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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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61998C0478

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 15. Juni 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Auslandsanleihe - Verbot der Zeichnung für in Belgien ansässige Personen. - Emprunts émis à l'étranger - Interdiction d'acquisition pour les résidents belges. - Rechtssache C-478/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-07587


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Die Kommission hat in der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, dass es in Belgien ansässigen Personen den Erwerb von Papieren einer Euroanleihe verboten hat, die es auf dem Euroanleihemarkt begeben hat.

2 Die Klage betrifft eine Euroanleihe des Königreichs Belgien aus dem Jahr 1994. Euroanleihen sind marktfähige Schuldverschreibungen mit einer Erstlaufzeit von mindestens einem Jahr und der vertraglichen Verpflichtung des Anleiheschuldners zur Zinszahlung und Tilgung zum jeweils festgelegten Zeitpunkt. Euroanleihen werden am Euroanleihemarkt gezeichnet, ausgegeben und gehandelt, der zurzeit ein Volumen von mehr als 3 Billionen USD hat. Diese Anleihen werden in 29 Währungen, darunter in Euro, begeben.

3 Verschiedene Merkmale des Euroanleihemarkts sind hier von besonderer Bedeutung. Hervorzuheben ist, dass die Anleihen als Inhaberpapiere aufgelegt und in einer Fremdwährung begeben werden und dass eine vom Emittenten beauftragte Bank die Zinsen ohne Quellensteuerabzug an die Anleger gegen Vorlage der Zinscoupons oder Anleihezertifikate auszahlt. Bei den meisten Papieren sind die Inhaber nicht verpflichtet, eine Bescheinigung zu unterzeichnen oder ihre Identität dem Emittenten in anderer Weise offenzulegen. Gewöhnlich wird bei der öffentlichen Ausgabe von Euroanleihen, insbesondere im Bereich der Privatanleger, der anonyme Charakter der herkömmlichen Euroanleihe gewahrt, indem keine Bescheinigung oder Erklärung über die Identität des Inhabers verlangt wird. Ein großer Teil des Marktes würde eine Anleihe völlig unbeachtet lassen, wenn eine Identitätsbescheinigung des Anlegers erforderlich wäre.

4 Das Königreich Belgien begab im Oktober 1994 auf dem Euroanleihemarkt eine Inhaberanleihe in Höhe von 1 Milliarde DM. Diese auf Deutsche Mark lautende Anleihe wurde von einem internationalen Konsortium von Banken und Geldinstituten unter Federführung der Dresdner Bank AG und der Schweizerischer Bankverein (Deutschland) AG aufgelegt. Die Ausgabebedingungen enthielten die folgende Bestimmung:

"Verkaufsbeschränkungen

Königreich Belgien

Die Teilschuldverschreibungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar im Königreich Belgien ansässigen Personen, Gesellschaften oder anderen Rechtssubjekten angeboten oder verkauft werden. Hiervon ausgenommen sind unter der Bedingung, dass das Angebot oder der Verkauf kein Angebot an die Öffentlichkeit im Königreich Belgien ist, i) Banken mit Niederlassung oder Sitz in Belgien, ii) Makler und gleichartige Vermittler oder Einrichtungen von internationalem Rang, deren Tätigkeit u. a. im Wertpapierhandel oder in der Verwaltung von Kundenfonds besteht, mit Niederlassung oder Sitz in Belgien und iii) Versicherungsgesellschaften mit Niederlassung oder Sitz in Belgien ..."

5 Die Anleihe wurde den Angaben zufolge auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1994 emittiert, der wie folgt lautet:

"WIR, ALBERT II, KÖNIG DER BELGIER,

...

haben beschlossen und beschließen:

Artikel 1. Der Finanzminister wird ermächtigt, bei der Dresdner Bank AG und der Schweizerischer Bankverein (Deutschland) AG in Frankfurt eine festverzinsliche öffentliche Anleihe in Höhe von einer Milliarde Deutsche Mark aufzunehmen. Diese Anleihe kann ganz oder teilweise Gegenstand von einem oder mehreren Swapgeschäften sein.

Artikel 2. Die Bedingungen und Modalitäten dieser Anleihe und der etwaigen Swapgeschäfte werden in Vereinbarungen mit den betroffenen Geldinstituten festgelegt.

Artikel 3. Von der Quellenbesteuerung der mit dieser Anleihe zusammenhängenden Zinsen wird abgesehen.

Die Zeichnung durch in Belgien ansässige Personen ist unzulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind unter den Bedingungen, die in den Vereinbarungen nach Artikel 2 festgelegt sind, die in diesen Vereinbarungen genannten Banken, Finanzvermittler und institutionellen Anleger.

Die endgültigen Effekten werden an die Empfänger nur gegen Vorlage einer Bescheinigung ausgegeben, die bestätigt, dass sie nicht in Belgien ansässig sind oder dass sie die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen erfuellen.

Artikel 4. Die in Artikel 2 genannten Vereinbarungen sowie alle sonstigen Schriftstücke über die Ausgabe dieser Anleihe und über die etwaigen Swapgeschäfte werden im Namen des belgischen Staates vom Finanzminister oder von einem Beamten der Finanzverwaltung unterzeichnet, den der Finanzminister hierzu bevollmächtigt.

Artikel 5. Dieser Erlass tritt am 26. September 1994 in Kraft.

Artikel 6. Der Finanzminister führt diesen Erlass durch.

Gegeben in Brüssel am 4. Oktober 1994."

6 Dieses Erwerbsverbot für in Belgien ansässige Personen stellt nach Ansicht der Kommission eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs dar, die mit Artikel 73b des Vertrages unvereinbar sei, der alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbiete(1). Sie leitete daher das in Artikel 169 vorgesehene Vorverfahren ein. Belgien erwiderte, das Verbot beruhe nur auf steuerlichen Gründen und solle gewährleisten, dass in Belgien ansässige natürliche Personen die Steuer in Belgien nicht hinterzögen(2), indem sie die erhaltenen Zinsen nicht deklarierten; zudem stütze sich der Königliche Erlass auf Artikel 73d des Vertrages (jetzt Artikel 58 EG), der es den Mitgliedstaaten erlaube, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln und b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts, zu verhindern(3). Nach Ansicht Belgiens ist das Verbot weder willkürlich noch diskriminierend, und es handele sich nicht um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs; ferner stehe das Verbot im Verhältnis zum Zweck der Verhinderung der Steuerhinterziehung.

7 Da die Kommission hiervon nicht überzeugt war, gab sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die das Königreich Belgien unbeantwortet ließ. Deshalb hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

8 Belgien hat vor dem Gerichtshof ein anderes Argument geltend gemacht als im Vorverfahren. Nach seinem Hauptverteidigungsmittel ist Artikel 73b nicht auf die betreffende Ausgabe der Euroanleihe anwendbar, da dies ein Handelsgeschäft gewesen sei, an dem der belgische Staat nicht als Träger öffentlicher Gewalt, sondern unter denselben Bedingungen wie ein privater Kreditnehmer teilgenommen habe. Das Argument, die angefochtene Maßnahme sei gerechtfertigt und verhältnismäßig, wird nur hilfsweise vorgetragen. Demgemäß befasse ich mich zunächst mit der vorrangigen Frage, ob das Erwerbsverbot für in Belgien ansässige Personen grundsätzlich gegen Artikel 73b verstößt. Vor einer Prüfung der geltend gemachten Argumente möchte ich jedoch kurz auf die Entwicklung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Vertrages eingehen und einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung geben, wobei zu bemerken ist, dass - wie ich zeigen werde - die Rechtsprechung auf der Grundlage der früheren Bestimmungen weiterhin für die Auslegung der Artikel 73b und 73d von Bedeutung ist.

Die Artikel 73b und 73d in ihrem rechtsgeschichtlichen Zusammenhang

9 Der Vorläufer von Artikel 73b war Artikel 67 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), der wie folgt lautete:

"(1) Soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, beseitigen die Mitgliedstaaten untereinander während der Übergangszeit schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in Bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts auf.

(2) Die mit dem Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängenden laufenden Zahlungen werden bis zum Ende der ersten Stufe von allen Beschränkungen befreit."

10 Der Rat hatte aufgrund des Artikels 69 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung des Artikels 67 zu erlassen. Die Erste Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages(4) wurde am 11. Mai 1960 erlassen; die Zweite Richtlinie - zur Änderung der Ersten - erging am 18. Dezember 1962(5).

11 Durch diese Richtlinien wurden die Kapitalbewegungen in vier Listen mit einem jeweils anderen Liberalisierungsstand eingeteilt. Liste A enthielt die Geschäfte und Transferzahlungen, für die die Mitgliedstaaten die "erforderlichen Devisengenehmigungen" zu erteilen hatten; hierzu gehörten die Direktinvestitionen in Unternehmen, Immobilienerwerb, Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter, bestimmte Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften und bestimmte Transferzahlungen zur Erbringung von Dienstleistungen. Die Geschäfte und Transferzahlungen der Liste B erforderten "allgemeine Genehmigungen" der Mitgliedstaaten; es handelte sich dabei vornehmlich um den Wertpapierverkehr, insbesondere um den Erwerb inländischer an der Börse gehandelter Wertpapiere durch Devisenausländer und den Erwerb ausländischer an der Börse gehandelter Effekten durch Deviseninländer sowie um die Verwendung der entsprechenden Liquidationserlöse. Im Rahmen der Liste C konnten die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen bei Inkrafttreten der Richtlinie bestehende devisenrechtliche Beschränkungen aufrechterhalten oder wieder einführen; in diese Liste fielen die Emission und Unterbringung von Wertpapieren eines inländischen Unternehmens am ausländischen Kapitalmarkt und eines ausländischen Unternehmens am inländischen Kapitalmarkt, der grenzüberschreitende Erwerb von nicht an der Börse gehandelten Wertpapieren und von Anteilscheinen am Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften sowie die Verwendung der entsprechenden Liquidationserlöse und ferner die Gewährung und Rückzahlung bestimmter langfristiger Kredite. Die Liste D schließlich betraf den Kapitalverkehr, der nicht notwendigerweise liberalisiert werden musste, nämlich insbesondere die Errichtung und Unterhaltung von Kontokorrent- und Terminkonten, die Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten und Darlehen mit persönlichem Charakter.

12 Artikel 5 Absatz 1 der Ersten Richtlinie bestimmte:

"Das Recht der Mitgliedstaaten, die Art und die tatsächliche Durchführung der Geschäfte oder Transferzahlungen zu überprüfen oder die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht beschränkt."

13 Die genannte Regelung galt bis 1986, als die Richtlinie 86/566/EWG(6) die Erste Richtlinie änderte, indem die früheren Listen A und B zu einer neuen Liste A zusammengefasst wurden, die mit derselben Genehmigungsverpflichtung der Mitgliedstaaten verbunden war wie die frühere Liste A und bei der Geschäfte und Transferzahlungen der früheren Liste C, einschließlich der oben genannten Vorgänge, und eine neue Rubrik bezüglich des Erwerbs an der Börse gehandelter oder nicht gehandelter inländischer, auf einem ausländischen Markt emittierter Wertpapiere durch Gebietsansässige sowie der Verwendung der entsprechenden Liquidationserlöse hinzukamen. Der Rest der Liste C wurde zu einer Liste B, für die die frühere Liste-C-Regelung galt; die frühere Liste D wurde zu einer Liste C, die weiterhin nicht der Liberalisierung unterworfen war.

14 Mit der Richtlinie 88/361/EWG(7), die am 1. Juli 1990 in Kraft trat, wurde schließlich der fundamentale Grundsatz des freien Kapitalverkehrs im Gemeinschaftsrecht verankert, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, "die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten [zu beseitigen]"(8). Anhang I ("Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Artikel 1 der Richtlinie") erfasste u. a. Folgendes:

"III. Geschäfte mit Wertpapieren, die normalerweise am Kapitalmarkt gehandelt werden ...

a) Aktien und andere Wertpapiere, die Beteiligungscharakter haben ... b) Schuldverschreibungen ...

A. Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren ...

2. Erwerb an der Börse gehandelter ausländischer Wertpapiere durch Gebietsansässige

...

4. Erwerb nicht an der Börse gehandelter ausländischer Wertpapiere durch Gebietsansässige ..."

15 Artikel 4 der Richtlinie 88/361 bestimmte:

"Das Recht der Mitgliedstaaten, auf insbesondere steuerrechtlichem oder bankenaufsichtsrechtlichem Gebiet die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern und Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen, wird durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.

Die Anwendung dieser Maßnahmen und Verfahren darf keine Behinderung des im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abgewickelten Kapitalverkehrs zur Folge haben."(9)

16 Aufgrund des Artikels 73a, der durch den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) in den EG-Vertrag aufgenommen und durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben wurde, wurden die Artikel 67 bis 73 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 durch die Artikel 73b bis 73g ersetzt. Die Artikel 73b und 73d lauten:

"Artikel 73b

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten."

"Artikel 73d

(1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln,

b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Recht- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen."

17 Zu erwähnen ist noch, dass die Artikel 73b und 73d mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in die Artikel 56 und 58 umnummeriert, aber nicht geändert wurden.

Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung

18 Angesichts der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Artikel 73b und 73d des Vertrages ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung bestimmter Gesichtspunkte der früheren Rechtsvorschriften offensichtlich weiterhin von Bedeutung für diese Artikel(10). Die folgenden Urteile sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung.

19 In der Rechtssache Brugnoni und Ruffinengo(11) hatten die Kläger des Ausgangsverfahrens, die in Italien ansässig waren, von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgegebene, an der deutschen Börse für ausländische Wertpapiere notierte Schuldverschreibungen im Wert von 5 000 DM erworben. Nach den italienischen Rechtsvorschriften durften italienische Gebietsansässige im Ausland emittierte oder zahlbare Aktien oder Schuldverschreibungen nur besitzen, wenn eine Kaution gezahlt wurde und die Wertpapiere zur Verwahrung bei einer zugelassenen Bank hinterlegt wurden. Die Kläger machten geltend, dass diese Vorschriften rechtswidrig seien. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Kautionspflicht zwar zulässig gewesen sei, da sie die Kommission ausdrücklich durch eine Entscheidung genehmigt habe, dass die Verwahrungspflicht jedoch als Verstoß gegen Artikel 67 des Vertrages und gegen die Erste Richtlinie anzusehen sei, es sei denn, sie wäre zur Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen unerlässlich, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht aufgestellt worden seien. Es sei somit Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Maßnahme im Sinne des Artikels 5 der Ersten Richtlinie "unerlässlich" sei, um Zuwiderhandlungen gegen die rechtmäßig durch die italienischen Rechtsvorschriften auferlegte Kautionspflicht zu verhindern(12).

20 In der Rechtssache Margetts und Addenbrooke(13) ging es um die Frage, ob der Erwerb inländischer Wertpapiere an einer ausländischen Börse durch einen Gebietsansässigen unter die Regelung des freien Kapitalverkehrs fällt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Geschäfte dieser Art zwar durch die Richtlinie 86/566 liberalisiert worden seien, dass dies jedoch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht der Fall gewesen sei, da diese Richtlinie damals noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Antwort der Kommission auf die Frage des Gerichtshofes, warum solche Geschäfte durch die Erste und die Zweite Richtlinie nicht liberalisiert worden seien, ist im Sitzungsbericht wie folgt wiedergegeben:

"[D]ie Beibehaltung dieser Einschränkung [erkläre sich] im Wesentlichen durch die damals empfundene Notwendigkeit, so zu verfahren, dass die Emission einer Anleihe im Ausland zu einem Nettokapitalimport führe und nicht nur zu einer Umleitung nationaler Sparguthaben über den Finanzmarkt eines anderen Landes. Es sei nämlich notwendig gewesen, dieses Risiko zu beschränken, da eine Anleihe, die im Ausland, insbesondere durch einen Staat, emittiert werde, oft mit günstigeren Bedingungen verbunden sei, als sie auf dem Inlandsmarkt angeboten würden.

Wenn Gebietsansässige derartige im Ausland emittierte Anleihen frei erwerben könnten, so könnte sich der inländische Betrag der Staatsverschuldung erhöhen oder der erwünschte Nettokapitalimport werde nicht erreicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Vorschläge für eine neue Richtlinie formuliert habe[(14)], sei sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Aufrechterhaltung derartiger Beschränkungen im Rahmen der Vollendung des Gemeinsamen Marktes und insbesondere der Schaffung einer einheitlichen Finanzstruktur unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht mehr gerechtfertigt sei."(15)

21 In der Rechtssache Bordessa u. a.(16) hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob nationale Rechtsvorschriften, die die Ausfuhr von Hartgeld, Banknoten und Inhaberschecks von einer vorherigen Anmeldung bzw. Genehmigung abhängig machen, nach Artikel 4 der Richtlinie 88/361 gerechtfertigt sind. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Genehmigungspflicht die Wirkung habe, dass sie die Devisenausfuhr aussetze und in jedem einzelnen Fall von der Zustimmung durch die Verwaltung, die besonders zu beantragen sei, abhängig mache. Ein solches Erfordernis würde letztlich die Ausübung des freien Kapitalverkehrs in das Ermessen der Verwaltung stellen und könnte diese Freiheit daher illusorisch werden lassen. Es könnte eine Behinderung des im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht abgewickelten Kapitalverkehrs zur Folge haben, was Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie zuwiderliefe. Dagegen könne eine vorherige Anmeldung eine unerlässliche Maßnahme darstellen, die die Mitgliedstaaten treffen könnten, da hierdurch im Gegensatz zu einer vorherigen Genehmigung die betreffende Transaktion nicht ausgesetzt und es den nationalen Behörden dabei trotzdem ermöglicht werde, eine tatsächliche Kontrolle durchzuführen, um Zuwiderhandlungen gegen ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern(17). Die spanische Regierung hatte geltend gemacht, dass nur ein System der vorherigen Genehmigung es ermögliche, eine Zuwiderhandlung als Straftat zu qualifizieren und damit Strafen zu verhängen. Der Gerichtshof hat diese Auffassung zurückgewiesen, da die spanische Regierung seines Erachtens nicht hinreichend dargetan hatte, dass es unmöglich sei, eine unterlassene vorherige Anmeldung durch Strafen zu ahnden(18).

22 Die Rechtssache Sanz de Lera u. a.(19) betraf dieselben nationalen Rechtsvorschriften wie die Rechtssache Bordessa u. a.; als einschlägiges Gemeinschaftsrecht waren jedoch die Artikel 73b und 73d des Vertrages und nicht die Bestimmungen der Richtlinie 88/361 anzusehen. Der Gerichtshof hat erklärt, dass Artikel 73d insbesondere Maßnahmen zur Sicherung der Wirksamkeit der Steueraufsicht und zur Bekämpfung rechtswidriger Tätigkeiten, wie der Steuerhinterziehung, erfasse(20). Die sich aus der Genehmigungspflicht ergebende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs könnte beseitigt werden, ohne dass dadurch die wirksame Verfolgung der Ziele beeinträchtigt würde, die mit dieser Regelung angestrebt würden. Es würde nämlich genügen, ein sachgerechtes Anmeldungssystem einzuführen, aus dem die Art der beabsichtigten Transaktion und die Identität des Anmeldenden hervorgehe, das es den zuständigen Stellen erlaube, bei einem Verstoß gegen die nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Sanktionen zu verhängen(21). Zum Vorbringen der spanischen Regierung, dass nur ein Genehmigungssystem es zulasse, eine Zuwiderhandlung als Straftat zu qualifizieren und Strafen zu verhängen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass derartige Erwägungen jedenfalls nicht geeignet sein könnten, die Aufrechterhaltung von Maßnahmen zu rechtfertigen, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien(22).

23 Die neuere Rechtssache Sandoz(23) bezog sich auf eine nationale Regelung, die für in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommene Darlehen die Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr vorsah. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine solche Regelung den Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats die Möglichkeit nehme, in den Genuss einer Gebührenfreiheit zu gelangen, die für außerhalb des Staatsgebiets geschlossene Darlehensverträge gelten könnte. Daher sei eine derartige Maßnahme geeignet, diese Gebietsansässigen davon abzuschrecken, bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen Darlehen aufzunehmen, und sie stelle somit eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 73b Absatz 1 des Vertrages dar(24). Da diese Regelung jedoch bewirke, dass die Darlehensnehmer gezwungen würden, die Gebühr zu entrichten, lasse sich durch sie verhindern, dass sich die Steuerpflichtigen durch die Ausübung der durch Artikel 73b Absatz 1 des Vertrages garantierten Freiheit des Kapitalverkehrs ihren Verpflichtungen aus einer nationalen Steuerregelung entziehen könnten. Somit sei diese Regelung unerlässlich, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts im Sinne von Artikel 73d Absatz 1 zu verhindern(25).

24 Ferner hat der Gerichtshof in der Rechtssache Konle(26) insbesondere die Rechtmäßigkeit einer nationalen Rechtsvorschrift geprüft, die den Erwerb von Grundstücken von einer vorherigen Genehmigung abhängig machte. Er hat anerkannt, dass sich die Erwägungen, auf denen seine Entscheidung in den Rechtssachen Bordessa u. a. und Sanz de Lera u. a. beruhte - dass ein System der vorherigen Genehmigung der Geldausfuhr den freien Kapitalverkehr illusorisch machen könnte und sich mit einer geeigneten Anmelderegelung das angestrebte Ziel ebenso erreichen ließe, ohne diese Freiheit zu beschränken -, nicht unmittelbar auf die Rechtssache Konle übertragen ließen, da ein Anmeldeverfahren nicht zu dem mit den streitigen Rechtsvorschriften angestrebten Ziel (sicherzustellen, dass die Grundstücke nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden) führen würde. Der Gerichtshof hat jedoch darüber hinaus befunden, dass eine Zuwiderhandlung gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze in anderer Weise geahndet werden könne. Somit stelle das betreffende Genehmigungsverfahren eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nicht unerlässlich sei, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften über Zweitwohnsitze zu verhindern(27).

Anwendbarkeit des Artikels 73b

25 Es geht in der vorliegenden Rechtssache um ein Verbot des Erwerbs von Papieren einer Euroanleihe durch Gebietsansässige eines Mitgliedstaats. Ein derartiges von einem Mitgliedstaat verhängtes Verbot verstößt - sofern es nicht gerechtfertigt ist - als solches unbestritten gegen die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr. Ein schlichtes Verbot steht nämlich eindeutig im Widerspruch zu einer Vertragsbestimmung, die Beschränkungen untersagt. Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes klar hervor, dass die Bestimmungen des Vertrages über den freien Kapitalverkehr auf Beschränkungen Anwendung finden, die ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen beim Erwerb ausländischer Wertpapiere auferlegt(28). Wie die Kommission betont, verstoßen Vorschriften eines Mitgliedstaats, die geeignet sind, die Betroffenen davon abzuhalten oder abzuschrecken, ein mit dem freien Kapitalverkehr eng verbundenes Recht auszuüben(29), oder hierfür eine vorherige Genehmigung verlangen(30), auch eindeutig grundsätzlich gegen Artikel 73b. Folglich lässt sich nicht bestreiten, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem Erwerbsverbot für ausländische Wertpapiere weit über eine Maßnahme hinausgeht, die Gebietsansässige von der Zeichnung einer Auslandsanleihe abhalten oder abschrecken soll, oder der hierfür eine vorherige Genehmigung verlangt, Artikel 73b verletzt, es sei denn, die Maßnahme dieses Mitgliedstaats wäre gerechtfertigt.

26 Es sind jedoch zwei weitere Fragen zu prüfen, um zu klären, ob Artikel 73b auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Erstens: Wird der Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 73b beschränkt, wenn ein Mitgliedstaat seinen Gebietsansässigen den Erwerb von Papieren einer Euroanleihe verbietet, die er selbst emittiert hat, ist also der innergemeinschaftliche Aspekt so ausgeprägt, dass die Bestimmungen des Vertrages Anwendung finden? Zweitens: Findet das Verbot des Artikels 73b von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs auf die Maßnahmen Belgiens Anwendung, die zu dem vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, oder hat der Beklagte diese Maßnahmen entsprechend seiner Behauptung nicht in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat getroffen, so dass eine Verletzung von Bestimmungen des Vertrages ausgeschlossen wäre?

Der innergemeinschaftliche Aspekt

27 Obgleich Belgien nicht versucht, zu behaupten, es handele sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit, da die streitige Maßnahme nur eine von ihm begebene Euroanleihe und nur belgische Gebietsansässige betreffe, entwickelt die Kommission vorab verschiedene Argumente, um zu verdeutlichen, dass der innergemeinschaftliche Aspekt gleichwohl ausgeprägt genug sei, um die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr zur Anwendung zu bringen. Da dies nicht bestritten wird, werde ich das Vorbringen der Kommission nicht in vollem Umfang wiedergeben. Ich schließe mich indessen uneingeschränkt dem Standpunkt an, dass der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs natürlichen Personen das Recht verleiht, in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Wertpapiere zu Anlagezwecken frei zu erwerben(31), dass die in Rede stehende Emission schon ihrem Wesen nach zwischenstaatlich war (sie wurde in DM begeben und von einem internationalen Konsortium von Banken und Geldinstituten aufgelegt, sie wird an der Börse in Frankfurt notiert und ist dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterworfen) und dass der Gerichtshof bereits vor Vollendung des Liberalisierungsprozesses auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs Beschränkungen als Verstoß gegen Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel ging Artikel 73b voraus; siehe oben, Nr. 9) angesehen hat, die ein Mitgliedstaat seinen Gebietsansässigen beim Zugang zu Auslandskapital auferlegt(32).

Ist Belgien als Mitgliedstaat für die Emissionsbedingungen verantwortlich?

28 Das Hauptverteidigungsmittel Belgiens umfasst zwei miteinander zusammenhängende Gesichtspunkte.

29 Belgien macht erstens geltend, dass das Zeichnungsverbot, das zum vorliegenden Rechtsstreit geführt habe, keine staatliche Maßnahme allgemeiner Geltung darstelle, sondern als Vertragsbedingung im Zusammenhang mit einer Transaktion anzusehen sei, an der es unter denselben Umständen wie ein privater Kreditnehmer teilgenommen habe. Der Königliche Erlass vom 4. Oktober 1994 ermächtige den Minister lediglich zu einem bestimmten Geschäft unter Bedingungen, die zu vereinbaren oder darin vorgesehen seien; die beanstandete Verkaufsbeschränkung werde im Königlichen Erlass nur in diesem Zusammenhang erwähnt. Die Beschränkung gelte für Dritte nicht aufgrund des Erlasses, sondern nur als Vertragsvereinbarung für die Anleihebedingungen. Demgemäß sei der Erlass keine allgemeine normative Maßnahme, die in den Anwendungsbereich des Artikels 73b fiele.

30 Zweitens führt Belgien aus, dass sowohl der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(33) als auch der Gerichtshof in den Urteilen Ufficio distrettuale u. a.(34) und LTU(35)zwischen der Rolle des Staates als Träger öffentlicher Gewalt einerseits und als privater Eigentümer oder Marktbeteiligter andererseits unterschieden hätten. Diese Unterscheidung sei wichtig, denn die Tätigkeit des Staates als privater Marktbeteiligter gegenüber anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern könne nicht von Artikel 73b erfasst werden; diese Bestimmung habe keine unmittelbare horizontale Wirkung. Somit finde dieser Artikel keine Anwendung auf eine Bestimmung wie die streitige Verkaufsbeschränkung, die in den Bedingungen einer Anleihe enthalten sei, die ein Staat unter denselben Umständen wie ein privater Kreditnehmer begebe.

31 Die Kommission entgegnet, dass nur der Staat als Hoheitsträger befugt sei, die Zinsen aus einer bestimmten Anleihe von der Quellensteuer auszunehmen und seinen Steuerpflichtigen die Zeichnung einer Euroanleihe zu verbieten. Artikel 3 des Königlichen Erlasses sei eine gesamtwirtschaftliche Maßnahme der belgischen Regierung als Träger öffentlicher Gewalt, die Privatemittenten von Euroanleihen in keinem Fall treffen könnten.

32 Die Kommission führt weiter aus, dass die von Belgien genannten Beispiele nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten. Die Richtlinie 80/723 erfasse die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats und betreffe in keiner Weise den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Das Urteil Ufficio distrettuale u. a. sei nicht relevant, da Belgien im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht unter denselben rechtlichen Voraussetzungen gehandelt habe wie ein privater Marktbeteiligter. Kein privater Wirtschaftsteilnehmer habe nämlich dieselben Befugnisse wie der belgische Staat, und er könne auch keine Quellensteuerfreistellung für die Zinszahlungen beschließen oder den Bürgern (oder einer anderen Personengruppe) verbieten, eine Euroanleihe zu zeichnen. Das Urteil LTU sei für die hier aufgeworfenen Fragen ebenfalls unerheblich, da es sich auf die Auslegung des Begriffes "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Brüsseler Übereinkommens(36) beziehe.

33 Zu dem Argument, die fraglichen Emissionsbedingungen seien rein vertragsrechtlicher Natur, bemerkt die Kommission, die Bedingungen und Modalitäten der Anleihe sollten nach dem Königlichen Erlass zwar in Vereinbarungen mit den betroffenen Geldinstituten festgelegt werden, die in Rede stehende Bedingung sei jedoch nicht durch Vereinbarung festgelegt worden, sondern beruhe auf einem normativen Akt des Finanzministers. Da Belgien nicht als privater Marktbeteiligter gehandelt habe, könne Artikel 73b des Vertrages auch in Ermangelung einer unmittelbaren horizontalen Wirkung Anwendung finden.

34 Mit seinem Argument geht Belgien davon aus, dass die angefochtene Maßnahme keine Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 169 des Vertrages sein könne, da es diese Maßnahme nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt getroffen habe; das Argument wird in dieser Weise in der Gegenerwiderung des Beklagten zum Ausdruck gebracht.

35 Artikel 73b verbietet alle Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs. Die hier von der Kommission beanstandete Maßnahme besteht darin, dass belgischen Gebietsansässigen durch Königlichen Erlass der Erwerb von Papieren einer bestimmten Euroanleihe schlicht verboten wurde. Wie oben dargelegt(37), verstößt ein derartiges Verbot - sofern es nicht gerechtfertigt ist - als solches unbestritten gegen die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr; das Argument Belgiens bezieht sich ausschließlich auf die Frage, in welcher Eigenschaft es das Verbot verhängt hat.

36 Ich kann diesem Argument nicht folgen. Das Verbot ist in Absatz 2 des Artikels 3 des Königlichen Erlasses enthalten. Belgien hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Absatz 1 dieses Artikels eine normative Maßnahme darstelle. Es kann meines Erachtens nicht behauptet werden, dass eine Bestimmung in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von diesem nicht in seiner Eigenschaft als Mitgliedstaat erlassen werde. Weder die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung noch die Richtlinie 80/723 der Kommission(38) ist hier von Bedeutung.

37 Das Urteil Ufficio distrettuale u. a.(39) bezog sich auf eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts(40), nach der öffentliche Einrichtungen der Steuer unterliegen, soweit es um Tätigkeiten oder Leistungen geht, bei denen ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Im vorliegenden Fall kommt keine Bestimmung dieser Art zum Zuge. Der Gerichtshof hat im Übrigen im Urteil Ufficio distrettuale u. a. erklärt: "Soweit diese Vorschrift nämlich die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese 'im Rahmen der öffentlichen Gewalt' tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung für die Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben."(41) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften durch Königlichen Erlass erlässt, handelt offensichtlich nicht als "Rechtssubjekt des Privatrechts".

38 Das zweite Urteil, auf das sich das Königreich Belgien stützt, das Urteil LTU(42), mit dem der Gerichtshof eine eigenständige Auslegung des Begriffes "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Brüsseler Übereinkommens vorgenommen hat, ist hier ebenfalls ohne Bedeutung. Der Gerichtshof hat dort erklärt: "Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt." Dies besagt lediglich, dass eine Behörde zuweilen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und zuweilen in einer anderen Eigenschaft handeln kann. Bei der Behörde, die am Ausgangsverfahren beteiligt war, handelte es sich um die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol), und die betreffende Tätigkeit bestand in der Erhebung von Streckennavigationsgebühren bei Luftfahrzeughaltern für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten. Ein Urteil des Gerichtshofes, wonach die Entscheidung in einem Verfahren von Eurocontrol zur Erlangung der Zahlung dieser Gebühren nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, kann nicht das Vorbringen eines Mitgliedstaats stützen, dass er, wenn er Gebietsansässigen den Erwerb von Papieren einer Euroanleihe durch Königlichen Erlass verbiete, nicht gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoße.

39 Die Richtlinie 80/723(43) schließlich soll eine effektive Durchführung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen ohne Ungleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen gewährleisten. Sie soll im Besonderen die Überwachungsfunktion der Kommission erleichtern, indem diese feststellen kann, ob es sich um eine Beihilfe handelt, wenn die öffentliche Hand direkt oder indirekt Mittel für öffentliche Unternehmen bereitstellt. Die Umstände, die zum Erlass der Richtlinie geführt haben, lassen sich ganz offensichtlich nicht mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache vergleichen, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Richtlinie getroffene Unterscheidung zwischen der Rolle des Staates als öffentliche Hand und seiner Rolle als Eigentümer im vorliegenden Fall von Bedeutung sein kann. Der Gerichtshof hat im Übrigen erklärt, dass diese Unterscheidung "von der Anerkennung der Tatsache [ausgeht], dass der Staat sowohl als öffentliche Hand als auch in der Weise handeln kann, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten"(44). Anhand dieser Unterscheidung gehört ein Verbot durch Königlichen Erlass jedenfalls in den Bereich der öffentlichen Hand und nicht der Tätigkeiten kommerzieller Art.

40 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die streitige Maßnahme, die bestimmten in Belgien ansässigen Personen den Erwerb von Papieren einer Euroanleihe verbietet, die das Königreich Belgien im Oktober 1994 begeben hat, einen Verstoß gegen Artikel 73b darstellt, es sei denn, diese Maßnahme wäre gerechtfertigt.

Mögliche Rechtfertigungsgründe für das Verbot

41 Für den Fall, dass die streitige Maßnahme dem Staat als Träger öffentlicher Gewalt zugeordnet würde, macht Belgien hilfsweise geltend, dass diese Maßnahme aus mehreren Gründen gerechtfertigt und auch verhältnismäßig sei.

42 Belgien befasst sich getrennt mit den Rechtfertigungsgründen und der Frage der Verhältnismäßigkeit. Ich gehe zunächst auf das Vorbringen ein, dass Gründe vorlägen, die das Zeichnungsverbot rechtfertigten. Hierbei werden drei Argumente vorgetragen, die als getrennte Rechtfertigungsgründe anzusehen sind. Belgien bezieht sich erstens auf Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts, zu verhindern, sofern diese Maßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen. Belgien stützt sich zudem auf zwei weitere Gründe, die nicht auf dem Vertrag beruhen, sondern aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes über mögliche Rechtfertigungsgründe für steuerliche Beschränkungen des Niederlassungsrechts im Wege der Analogie abgeleitet werden. Der Beklagte bezieht sich nämlich auf die Notwendigkeit der Kohärenz der Steuerregelung, die der Gerichtshof in den Urteilen Bachmann(45) und Kommission/Belgien(46) anerkannt habe, sowie auf das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht, das der Gerichtshof im Urteil Futura Participations und Singer(47) als zwingenden Grund des Allgemeininteresses angesehen habe.

Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b

43 Zu Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b führt Belgien aus, eine wesentliche Bedingung des Euroanleihemarkts liege darin, dass der Emittent keine Steuer erhebe, so dass alle entsprechenden Unterlagen verdeutlichen müssten, dass der Anleiheschuldner bei der Zinszahlung keine Steuer einbehalte, oder eine "gross-up"-Klausel(48) enthalten müssten. Die Inanspruchnahme des Euroanleihemarkts durch Belgien bringe daher eine Schwierigkeit steuerlicher Art mit sich. Da die Quellensteuerfreistellung mit diesem Markt verbunden sei, müsse verhindert werden, dass Gebietsansässige sich der Besteuerung entzögen, indem sie Auslandsanleihen zeichneten. Eine Diskriminierung in Belgien ansässiger Personen, die Anleihen im belgischen Staatsgebiet zeichneten und somit der Quellensteuer unterlägen, gegenüber belgischen Gebietsansässigen, die diese Steuer umgingen, indem sie quellensteuerfreie Euroanleihen zeichneten, lasse sich nur durch den Ausschluss belgischer Gebietsansässiger vom Erwerb der fraglichen Anleihe vermeiden. Das Verbot gründe sich vor allem darauf, dass der belgische Staat zum Zweck einer angemessenen Schuldenverwaltung in der Lage sein müsse, auf den internationalen Finanzmärkten ohne Nachteil gegenüber privaten Marktbeteiligten zu operieren. Er müsse daher den wesentlichen Merkmalen dieses Marktes gerecht werden, da andernfalls seine Anleihe nicht als Euroanleihe eingestuft werde, nicht mit der Unterstützung durch die Finanzvermittler zu rechnen sei und das Vertrauen der Anleger ausbleibe.

44 Belgien meint somit, dass das Zeichnungsverbot erforderlich sei, um ihm eine Finanzierung durch Anleihen auf den internationalen Finanzmärkten zu ermöglichen. Wie auch immer das Gewicht dieses Arguments aus wirtschaftlicher Sicht zu beurteilen sein mag, so ist doch nicht ersichtlich, wie es als solches unter Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b fallen soll.

45 Möglicherweise will Belgien sein Argument aus dem Vorverfahren wiederholen, dass die Maßnahme unter Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b falle, da sie die Steuerhinterziehung verhindern solle. Es ergibt sich klar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung - "Maßnahmen ... um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche ... Vorschriften ... auf dem Gebiet des Steuerrechts ... zu verhindern" - ebenso wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes(49), dass Maßnahmen zur Vereitelung der Steuerhinterziehung in den Anwendungsbereich dieser im Vertrag vorgesehenen Ausnahme fallen können.

46 Aus dem Wortlaut des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe b, der nur "unerlässliche Maßnahmen" erfasst, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes(50) geht indessen ebenso klar hervor, dass eine derartige Maßnahme verhältnismäßig sein muss, um unter die Ausnahmeregelung des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe b fallen zu können. Ich werde nachstehend prüfen, ob die streitige Maßnahme diese Voraussetzung erfuellt.

47 Die Kommission wirft auch die Frage auf, ob sich ein Mitgliedstaat auf Artikel 73d berufen kann, um eine Maßnahme zu rechtfertigen, die den freien Kapitalverkehr schlicht verbietet. Dies hängt jedoch meines Erachtens mit der Frage der Verhältnismäßigkeit zusammen, so dass ich mich damit in diesem Rahmen befassen werde.

Die Wirksamkeit der Steueraufsicht

48 Das Königreich Belgien legt auch dar, dass die Maßnahme durch die Notwendigkeit einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt sei, die der Gerichtshof im Urteil Futura Participations und Singer als im Allgemeininteresse liegendes zwingendes Erfordernis anerkannt habe(51), und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen treffen könnten, um eine Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu verhindern.

49 Im Urteil Futura Participations und Singer hat der Gerichtshof wohl anerkannt, dass selbst eine diskriminierende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Unternehmen mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg und einer Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat mußten für die Tätigkeit der Letztgenannten eine getrennte Buchhaltung nach den luxemburgischen Steuervorschriften führen und diese am Ort der Zweigniederlassung aufbewahren) aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Urteils Cassis de Dijon(52) gerechtfertigt sein kann, wozu auch die Wirksamkeit der Steueraufsicht gehört. Später haben verschiedene Urteile jedoch erkennen lassen, dass dies nicht richtig ist und dass die Wirksamkeit der Steueraufsicht nur Maßnahmen rechtfertigen kann, die unterschiedslos gelten, oder, anders ausgedrückt, dass sich Maßnahmen, die unterschiedlich zur Anwendung kommen - wie etwa ein unmittelbar an Gebietsansässige gerichtetes Verbot - nur im Falle einer im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme rechtfertigen lassen(53).

50 Ich teile zwar die Ansicht, dass sich diskriminierende Maßnahmen nur im Falle einer im Vertrag vorgesehenen Ausnahme rechtfertigen ließen, jedoch halte ich es nicht für erforderlich, die Frage eingehender zu erörtern. Wie bereits dargelegt(54), steht fest, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung - sofern sie verhältnismäßig sind - in den Geltungsbereich des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe b fallen. Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Sanz de Lera u. a.(55) erklärt, dass unerlässliche Maßnahmen zur Verhinderung bestimmter Zuwiderhandlungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 88/361(56) ergriffen werden können, u. a. Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht, ebenfalls von Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b erfasst werden. Somit ist es nicht erforderlich, auf den Gesichtspunkt einer wirksamen Steueraufsicht als ein zwingendes Erfordernis auf der Grundlage des Urteils Futura Participations und Singer einzugehen.

Die notwendige Gewährleistung von Steuerkohärenz

51 Belgien macht auch die Notwendigkeit der Gewährleistung von Steuerkohärenz geltend, die der Gerichtshof in den Urteilen Bachmann(57) und Kommission/Belgien(58) anerkannt habe.

52 Das Urteil Bachmann(59) hat ebenfalls zu einigen Erörterungen geführt, da der Gerichtshof wiederum anzuerkennen schien, dass eine unterschiedlich geltende Maßnahme - aus Gründen der Steuerkohärenz - gerechtfertigt sein kann, was offensichtlich einen neuen zwingenden Grund im Sinne des Urteils Cassis de Dijon(60) darstellte. Der Gerichtshof ist jedoch im Urteil Bachmann wohl davon ausgegangen, dass die betreffenden Rechtsvorschriften bei einer Beurteilung im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer praktisch ohne Unterschied (nach der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer) galten(61), und seine Entscheidung sollte vielleicht vor diesem Hintergrund gesehen werden. Jedenfalls lässt sich die streitige Maßnahme im vorliegenden Fall aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht mit der Steuerkohärenz rechtfertigen.

53 Die Urteile Bachmann und Kommission/Belgien sind die einzigen, in denen ein derartiger Grund anerkannt wurde, und betrafen die Frage, ob eine nationale Regelung, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Alters- und Lebensversicherung davon abhängig macht, dass diese Beiträge "in Belgien" gezahlt wurden, mit Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) vereinbar ist. Der Gerichtshof hat offensichtlich der Beziehung oder unmittelbaren Verbindung zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der vom Versicherer in Erfuellung der Alters- und Lebensversicherungsverträge geschuldeten Beträge große Bedeutung beigemessen, wobei der Einnahmeverlust, der sich aus dem Abzug der Beiträge zur Lebensversicherung vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt, durch die Besteuerung der vom Versicherer zu zahlenden Pensionen, Renten und Kapitalabfindungen ausgeglichen wird(62), und er hat entschieden, dass solche Vorschriften gerechtfertigt sind, um die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zu dem sie gehören. Seit diesen Urteilen gab es zahlreiche Versuche von Mitgliedstaaten, spezielle Steuervorschriften mit dem Erfordernis der Steuerkohärenz zu rechtfertigen. Der Gerichtshof hat das genannte Argument in all diesen Fällen in Ermangelung eines derartigen unmittelbaren Zusammenhangs zurückgewiesen(63).

54 Die Kommission bestreitet, dass das Verbot in der vorliegenden Rechtssache aus Gründen der steuerlichen Kohärenz gerechtfertigt sein könnte, da es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Steuervorteil (z. B. Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien) und einem entsprechenden Nachteil (z. B. Besteuerung in Erfuellung des Versicherungsvertrags geschuldeter Beträge) gebe. Der Staat habe durch seinen Entschluss, Mittel auf dem Euroanleihemarkt aufzunehmen, freiwillig auf den Vorteil, die Quellenbesteuerung der Zinserträge, verzichtet. Zudem könne das Verbot nicht als entsprechender Nachteil angesehen werden, da erstens alle Zinserträge belgischer Gebietsansässiger grundsätzlich in Belgien zu versteuern seien und zweitens das Problem der Steuerhinterziehung bei allen Auslandseinkünften auftrete, insbesondere auch bei Erträgen aus Wertpapieren, die von belgischen Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten erworben würden.

55 Nach Ansicht Belgiens liegt die erforderliche Wechselbeziehung dagegen vor. Der Verzicht auf die Quellenbesteuerung sei keine steuerpolitische Maßnahme; der belgische Staat werde vielmehr durch die Eigenart der Euroanleihe dazu gezwungen. Es handele sich um eine unerlässliche Bedingung, damit der Staat auf diesem internationalen Markt Mittel nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Schuldenverwaltung der öffentlichen Hand aufnehmen könne. Nehme der Staat Gelder des Binnenmarkts in Anspruch, könne die Steuer gewiss an der Quelle einbehalten werden, doch könne er sich nicht auf solche Inlandskredite beschränken, die möglicherweise zu Verlusten der öffentlichen Hand führten, da die Marktbedingungen ungünstiger seien. Überdies ließen sich mit solchen inländischen Schuldtiteln vor allem nicht die nötigen Mittel beschaffen, namentlich wenn es sich, wie hier, um die Refinanzierung der Schulden in ausländischer Währung handele(64). Somit müsse der Staat in der Lage sein, erstens dafür zu sorgen, dass die Freistellung von der Quellenbesteuerung nicht zu einer Möglichkeit der Steuerhinterziehung werde, und zweitens zu verhindern, dass sich ein Inlandsmarkt mit Vorsteuerabzug und ein quellensteuerfreier Euroanleihemarkt bildeten, die beide in Belgien ansässigen Privatpersonen zugänglich seien. Das Verkaufsverbot werde diesen beiden zwingenden Erfordernissen gleichzeitig gerecht und ermögliche folglich eine Kohärenz in der Emissionspolitik.

56 Nach Ansicht Belgiens besteht darüber hinaus eine eindeutige Wechselbeziehung zwischen der Möglichkeit der Erhebung der Quellensteuer und der Endsteuer. Die Statistik zeige, dass quellensteuerfreie Einkünfte aus Wertpapieren, namentlich ausländischen Ursprungs, fast nie deklariert würden. Der enge Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Quellensteuer - als unvermeidbare Folge der Inanspruchnahme des Euroanleihemarkts - und dem praktisch sicheren Verlust der Steuer auf die Anleihezinsen zwinge somit den Staat zu einer kohärenten Lösung, die den Interessen der Finanzverwaltung gerecht werde, ohne den belgischen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Steuerhinterziehung zu verschaffen. Die Lösung könne nicht darin liegen, dass der Staat auf die Kreditaufnahme am Euroanleihemarkt verzichte. Sie könne auch nicht aus einem Bescheinigungssystem bestehen, wie es die Kommission vorgeschlagen habe, da der Markt und die Finanzvermittler eine derartige Regelung im Allgemeinen ablehnten, wodurch die Möglichkeit kostengünstiger Finanzierung über den Euroanleihemarkt für den Staat stark eingeschränkt würde. Einzig das Verkaufsverbot erlaube es, diesen beiden zwingenden Erfordernissen gleichzeitig gerecht zu werden. Somit werde die Kohärenz des staatlichen Emissions- und Einnahmesystems durch die beanstandete Maßnahme gesichert, wobei der Staat zugleich die Möglichkeit behalte, frei auf dem Euroanleihemarkt zu operieren.

57 Der Argumentation des Beklagten kann schwerlich gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, welcher Art die behauptete Wechselwirkung sein soll. Die Freistellung von der Quellensteuer steht hier nicht zur Debatte. Es wird hier kein steuerlicher Nachteil bekämpft wie in den Fällen, in denen dieser Grund bisher angeführt wurde und die sich auf spezielle und identifizierbare steuerliche Vor- bzw. Nachteile bezogen. Im vorliegenden Fall steht vielmehr das Erwerbsverbot für bestimmte Effekten in Rede. Belgien argumentiert wohl, dieses Verbot rechtfertige sich zum einen durch die erforderliche Refinanzierung der öffentlichen Schulden mittels Inanspruchnahme des Euroanleihemarkts und zum anderen durch die erforderliche Verhinderung von Steuerhinterziehung. Ein derartiger Zusammenhang, in dem die angefochtene Maßnahme getroffen wurde, unterscheidet sich erheblich von einem unmittelbaren Ausgleich steuerlicher Vor- und Nachteile, die sich gegenseitig aufwiegen; der Gerichtshof hat indessen nur unter dieser Voraussetzung das Erfordernis der Steuerkohärenz gelten lassen(65).

58 Somit lässt sich das Verbot des Erwerbs von Papieren der betreffenden Euroanleihe durch Gebietsansässige nicht aus Gründen der Steuerkohärenz rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt(66), könnte das Verbot meines Erachtens jedoch dadurch gerechtfertigt sein, dass die Steuerhinterziehung im Sinne des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe b verhindert werden soll, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist. Ich befasse mich daher nachstehend mit dieser Frage.

Ist das Verbot verhältnismäßig?

59 Selbst wenn eine Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, unter einen der in Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründe fällt, ist sie nur rechtmäßig, sofern sie auch verhältnismäßig ist(67); sie muss geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen.

60 Nach Ansicht der Kommission wäre das Verbot, selbst wenn es aus einem der von Belgien geltend gemachten Gründe gerechtfertigt wäre, keinesfalls verhältnismäßig, da es weder unerlässlich noch angemessen sei, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

61 Belgien hat bereits zu Beginn des Vorverfahrens ausgeführt, dass das Verbot mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, da dieses an die belgischen Gebietsansässigen gerichtete Verbot, Papiere der in DM begebenen Staatsanleihe zu erwerben, die Betroffenen daran hindere, sich der belgischen Steuer zu entziehen, indem sie die Anleihezinsen nicht deklarierten, nachdem Belgien auf den üblichen Vorsteuerabzug bei den betreffenden Zinserträgen verzichtet habe. Die Kommission entgegnet, Belgien habe sich selbst für die Kapitalbeschaffung durch eine Euroanleihe entschieden, deren Bedingungen es festgelegt habe, und könne daher nicht (letztlich) ein unumgängliches Erfordernis ins Feld führen.

62 Belgien entgegnet, die streitige Anleihe hätte nicht durch eine andere Anleiheart ersetzt werden können, die nicht mit derselben Gefahr einer Steuerhinterziehung verbunden sei, da sich die Marktbedingungen für Euroanleihen völlig von den Bedingungen für Inlandsanleihen unterschieden und günstiger seien als die Letztgenannten, so dass eine Inlandsemission keine denkbare Ersatzlösung darstelle. Die belgische Regierung legt im Einzelnen dar, weshalb 1994 eine DM-Anleihe gewählt worden sei; dies hänge vor allem mit 1993 im Europäischen Währungssystem aufgetretenen Problemen zusammen, die zu höheren Zinssätzen in Belgien als in Deutschland geführt hätten. Zudem seien bei Privatemissionen die Kapitalbeschaffung und die Platzierung viel schwieriger. Die beiden Anleihetypen seien daher nicht austauschbar.

63 Wenn sich ein Staat aus den vorgenannten Gründen entschließe, den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen, müsse er jedenfalls die entsprechenden Marktregeln beachten. Das Gemeinschaftsrecht dürfe einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, im Rahmen seiner Schuldenverwaltung Haushalts- und Wirtschaftszwänge zu berücksichtigen und hierbei die geeignetsten Finanzinstrumente einzusetzen, die ihm der internationale Markt biete. Ebenso dürfe das Gemeinschaftsrecht nicht die freie Wahl eines Mitgliedstaats einschränken, insbesondere nicht gegenüber privaten Marktteilnehmern, mit denen er im Wettbewerb stehe.

64 Belgien ist schließlich auch bestrebt, das Vorbringen der Kommission zu widerlegen, dass es für die streitige Emission Alternativen gegeben habe, durch die sich ein erhebliches Hemmnis des freien Kapitalverkehrs hätte vermeiden lassen und die es dem Beklagten ermöglicht hätten, sein wichtigstes Ziel, nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung bei gleichzeitiger Refinanzierung der Staatsschulden zu erreichen. Nach Ansicht der Kommission wäre erstens durch ein Erklärungsverfahren die Identität der Empfänger der Anleiheerträge feststellbar gewesen. Zweitens könnten die Behörden aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG(68) über die gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der direkten Steuern stets die Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte ersuchen, die ihnen Kenntnis der genauen Steuerschuld eines Steuerpflichtigen verschafften. Nach Ansicht Belgiens wäre keine dieser Maßnahmen eine denkbare Alternative. Erstens zeige die Statistik, dass nur 0,5 % der belgischen Gebietsansässigen im Ausland gezahlte Erträge aus Wertpapieren deklarierten. Zweitens habe sich Belgien nicht auf die Richtlinie 77/799 zum Zwecke der Amtshilfe stützen können, da der Mitgliedstaat, in dem die Anleihe emittiert worden sei, gegebenenfalls durch Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis gebunden und daher aufgrund des Artikels 8 Absatz 1 dieser Richtlinie von der Auskunftsverpflichtung entbunden sei; selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Umstand, dass das Bankgeheimnis in Belgien gesetzlich geregelt sei, andere Mitgliedstaaten berechtigen, die Auskunftsübermittlung aufgrund der in Artikel 8 Absatz 3 anerkannten Gegenseitigkeit zu verweigern.

65 Das Vorbringen Belgiens stellt sich demnach wie folgt dar: i) Die Inanspruchnahme des Euroanleihemarkts war unerlässlich, um die Schulden zu refinanzieren; ii) das Verbot war unerlässlich, um die Steuerhinterziehung zu verhindern; iii) das Verbot war angemessen, da keine andere Maßnahme wirksam gewesen wäre.

66 Ich bin nicht davon überzeugt, dass das erstgenannte Argument für die Verhältnismäßigkeit von Bedeutung ist. In Frage steht hier nämlich die Rechtmäßigkeit des Verbotes und nicht die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Euroanleihemarkts durch das Königreich Belgien. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern Letzteres als "unerlässlich" unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts angesehen werden kann. Der Gerichtshof hat klar zu erkennen gegeben, dass er die Berufung auf Ausnahmen des Vertrages von grundlegenden Freiheiten nur zulässt, wenn die hierfür vorgesehenen Bedingungen vollständig erfuellt sind.

67 Hinsichtlich des zweiten Arguments ist klar, dass eine nationale Maßnahme, durch die verhindert werden soll, dass sich Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen aus den Steuervorschriften ihres Landes mit Hilfe des freien Kapitalverkehrs aufgrund des Artikels 73b Absatz 1 des Vertrages entziehen, nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b grundsätzlich rechtmäßig sein kann(69). In der einzigen Rechtssache, in der dieses Argument erfolgreich war, bestand die in Rede stehende Maßnahme jedoch in Rechtsvorschriften, die eine Gebühr auf Darlehensverträge ungeachtet des Abschlussorts solcher Verträge auferlegten, wodurch die Gebietsansässigen des betroffenen Mitgliedstaats nicht in den Genuss einer Gebührenfreiheit gelangen konnten, die für außerhalb des Staatsgebiets geschlossene Darlehensverträge gelten könnte. Der Generalanwalt hat ausdrücklich betont, dass durch diese Vorschriften der Abschluss von Darlehensverträgen im Ausland nicht verboten wurde(70).

68 Ich gehe nun auf das dritte Argument Belgiens ein, dass das Verbot angemessen gewesen sei, da keine andere Maßnahme wirksam gewesen wäre. Es erscheint mir jedoch nach den eigenen Ausführungen Belgiens offensichtlich, dass die Steuerhinterziehung durch ein völliges Erwerbsverbot nicht verhindert werden kann. Wie die Kommission bemerkt, hindert das Verbot belgische Gebietsansässige nicht am Erwerb von Euroanleihen anderer Emittenten, bei denen ebenfalls keine Quellensteuer erhoben wird, und es wurde nicht dargetan(71), dass die anlagewilligen belgischen Gebietsansässigen stattdessen quellensteuerpflichtige Inlandsanleihen der belgischen Regierung wählen. Wenn zutrifft, dass sich 99,5 % der belgischen Gebietsansässigen, denen im Ausland gezahlte Erträge aus Wertpapieren zufließen, der Steuer entziehen, erscheint es zumindest höchst zweifelhaft, dass diese Anleger aufgrund des Verbotes des Erwerbs der betreffenden Euroanleihe freiwillig in Papiere investieren, die der Quellensteuer unterliegen, obgleich sie auch quellensteuerfreie Papiere erwerben könnten. Überdies hat der Gerichtshof, wie die Kommission bemerkt, im Urteil Leur-Bloem(72) festgestellt, dass eine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung keine allgemeine steuerliche Maßnahme rechtfertigen kann, die im Widerspruch zu den Zielen einer Richtlinie steht. Dies gilt um so mehr, wenn die betreffende Maßnahme in dem schlichten Verbot besteht, eine grundlegende Freiheit nach Artikel 73b auszuüben.

69 Dies ist meines Erachtens ausschlaggebend, da hierdurch ersichtlich wird, dass die nötige Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. Somit erscheint es nicht erforderlich zu prüfen, ob Belgien, wie die Kommission behauptet, sein Ziel der Verhinderung der Steuerhinterziehung durch Maßnahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Art hätte erreichen können, die den freien Kapitalverkehr weniger beschränkt hätten als das hier in Rede stehende schlichte Zeichnungsverbot.

Ergebnis

70 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, dass es belgischen Gebietsansässigen verboten hat, Papiere einer Euroanleihe zu erwerben, die es auf dem Euroanleihemarkt begeben hat;

2. dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

(1) - Der vollständige Wortlaut wird unten (Nr. 16) wiedergegeben.

(2) - Im französischen Text werden verschiedene Ausdrücke benutzt, nämlich "éluder" (dies soll vielleicht einen neutralen Begriff wiedergeben), "évasion fiscale" (Steuerumgehung) und gelegentlich "fraude fiscale" (Steuerhinterziehung). Da es sich hier in der Praxis eher um Steuerhinterziehung handelt, werde ich überwiegend diesen Begriff verwenden.

(3) - Der vollständige Wortlaut wird unten (Nr. 16) wiedergegeben.

(4) - ABl. 1960, 43, S. 921.

(5) - Richtlinie 63/21/EWG des Rates zur Ergänzung und Änderung der ersten Richtlinie (ABl. 1963, 9, S. 62).

(6) - Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 (ABl. L 332, S. 22).

(7) - Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5).

(8) - Artikel 1 Absatz 1.

(9) - Siehe im Einzelnen die zweckdienlichen Erläuterungen der früheren Rechtsvorschriften in J. A. Usher, The Law of Money and Financial Services in the European Community (2000), S. 15 bis 22.

(10) - Der Gerichtshof hat die Relevanz der früheren Rechtsprechung ausdrücklich in den Urteilen vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 22) und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97 (Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21) anerkannt.

(11) - Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Slg. 1986, 2013).

(12) - Randnrn. 24 und 25 des Urteils.

(13) - Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 143/86 (Slg. 1988, 625).

(14) - Nämlich den Vorschlag für die Richtlinie 86/556 (ABl. 1986, C 229, S. 3.)

(15) - Sitzungsbericht, S. 633.

(16) - Urteil vom 23. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-358/93 und C-416/93 (Slg. 1995, I-361).

(17) - Randnrn. 24 bis 27 des Urteils.

(18) - Randnrn. 28 bis 30 des Urteils.

(19) - Zitiert in Fußnote 10.

(20) - Randnr. 22 des Urteils.

(21) - Randnrn. 26 und 27.

(22) - Randnr. 29.

(23) - Urteil vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-439/97 (Slg. 1999, I-7041).

(24) - Randnrn. 19 und 20 des Urteils.

(25) - Randnr. 24.

(26) - Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97 (Slg. 1999, I-3099).

(27) - Randnr. 49 des Urteils.

(28) - Urteil Brugnoni und Ruffinengo (oben zitiert in Fußnote 11 und zusammengefasst in Nr. 19).

(29) - Siehe Urteil vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gistavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 10) sowie die Urteile Trummer und Mayer (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 26, mit der dort zitierten Rechtsprechung) und Sandoz (oben zitiert in Fußnote 23 und zusammengefasst in Nr. 23).

(30) - Siehe die Urteile Bordessa u. a. (oben zitiert in Fußnote 16 und zusammengefasst in Nr. 21), Sanz de Lera u. a. (oben zitiert in Fußnote 10 und zusammengefasst in Nr. 22) und Konle (oben zitiert in Fußnote 26 und zusammengefasst in Nr. 24) sowie das unlängst ergangene Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99 (Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 14).

(31) - Dieses Recht besteht seit der Richtlinie 88/361 (zitiert in Fußnote 7).

(32) - Urteil Brugnoni und Ruffinengo (oben zitiert in Fußnote 11 und zusammengefasst in Nr. 19).

(33) - Richtlinie der Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. L 195, S. 35).

(34) - Urteil vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88 (Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 16).

(35) - Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 (Slg. 1976, 1541).

(36) - Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

(37) - Siehe Nr. 25.

(38) - Zitiert in Fußnote 33.

(39) - Zitiert in Fußnote 34.

(40) - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(41) - Randnr. 15 des Urteils.

(42) - Zitiert in Fußnote 35.

(43) - Zitiert in Fußnote 33.

(44) - Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

(45) - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Slg. 1992, I-249).

(46) - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 (Slg. 1992, I-305).

(47) - Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Slg. 1997, I-2471).

(48) - Dies bedeutet vermutlich, dass der tatsächlich ausbezahlte Betrag ausreichen muss, um die für die Zinsen geschuldete Steuer auszugleichen.

(49) - Siehe insbesondere Urteil Sandoz (oben zitiert in Fußnote 23 und zusammengefasst in Nr. 23).

(50) - Siehe Urteile Brugnoni und Ruffinengo (oben zitiert in Fußnote 11 und zusammengefasst in Nr. 19), Bordessa u. a. (oben zitiert in Fußnote 16 und zusammengefasst in Nr. 21), Sanz de Lera u. a. (oben zitiert in Fußnote 10 und zusammengefasst in Nr. 22) und Sandoz (oben zitiert in Fußnote 23 und zusammengefasst in Nr. 23).

(51) - Dieser Grund gehört in der Tat zu denjenigen, die der Gerichtshof bereits im Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 8) angeführt hatte.

(52) - Zitiert in Fußnote 51.

(53) - Siehe z. B. unter den zahlreichen Rechtssachen die Nrn. 34 bis 36 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-118/96 (Safir, Urteil vom 28. April 1998, Slg. 1998, I-1897), die Urteile vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97 (Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 32) und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 25) sowie Nr. 30 der Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der letztgenannten Rechtssache.

(54) - Siehe Nr. 45.

(55) - Oben zitiert in Fußnote 10 und zusammengefasst in Nr. 22.

(56) - Zitiert in Fußnote 7.

(57) - Zitiert in Fußnote 45.

(58) - Zitiert in Fußnote 46.

(59) - In der nachstehenden Darlegung erfassen die Bezugnahmen auf das Urteil Bachmann auch das Urteil Kommission/Belgien, da sich sowohl die Fragen als auch die Entscheidungen in den beiden Rechtssachen praktisch gleichen.

(60) - Zitiert in Nr. 51. Siehe z. B. Nrn. 33 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Safir (zitiert in Fußnote 53) und Nr. 23 der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 24. Juni 1999 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Urteil vom 6. Juni 2000, Slg. 2000, I-4071,).

(61) - Siehe Randnrn. 8 und 9 des Urteils.

(62) - Siehe Randnrn. 21 bis 23 des Urteils. Siehe auch Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 60, Randnrn. 56 bis 58).

(63) - Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 24), Svensson und Gustavsson (zitiert in Fußnote 29, Randnrn. 16 und 17), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnrn. 56 bis 60), vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29), vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97 (Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnrn. 41 und 42) und Vestergaard (zitiert in Fußnote 53, Randnr. 24), Nrn. 25 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 24. Juni 1999 und Nrn. 6 und 7 der Schlussanträge vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache Verkooijen (zitiert in Fußnote 60) sowie Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98 (Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 40).

(64) - Dieser Grund besteht nicht mehr, wenn die beiden betroffenen Mitgliedstaaten der Eurozone angehören.

(65) - Siehe in ähnlichem Sinne Nr. 37 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Safir (zitiert in Fußnote 53) und Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 60, Randnrn. 57 und 58).

(66) - Siehe Nr. 45.

(67) - Siehe z. B. Urteil Sanz de Lera u. a. (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 22 und 23).

(68) - Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15).

(69) - Siehe Urteil Sandoz (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 25).

(70) - Nr. 31 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger.

(71) - Die Beweislast liegt bei dem Mitgliedstaat, dessen Maßnahmen angefochten werden. Siehe entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40) in Verbindung mit Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG).

(72) - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Slg. 1997, I-4161, Randnrn. 41 bis 45).