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12.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/9


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. September 2016 — Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep, Fnac Périphérie/Ministre des Finances et des comptes publics

(Rechtssache C-510/16)

(2016/C 462/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep, Fnac Périphérie

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre des Finances et des comptes publics

Vorlagefragen

1.

Stellt im Fall einer durch zugewiesene Mittel finanzierten Beihilferegelung, wenn ein Mitgliedstaat rechtliche Änderungen, die sich erheblich auf diese Regelung auswirkten, und insbesondere Änderungen ihrer Finanzierungsweise ordnungsgemäß vor der Umsetzung der Änderungen mitgeteilt hat, ein im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission gelieferten Vorausberechnungen starker Anstieg der der Regelung zugewiesenen Steuermittel eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 des EG-Vertrags, jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV, dar, die eine erneute Notifizierung rechtfertigen kann?

2.

Wie ist in diesem Fall Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (1) anzuwenden, der vorsieht, dass eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilferegelung um mehr als 20 % eine Änderung dieser Regelung darstellt? Insbesondere:

a)

Wie wirkt er damit zusammen, dass die in Art. 88 Abs. 3 des EG-Vertrags, jetzt Art. 108 Abs. 3 AEUV, aufgestellte Pflicht zur Notifizierung einer Beihilferegelung im Voraus zu erfüllen ist?

b)

Falls die Überschreitung der in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vorgesehenen Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilferegelung eine erneute Notifizierung rechtfertigt, ist diese Schwelle dann anhand des Betrags der der Beihilferegelung zugewiesenen Einnahmen zu beurteilen oder anhand der den Begünstigten tatsächlich bewilligten Ausgaben, unter Ausschluss von Rücklagen und Beträgen, die zugunsten des Staates erhoben wurden?

c)

Sollte die Einhaltung dieser Schwelle von 20 % anhand der der Beihilferegelung gewidmeten Ausgaben zu beurteilen sein, ist eine solche Beurteilung dann mittels eines Vergleichs der Obergrenze der Gesamtausgaben in der Genehmigungsentscheidung mit dem später von der zuweisenden Stelle bewilligten Gesamtbudget für alle Beihilfen vorzunehmen oder mittels eines Vergleichs der für jede der in dieser Entscheidung genannten Beihilfekategorien notifizierten Obergrenzen mit der entsprechenden Haushaltslinie dieser Stelle?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).