14.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 433/34 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 2. Oktober 2020 — Philips Orăştie S.R.L./Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
(Rechtssache C-487/20)
(2020/C 433/42)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Philips Orăștie SRL
Beklagte: Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
Vorlagefrage
Können Art. 179 [Abs. 1] und Art. 183 [Abs. 1] der Richtlinie 112/2006/EG (1) in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Effektivität und der Neutralität dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung/Praxis entgegenstehen, die eine Kürzung der zu erstattenden Mehrwertsteuer vorschreibt, indem in die Berechnung der zu zahlenden Mehrwertsteuer Beträge einbezogen werden, die zusätzliche Zahlungsverbindlichkeiten darstellen, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sind, der durch ein nicht endgültiges Gerichtsurteil aufgehoben worden ist, wenn diese zusätzlichen Zahlungsverbindlichkeiten durch eine Bankbürgschaft gesichert sind und die nationalen Steuerverfahrensvorschriften dieser Sicherheit für andere Steuern und Abgaben aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung zuerkennen?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).