29.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 148/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2019 — X-GmbH gegen Finanzamt Z
(Rechtssache C-48/19)
(2019/C 148/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X-GmbH
Beklagter: Finanzamt Z
Vorlagefragen
1. |
Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) unterfällt? |
2. |
Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von „Patientenbegleitprogrammen“ für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird? |
(1) ABl. 2006, L 347, S. 1.