6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 27. März 2017 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd
(Rechtssache C-153/17)
(2017/C 178/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegnerin: Volkswagen Financial Services (UK) Ltd
Vorlagefragen
1. |
Hat der Steuerpflichtige, wenn die Ratenkaufgeschäften (die sich aus steuerbefreiten Kreditleistungen und steuerbaren Fahrzeuglieferungen zusammensetzen) zugeordneten Gemeinkosten nur in den Preis der steuerbefreiten Kreditleistungen des Steuerpflichtigen eingeflossen sind, ein Recht, auf diese Kosten entstandene Vorsteuer in Abzug zu bringen? |
2. |
Wie sind die Ausführungen in Rn. 31 des Urteils Midland Bank (C-98/98) und konkret die Erklärung auszulegen, dass Gemeinkosten Teil der allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen sind und damit „zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens [gehören]“? Insbesondere stellen sich folgende Fragen:
|
3. |
Hat der Umstand, dass die Gemeinkosten bei der Vornahme steuerbarer Fahrzeuglieferungen zumindest in gewissem Umfang tatsächlich verwendet worden sind,
|
4. |
Kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, die steuerbaren Fahrzeuglieferungen (oder ihren Wert) außer Acht zu lassen, um zu einer besonderen Methode im Sinne von Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie zu gelangen? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).