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26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/8


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 20. August 2020 — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-398/20)

(2020/C 359/12)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Brně

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ELVOSPOL, s.r.o.

Beklagter: Odvolací finanční ředitelství

Vorlagefrage

Steht eine nationale Regelung, die die Voraussetzung festlegt, wonach es einem Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser durch Bewirkung einer steuerpflichtigen Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen steuerpflichtig geworden ist, verwehrt ist, eine Berichtigung der Höhe der Mehrwertsteuer um den Wert der Forderung vorzunehmen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Entscheidung des Gerichts über die Zahlungsunfähigkeit dieses [anderen] Steuerpflichtigen, der für die Erbringung der Leistung nur teilweise oder gar nicht bezahlt hat, entstanden ist, im Widerspruch zu dem Sinn von Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.