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11.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Timiş (Rumänien), eingereicht am 13. November 2018 — Amărăşti Land Investment SRL/ Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Timiş

(Rechtssache C-707/18)

(2019/C 54/08)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Timiş

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Amărăști Land Investment SRL

Beklagte: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Timiş

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2006/112 (1), insbesondere die Art. 24, 28, 167 und 168 Buchst. a, dahin auszulegen, dass im Rahmen von Umsätzen, die im Verkauf von Immobilien bestehen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht im nationalen Immobilienregister (Grundbuch) eingetragen und nicht katastermäßig erfasst sind, der steuerpflichtige Käufer, der vertraglich die Pflicht übernimmt, auf seine Kosten die zur erstmaligen Eintragung dieser Immobilien im Immobilienregister erforderlichen Schritte zu unternehmen, eine Dienstleistung gegenüber dem Verkäufer erbringt oder dahin, dass er damit Dienstleistungen bezüglich seiner Immobilieninvestitionen in Anspruch nimmt, für die ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zuzuerkennen ist?

2.

Kann die Richtlinie 2006/112, insbesondere Art. 167 und Art. 168 Buchst. a, dahin ausgelegt werden, dass Ausgaben, die der steuerpflichtige Käufer anlässlich der erstmaligen Eintragung im Immobilienregister von Immobilien, auf deren künftige Übereignung er einen Anspruch hat und die von den Verkäufern geliefert worden sind, deren Eigentumsrecht bezüglich der Immobilien nicht im Grundbuch eingetragen ist, getätigt hat, als vorbereitende Investitionsumsätze eingestuft werden können, hinsichtlich deren der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?

3.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112, insbesondere die Art. 24, 28, 167 und 168 Buchst. a, dahin auszulegen, dass Ausgaben, die der steuerpflichtige Käufer anlässlich der erstmaligen Eintragung im Immobilienregister von Immobilien, die ihm geliefert worden sind und auf deren künftige Übereignung er aufgrund einer Vereinbarung einen Anspruch gegen die Verkäufer hat, deren Eigentumsrecht bezüglich der Immobilien nicht im Grundbuch eingetragen ist, getätigt hat, als Dienstleistungen gegenüber den Verkäufern einzustufen sind, wenn Käufer und Verkäufer vereinbart haben, dass der Preis der Immobilien den Gegenwert für die Tätigkeiten betreffend die katastermäßige Erfassung nicht einschließt?

4.

Sind nach der Richtlinie 2006/112 die Kosten bezüglich administrativer Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilien, die dem Käufer geliefert worden sind und auf deren künftige Übereignung er einen Anspruch gegen den Verkäufer hat, — zu denen auch, aber nicht ausschließlich, die Kosten der erstmaligen Eintragung im Immobilienregister gehören — zwingend vom Verkäufer zu tragen? Oder können diese Kosten vom Käufer oder von jeder der an dem Geschäft beteiligten Parteien entsprechend der Vereinbarung der Parteien getragen werden mit der Folge, dass dieser Person das Recht zum Vorsteuerabzug zuerkannt wird?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).