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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Januar 2010 – Calestani und Lunardi/Agenzia delle Entrate – Ufficio di Parma

(Verbundene Rechtssachen C-292/09 und C-293/09)

„Vorabentscheidungsersuchen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 18-19)

2.                     Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen (Art. 234 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23) (vgl. Randnrn. 20-29)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Parma – Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit bestimmt oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind – Nationale Rechtsvorschriften, die die Befreiung ausschließen

Tenor

Die von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidungen vom 9. und vom 17. Juni 2009 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.