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26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/25


Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich

(Rechtssache C-51/18)

(2018/C 112/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement, B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen, dass sie die Vergütung, die aufgrund des Folgerechts einem Urheber des Originals eines Kunstwerks gebührt, der Mehrwertsteuer unterwirft.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:

Österreich belaste mit der Mehrwertsteuer die Vergütung, die im Rahmen des Folgerechts, das in Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in Österreich eingeführt wurde, dem Urheber beim Weiterverkauf eines Originals eines Werks der bildenden Künste gebührt. Österreich verstoße dadurch gegen Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Beim Folgerecht liege zwischen dem Urheber und dem Zahlungsverpflichteten kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Der an den Urheber abzuführende Erlösanteil aus dem Folgerecht ergebe sich aus dem Gesetz und sei so gestaltet, dass der Veräußerer — oder wer auch immer an der Weiterveräußerung beteiligt war — dem Urheber eine Vergütung abzuführen hat, ohne dass der Urheber dabei irgendeine Leistung erbringt. Die Leistung des Urhebers sei schon vor der Weiterveräußerung dadurch abgeschlossen worden, dass der Urheber sein Original erstmals in den Verkehr gebracht hat.

Die Vergütung aus dem Folgerecht, das dem Urheber zu zahlen ist, sei demnach kein Gegenwert für irgendeine vom Urheber erbrachte Leistung, sondern die Vergütung richte sich allein nach dem bei der Weiterveräußerung erzielten Preis, dessen Höhe vom Urheber nicht beeinflusst werden könne. Dem Urheber stehe die Vergütung zu, ohne dass er irgendeine Leistung — sei es durch Tun, sei es durch Unterlassen — setzen muss oder gar setzen kann. Demzufolge sei die Vergütung aus dem Folgerecht kein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung im Sinne von Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.


(1)  Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. 2001, L 272, S. 32.