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21.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/6


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 1. Dezember 2021 — W. Sp. z o. o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Łodzi

(Rechtssache C-729/21)

(2022/C 128/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: W. Sp. z o. o.

Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Łodzi

Vorlagefragen

1.

Sind die Mehrwertsteuervorschriften der Union dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11. März 2004 (Dz.U. 2021, Pos. 685, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) zulässig ist, die die Übertragung eines selbständigen Unternehmensteils von der Besteuerung befreit, ohne eine solche Befreiung von der Bedingung, die in Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) geregelt ist, abhängig zu machen, d. h. von der Rechtsnachfolge vom Veräußerer auf den Erwerber?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Muss für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 6 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Übertragung aller Bestandteile eines solchen selbständigen Vermögensteils des Verkäufers erfolgen, und führt eine Änderung in diesem Zusammenhang (insbesondere, dass Versicherungs- und Verwaltungsverträge für das veräußerte Vermögen nicht übernommen wurden) dazu, dass eine steuerpflichtige Lieferung eines Gegenstands vorliegt?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1, in geänderter Fassung.