 AEUV (Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Anwaltschaft entgegen?

5.

Steht § 78 Abs. 8 der Zivilprozessordnung im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 AEUV?

6.

Steht § 78 Abs. 8 der Zivilprozessordnung im Widerspruch zur Richtlinie 77/249/EWG (1) (hinsichtlich des Rechts von Justiziaren vertretener Personen, Anwaltsgebühren zu verlangen)?

7.

Steht § 2a der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung Nr. 1 im Widerspruch zur Richtlinie 2006/112/EG (2), die zulässt, die Mehrwertsteuer als Bestandteil des Preises der in Ausübung eines freien Berufs erbrachten Leistung anzusehen (in Bezug auf die Einbeziehung der Mehrwertsteuer als Teil des geschuldeten Anwaltshonorars)?


(1)  Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17).

(2)  Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).