21.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 1. Dezember 2021 — W. Sp. z o. o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Łodzi
(Rechtssache C-729/21)
(2022/C 128/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: W. Sp. z o. o.
Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Łodzi
Vorlagefragen
1. |
Sind die Mehrwertsteuervorschriften der Union dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11. März 2004 (Dz.U. 2021, Pos. 685, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) zulässig ist, die die Übertragung eines selbständigen Unternehmensteils von der Besteuerung befreit, ohne eine solche Befreiung von der Bedingung, die in Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) geregelt ist, abhängig zu machen, d. h. von der Rechtsnachfolge vom Veräußerer auf den Erwerber? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Muss für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 6 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Übertragung aller Bestandteile eines solchen selbständigen Vermögensteils des Verkäufers erfolgen, und führt eine Änderung in diesem Zusammenhang (insbesondere, dass Versicherungs- und Verwaltungsverträge für das veräußerte Vermögen nicht übernommen wurden) dazu, dass eine steuerpflichtige Lieferung eines Gegenstands vorliegt? |
(1) ABl. 2006, L 347, S. 1, in geänderter Fassung.