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3.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 13. Januar 2017 — TGE Gas Engineering GmbH — Sucursal em Portugal/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-16/17)

(2017/C 104/49)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: TGE Gas Engineering GmbH — Sucursal em Portugal

Antragsgegnerin: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 44, 45, 132 Abs. 1 Buchst. f, 167, 168, 169, 178, 179, 192a, 193, 194 und 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112) (1), die Art. 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (2) sowie der Grundsatz der Neutralität dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die portugiesische Steuerverwaltung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft deutschen Rechts das Vorsteuerabzugsrecht in einem Fall verweigert, in dem:

der Gesellschaft deutschen Rechts in Portugal eine Steueridentifikationsnummer als gebietsfremdem Unternehmen ohne feste Niederlassung für die Durchführung eines einzelnen Rechtsgeschäfts, nämlich den „Erwerb von Gesellschaftsanteilen“, zugeteilt wurde;

die Zweigniederlassung dieser Gesellschaft deutschen Rechts später in Portugal registriert wurde und ihr eine eigene Steuernummer als fester Niederlassung dieser Gesellschaft zugeteilt wurde;

die Gesellschaft deutschen Rechts sodann unter Verwendung der ersten Identifikationsnummer mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag zur Gründung eines Zusammenschlusses von Unternehmen zum Zweck der gegenseitigen Ergänzung (Agrupamento Complementar de Empresas — ACE) für die Durchführung eines Werkvertrags in Portugal abgeschlossen hat;

die Zweigniederlassung danach unter Verwendung ihrer eigenen Steuernummer einen Subunternehmervertrag mit dem ACE abgeschlossen hat, in dem die wechselseitigen Leistungen zwischen der Zweigniederlassung und dem ACE vereinbart wurden und festgelegt wurde, dass der ACE den Subunternehmern die ihm entstandenen Kosten im vereinbarten Verhältnis in Rechnung stellt;

der ACE auf den zur Inrechnungstellung von Kosten gegenüber der Zweigniederlassung ausgestellten Belastungsanzeigen deren Steueridentifikationsnummer angegeben und Mehrwertsteuer berechnet hat;

die Zweigniederlassung die in den Belastungsanzeigen berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen hat;

sich die Geschäftstätigkeit des ACE (über eine Subunternehmerschaft) aus den Geschäftstätigkeiten der Zweigniederlassung und des anderen den ACE bildenden Unternehmens zusammensetzt, wobei diese beiden dem ACE Rechnungen über die von diesem gegenüber dem Auftraggeber abgerechneten Gesamteinnahmen stellten?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(ABl. 2006, L 347, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von

Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).