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SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT

CHRISTINE STIX-HACKL

vom 14. Juli 20051(1)

Verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04

Nazairdis SAS (C-266/04),

Jaceli SA (C-267/04),

Komogo SA (C-268/04),

Tout pour la maison SARL (C-269/04),

Distribution Casino France SAS (C-270/04),

Bricorama France SAS (C-276/04),

Distribution Casino France 3 SAS (C-321/04),

Société Casino France als Rechtsnachfolgerinder SA IMQEF, Rechtsnachfolgerin der SA JUDIS (C-322/04),

Dechrist Holding SA (C-323/04),

Komogo SA (C-324/04),

Tout pour la maison SARL (C-325/04)

gegen

Caisse Nationale de l’Organisation Autonome d’Assurance Vieillesse des Travailleurs non salariés des Professions Industrielles et Commerciales (Organic)

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne [Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 und C-276/04] und der Cour d’appel Lyon [C-321/04 bis C-325/04] [Frankreich])

„Artikel 87 Absatz 1 EG – Abgabe auf die Verkaufsfläche – Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Abgabe“

Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Nationaler rechtlicher Rahmen

A – Die Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks

B – Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Abgabe

1. Abgangsentschädigung

2. Die anderen Zweckbestimmungen der TACA

a) Verwendung für den Fisac

b) Verwendung für die Systeme der Basisaltersversicherung der Selbständigen der Handwerksberufe und der Selbständigen der Industrie- und Handelsberufe

c) Verwendung für das CPDC

III – Die Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

IV – Erörterung

A – Vorbemerkungen zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen

B – Die Nichtbelastung bestimmter Firmen des Einzelhandels

1. Erheblichkeit der Frage für den Gegenstand der Ausgangsverfahren

2. Hilfsweise: Qualifizierung der Nichtbelastung bestimmter Geschäfte

C – Zum Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs des Aufkommens aus der TACA

1. Antwort der Beteiligten auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes

2. Rechtliche Beurteilung

a) Rechtsprechung

b) Rechtliche Analyse

D – Über die verschiedenen Maßnahmen, zu deren Finanzierung die streitige Abgabenerhebung beiträgt

1. Die Hauptargumente der Beteiligten

2. Rechtliche Beurteilung

a) Rechtsprechung

b) Über das System der Abgangsentschädigung

c) Die ergänzende Mittelzuteilung an die Systeme der Altersversicherung

d) Zu den individuellen Maßnahmen zugunsten des Fisac und des CPDC

V – Ergebnis





I –    Einleitung

1.     Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 87 Absatz 1 EG. Sie sind im Rahmen von Verfahren vorgelegt worden, in denen die Rechtmäßigkeit der französischen Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks in Frage gestellt wird.

II – Nationaler rechtlicher Rahmen

A –    Die Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks

2.     Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 72-657 vom 13. Juli 1972 zur Einführung von Maßnahmen zugunsten bestimmter Gruppen von älteren Kaufleuten und Handwerkern(2) „werden Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der noch aktiven oder im Ruhestand lebenden Personen eingeführt, die den Systemen der Altersversicherung für Handwerksberufe und für Industrie- und Handelsberufe angehören“.

3.     Artikel 3 (2°) des Gesetzes Nr. 72-657 in der durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 1995 Nr. 94-1162 vom 29. Dezember 1994(3) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 72-657) führt eine Abgabe zur Unterstützung des Handels und des Handwerks (taxe d’aide au commerce et à l’artisanat, im Folgenden: TACA) ein.

4.     Die TACA ist eine progressive Abgabe, mit der in Frankreich gelegene Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von über 400 m2 und einem Jahresumsatz von über 460 000 Euro unmittelbar belastet werden. Die Abgabensätze sind progressiv gemäß dem Jahresumsatz pro Quadratmeter.

5.     Im maßgeblichen Zeitraum der Ausgangsverfahren wurde die TACA von der Caisse nationale de l’organisation autonome d’assurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (im Folgenden: Organic-Kasse) erhoben.

B –    Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Abgabe

1.      Abgangsentschädigung

6.     Nach den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes Nr. 72-657 ist das Aufkommen aus der TACA zur Finanzierung einer besonderen Ausgleichszahlung an jenseits ihres 60. Lebensjahres jede Erwerbstätigkeit endgültig aufgebende Kaufleute und Handwerker bestimmt, sofern deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt.

7.     Artikel 106 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1982 Nr. 81-1160 vom 30. Dezember 1981, das später durch das Gesetz Nr. 95-95 vom 1. Februar 1995 und das Gesetz Nr. 2002-1575 vom 30. Dezember 2002 geändert wurde, ersetzte die besondere Ausgleichszulage durch eine Abgangsentschädigung. Er bestimmt:

„Mindestens 15 Jahre lang den Systemen der Altersversicherung für Handwerks-, Industrie- und Handelsberufe angehörende Kaufleute und Handwerker können auf Antrag, wenn ihr Einkommen eine durch Dekret festgesetzte Grenze unterschreitet, eine Unterstützung erhalten, die von den Kassen der genannten Systeme ab folgendem Alter gezahlt wird:

a)      vollendetes 60. Lebensjahr, wenn sie endgültig jegliche Erwerbstätigkeit aufgeben,

b)      vollendetes 57. Lebensjahr, wenn sie nachweisen, dass sie keinen persönlichen Vorteil einer unmittelbaren Rente erhalten, und die Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit, ohne die Deckung des Bedarfs der örtlichen Bevölkerung zu beeinträchtigen,

–       entweder anlässlich einer Gemeinschaftsaktion im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 89-1008 vom 31. Dezember 1989 über die Entwicklung der Handels- und Handwerksunternehmen und die Verbesserung ihres wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Umfelds

–       oder anlässlich von Maßnahmen zur Umstrukturierung des Handels und des Handwerks, die der Staat in Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes Nr. 82-653 vom 29. Juli 1982 über die Reform der Planifikation trifft,

eintritt. Kaufleute oder Handwerker, bei denen eine endgültige Unfähigkeit zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit vorliegt, unterliegen nicht der Altersanforderung nach Absatz 1.

…“

8.     Das Dekret Nr. 82-307 vom 2. April 1982 legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Abgangsentschädigung fest. Zu seiner Durchführung ist die Ministerialverordnung vom 13. August 1996(4) erlassen worden. Artikel 10 der Verordnung in der durch die Verordnung vom 3. September 2001 über die Anpassung des Eurowerts bestimmter in Franc ausgedrückter Beträge(5) geänderten Fassung bestimmt, dass „der Entschädigungsbetrag für einen Haushalt zwischen 3 140 Euro und 18 820 Euro und für einen Alleinstehenden zwischen 2 020 Euro und 12 100 Euro liegen muss“.

2.      Die anderen Zweckbestimmungen der TACA

9.     Seit der Einführung der TACA hat sich das Aufkommen aus dieser Abgabe wegen der Entwicklung des Marktanteils des Großabsatzes und des Anwachsens der Flächen der Handelsbetriebe auf französischem Gebiet beträchtlich erhöht. Daher bestimmt Artikel 4 des Gesetzes Nr. 89-1008 vom 31. Dezember 1989 über die Entwicklung der Handels- und Handwerksunternehmen in der durch Artikel 40-I des Gesetzes über die Finanzierung der Sozialversicherung im Jahr 1997 Nr. 96-1160 vom 27. Dezember 1996 geänderten Fassung:

„Die mit der Erhebung der [TACA] betraute Einrichtung darf den Überschuss aus dem Aufkommen aus dieser Abgabe zu Gemeinschaftsaktionen, die dem Schutz der Tätigkeit der Kaufleute in durch gesellschaftliche Veränderungen infolge der Entwicklung des Handels berührten Sektoren dienen, zu Aktionen zur Förderung der Übertragung oder der Umstrukturierung von Handels- oder Handwerksunternehmen und zur Finanzierung der Basisaltersversicherung für Handwerks-, Industrie- und Handelsberufe verwenden.“

10.   Der Überschuss aus dem Aufkommen aus der TACA ist daher für den Interventionsfonds für den Schutz des Handwerks und des Handels (Fonds d’intervention pour la sauvegarde de l’artisanat et du commerce, im Folgenden: Fisac), für die Systeme der Basisaltersversicherung für Selbständige der Handwerksberufe und für Selbständige der Industrie- und Handelsberufe sowie für den Berufsausschuss für den Vertrieb von Kraftstoffen (Comité professionnel de la distribution des carburants, im Folgenden: das CPDC) verwendet worden.

a)      Verwendung für den Fisac

11.   Artikel 2 des Dekrets Nr. 95-1140 vom 27. Oktober 1995 über die Verwendung des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen(6) sieht vor, dass ein Teil des Überschusses aus diesem Aufkommen einem Sonderkonto des Fisac zufließt.

12.   Nach Artikel 1 des Dekrets Nr. 95-1140 finanziert der Fisac zum einen Gemeinschaftsaktionen mit dem Ziel, die Erhaltung und die Anpassung von Handel und Handwerk zu fördern, um die Lebendigkeit des Gewerbes in bestimmten geografischen Gebieten oder Berufssektoren und die dem gesellschaftlichen Leben zuträgliche Nahversorgung zu gewährleisten, und zum anderen Aktionen der Übertragung und der Umstrukturierung, die für Handels- und Handwerksunternehmen mit Jahresumsätzen unterhalb der Beträge bestimmt sind, die durch Verordnung des für den Handel und das Handwerk verantwortlichen Ministers festgesetzt werden.

13.   Nach Artikel 8 des Dekrets Nr. 95-1140 werden „die Entscheidungen [zur Zuteilung von Unterstützung] von dem für den Handel und das Handwerk verantwortlichen Minister nach Stellungnahme [einer] Kommission erlassen“, die durch das genannte Dekret eingeführt wird.

b)      Verwendung für die Systeme der Basisaltersversicherung der Selbständigen der Handwerksberufe und der Selbständigen der Industrie- und Handelsberufe

14.   Artikel 40-II des Gesetzes Nr. 96-1160 vom 27. Dezember 1996 über die Finanzierung der Sozialversicherung im Jahr 1997 ergänzte Artikel L. 633-9 des Sozialversicherungsgesetzbuchs durch einen Absatz 6, der vorsieht, dass ein Teil des Aufkommens aus der TACA zur Finanzierung der Systeme der Basisaltersversicherung der Selbständigen der Handwerksberufe und der Selbständigen der Industrie- und Handelsberufe verwendet wird. Der Betrag wird anteilig gemäß ihrem rechnerischen Defizit zwischen der Organic-Kasse und der Caisse nationale d’assurance vieillesse des artisans (Nationalkasse der Altersversicherung der Handwerker, im Folgenden: Cancava-Kasse) aufgeteilt.

15.   Der Teil der TACA, der zur Finanzierung der fraglichen Versicherungssysteme verwendet wird, wird jährlich durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie und des Ministers für Beschäftigung und Solidarität festgesetzt.

16.   Diese Finanzierungsregelung für die Systeme der Basisaltersversicherung wurde durch Artikel 35-IV des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2003 Nr. 2002-1575 aufgehoben.

c)      Verwendung für das CPDC

17.   Das CPDC wurde durch Dekret Nr. 91-284 vom 19. März 1991(7) eingerichtet. Nach Artikel 2 des Dekrets Nr. 91-284 in der durch Artikel 1 des Dekrets Nr. 98-132 vom 2. März 1998(8) geänderten Fassung ist das CPDC damit beauftragt,

„1. Aktionsprogramme zur Gestaltung des Verteilungsnetzes für die Kraftstoffe, zur Verbesserung von dessen Produktivität, zur Modernisierung seiner Vermarktungs- und Verwaltungsbedingungen und zur Erhaltung einer ausgewogenen Versorgung im gesamten nationalen Hoheitsgebiet aufzustellen und durchzuführen;

2. den betroffenen Unternehmen seine Unterstützung zu gewähren, um ihnen die Durchführung der beschlossenen Programme zu erleichtern, und zu diesem Zweck alle sachdienlichen Untersuchungen vorzunehmen;

3. die zu den oben genannten Zwecken beitragenden Informationen zu sammeln und innerhalb des Wirtschaftszweigs zu verteilen.“

18.   Die Artikel 4 ff. des Dekrets Nr. 91-284 bestimmen, dass die Entscheidungen des CPDC durch dessen Verwaltungsrat getroffen werden, dass sie dem Regierungskommissar und dem Staatskontrolleur mitzuteilen sind und dass sie vollziehbar werden, wenn keiner von diesen innerhalb von 15 Tagen ein Veto eingelegt hat.

19.   Artikel 1 des Dekrets Nr. 98-132 verstärkte die Mittel des CPDC, indem er dessen Einkünfte durch einen Teil des Überschusses aus der TACA ergänzte. Nach dieser Bestimmung „wird durch eine gemeinsame Verordnung des Ministers für die Industrie, des Ministers für den Handel und das Handwerk und des Ministers für den Haushalt jedes Jahr der Höchstbetrag der im Rahmen des Berufsausschusses für den Vertrieb von Kraftstoffen zu verwendenden Mittel festgesetzt“.

20.   Diese Verstärkung der Mittel des CPDC wurde von der Kommission durch die Entscheidung N 294/97 vom 18. Juni 1997(9) für den Zeitraum 1997 bis 2000 in Höhe eines Haushalts von 60 Millionen FRF (etwa 9 147 000 Euro) genehmigt.

III – Die Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

21.   Am 11. April 2001 erhoben die Klägerinnen in den Rechtssachen C-321/04 bis C-325/04 jeweils Klage gegen die Organic-Kasse beim Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne. Diese Klagen waren darauf gerichtet, die Erstattung der Beträge zu erlangen, die die fraglichen Gesellschaften in den Jahren 1999 und/oder 2000 als TACA entrichtet hatten. Die Klägerinnen vertraten die Ansicht, dass die TACA unter Verstoß gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 EG eingeführt worden sei.

22.   Mit Urteilen vom 27. Januar 2003 wies das Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne diese Klagen ab. Die genannten Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten daraufhin Berufung bei der Cour d’appel Lyon ein.

23.   Am 7. April 2003 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-276/04 beim Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne Klage gegen die Organic-Kasse mit dem Ziel, die Erstattung der Beträge zu erwirken, die sie in den Jahren 2000 bis 2002 als TACA entrichtet hatte.

24.   Am 11. April 2003 erhoben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 bei demselben nationalen Gericht fünf gesonderte Klagen gegen die Organic-Kasse mit dem Ziel, die Erstattung der Beträge zu erwirken, die sie im Jahr 2001 als TACA entrichtet hatten.

25.   Die vorlegenden Gerichte in den vorliegenden Rechtssachen stellen sich die Frage, ob die TACA unter Verstoß gegen die Artikel 87 Absatz 1 EG und 88 Absatz 3 Satz 3 EG eingeführt worden ist.

26.   Daher hat die Cour d’appel Lyon mit Beschlüssen vom 24. Februar 2004 jeweils das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, „ob die [von den Klägerinnen in den Rechtssachen C-321/04 bis C-325/04] gezahlte [TACA] eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG darstellt“.

27.   Mit Beschlüssen vom 5. April 2004 hat das Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne jeweils das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04 und C-276/04 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 87 EG dahin auszulegen, dass die staatlichen finanziellen Beiträge, die Frankreich im Rahmen des CPDC (Comité Professionnel de la Distribution des Carburants [Berufsausschuss für den Vertrieb von Kraftstoffen]), des Fisac (Fonds d’Intervention pour la Sauvegarde de l’Artisanat et du Commerce [Interventionsfonds für den Schutz des Handwerks und des Handels]), der Abgangsbeihilfe für Handwerker und Kaufleute und der Zuwendungen an die Rentenversicherung der Selbständigen in Berufen in Industrie und Handel und die der Selbständigen in handwerklichen Berufen leistet, staatliche Beihilfen darstellen?

IV – Erörterung

28.   Aus den – von der Kommission, den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und der französischen Regierung – eingereichten schriftlichen Erklärungen geht hervor, dass in den vorliegenden Rechtssachen zwei Arten von Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG einzustufen sein könnten. Zum einen ist dies die Nichterhebung der TACA von bestimmten Firmen des Einzelhandels, und zum anderen sind es die verschiedenen Maßnahmen, die durch das TACA-Aufkommen finanziert werden. Vorab ist jedoch die Frage nach der Zulässigkeit der beiden Serien von Vorabentscheidungsfragen zu stellen.

A –    Vorbemerkungen zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen

29.   Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September 2004 sind sämtliche oben genannten Rechtssachen zu gemeinsamem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

30.   Vor allem anderen ist festzustellen, dass der Gerichtshof am 16. November 2004 auch von der französischen Cour de cassation mit einem die TACA betreffenden Vorabentscheidungsersuchen befasst worden ist(10). Diese Rechtssache ist bis zur Verkündung des Urteils in den vorliegenden Rechtssachen ausgesetzt worden.

31.   Die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen ist im schriftlichen Verfahren nicht in Frage gestellt worden. Jedoch möchte ich darauf hinweisen, dass weder die Vorlagebeschlüsse des Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne noch die der Cour d’appel Lyon es ermöglichen, die wirkliche Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Fragen zu den betreffenden Vorschriften des nationalen Rechts zu erfassen, da zum einen das Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne in den Vorlagefragen keinerlei Angaben zu diesen Vorschriften macht und lediglich bestimmte Verwendungen des Aufkommens aus der streitigen Abgabe benennt und zum anderen die Cour d’appel Lyon nicht angibt, wozu das Aufkommen aus der fraglichen Abgabe verwendet wird. Unter diesen Umständen ermöglicht nur eine kombinierte Lektüre der Vorlagebeschlüsse der beiden vorlegenden Gerichte ein ausreichendes Verständnis des nationalen Zusammenhangs.

32.   In diesem Kontext ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in den Vorlageentscheidungen zu machenden Angaben nach ständiger Rechtsprechung „nicht nur dazu [dienen], dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern [dass] sie … auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen [sollen], gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben“(11). Im Hinblick auf diesen Grundsatz stellen sich die Vorlagebeschlüsse des Tribunal des affaires de sécurité sociale Saint-Étienne mangels jeder Darlegung der fraglichen nationalen Vorschriften als allzu kurz dar. In diesem Zusammenhang darf nicht auf die schriftlichen Erklärungen der Parteien oder der französischen Regierung verwiesen werden, da sie den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten bei der Abfassung ihrer eigenen eventuellen Erklärungen nicht vorliegen.

33.   Es ist angebracht, diese Unzulänglichkeiten der Vorlageentscheidungen hervorzuheben, wenngleich sie in Anbetracht insbesondere der Verbindung der Rechtssachen mit denjenigen, die sich aus den Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel Lyon ergeben, die Erteilung einer sachdienlichen Antwort an die nationalen Gerichte nicht verhindern.

B –    Die Nichtbelastung bestimmter Firmen des Einzelhandels

1.      Erheblichkeit der Frage für den Gegenstand der Ausgangsverfahren

34.   Was die Frage angeht, ob die Nichterhebung der TACA von Geschäften einer bestimmten Fläche eine staatliche Beihilfe entstehen lässt, hege ich angesichts des Gegenstands der Ausgangsverfahren Zweifel an der Erheblichkeit einer dahin gehenden Untersuchung. Denn die Ausgangsverfahren haben Klagen auf Erstattung der TACA-Zahlungen durch Geschäfte mit großer Verkaufsfläche zum Gegenstand. Wenn aber die Befreiung bestimmter Geschäfte eine staatliche Beihilfe entstehen ließe, so obläge es diesen Geschäften als Empfängern der Beihilfe, diese zurückzuzahlen. Die eventuelle Qualifizierung der Befreiung als staatliche Beihilfe würde sich somit nicht auf die Rechtmäßigkeit der TACA-Erhebung auswirken. Ich halte es daher nicht für angebracht, dass der Gerichtshof über diese erste Teilfrage entscheidet.

35.   Der Zusammenhang, den die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zwischen der Nichtbelastung bestimmter Geschäfte und der Gültigkeit ihrer eigenen Belastung herzustellen versuchen, ist meines Erachtens auf eine Unklarheit zurückzuführen, die sich aus einem zu wörtlichen Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben könnte. Denn zum einen steht fest, dass eine Steuerbefreiung oder eine Freistellung von Sozialabgaben eine Beihilfe im Sinne des Vertrages darstellen kann, wenn es sich dabei um „eine Maßnahme [handelt], die ihrem Wesen nach von der Systematik des allgemeinen Systems, in das sie sich einfügt, abweicht“(12), und zum anderen steht fest, dass „die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen kann. Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden … Vielmehr muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist.“(13) Meines Erachtens kann nicht aus einer Lektüre dieser Urteile in Verbindung miteinander hergeleitet werden, dass eine Befreiung – als Modalität der Finanzierung der Beihilfe – systematisch als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme anzusehen ist.

36.   In diesem Zusammenhang ist das Urteil vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02(14) anzuführen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass es keinen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und der Finanzierung der Abgabenbefreiung gibt. Dem hat der Gerichtshof hinzugefügt: „Zum anderen beeinflusst das Abgabenaufkommen nicht den Betrag der Beihilfe. Die Anwendung der Abgabenbefreiung und deren Umfang hängen nicht vom Abgabenaufkommen ab.“

37.   Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass jene Rechtssache wegen der ihr eigenen Merkmale im vorliegenden Fall nicht entscheidend sei. Sie haben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich um eine allgemeine Abgabenregelung gehandelt habe, die die Erhaltung der Umwelt, die Verwendung des Abgabenaufkommens für die Staatskasse, das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den abgabepflichtigen Wirtschaftsteilnehmern und den befreiten Wirtschaftsteilnehmern und das Fehlen einer unmittelbaren und unauflöslichen Verbindung zwischen der Abgabe und einer spezifischen Verwendung zum Gegenstand gehabt habe, während es sich im vorliegenden Fall um eine spezifische Abgabenregelung handele, bei der das Aufkommen nicht für den allgemeinen Staatshaushalt während des fraglichen Zeitraums bestimmt sei. Außerdem werde das Aufkommen aus der TACA für positive Maßnahmen zugunsten ihrer Konkurrenten verwendet, und es bestehe ein unmittelbarer und unauflöslicher Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe, die sich aus Befreiungen ergebe.

38.   Ohne die Unterschiede zwischen der Abgabenmaßnahme, die zum Urteil Streekgewest Westelijk Noord-Brabant geführt hat, und der TACA leugnen zu wollen, ist doch festzustellen, dass sich aus einer Beurteilung der in der fraglichen nationalen Regelung vorgesehenen Befreiungen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht etwa ergeben würde, dass die Klägerinnen die Zahlung der TACA verweigern dürfen. Denn wenn eine Beihilfe in der Befreiung bestimmter Abgabepflichtiger von der Abgabe besteht, so ist nicht die Erhebung der Abgabe im Hinblick auf die Artikel 87 EG ff. rechtswidrig, sondern der Umstand, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer befreit worden sind. Meines Erachtens ist somit jenseits der Unterschiede der im angeführten Urteil in Rede stehenden Abgabenmaßnahme und der TACA mit dem genannten Urteil ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts aufgestellt worden, dass kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfemaßnahme in Form einer Befreiung besteht. Obwohl im vorliegenden Fall mit den durch das Gesetz Nr. 72-657 vorgesehenen Befreiungen dieselben Ziele verfolgt werden wie mit den unterschiedlichen Verwendungen des TACA-Aufkommens, fehlt es hier doch an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen den verschiedenen Befreiungen und der Erhebung der Abgabe. Die Argumentation der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Befreiungen und den durch das Aufkommen aus der TACA finanzierten positiven Maßnahmen bestehe und dass es um der praktischen Wirksamkeit des Artikels 88 Absatz 3 EG willen demgemäß geboten sei, die Rückzahlung der TACA an sie zu erlauben, erscheint mir konfus. Da es für die Qualifizierung der Befreiungen im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG ohne Belang ist, wie die mit dem TACA-Aufkommen finanzierten positiven Maßnahmen einzustufen sind, kommt es nicht darauf an, inwiefern der Durchführung der Rückforderung der gegebenenfalls unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG in Form von Befreiungen gewährten Beihilfen durch die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten entgegenstehen.

2.      Hilfsweise: Qualifizierung der Nichtbelastung bestimmter Geschäfte

39.   Jedenfalls kann die Tatsache, dass es im vorliegenden Fall nicht zweckdienlich ist, zu prüfen, wie die Nichtbelastung bestimmter Firmen des Einzelhandels im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren ist, nicht als Bejahung der Gültigkeit der fraglichen nationalen Regelung ausgelegt werden.

40.   Daher ist für den Fall, dass der Gerichtshof sich trotzdem dazu äußern möchte, wie die Nichtbelastung bestimmter Einzelhandelsgeschäfte einerseits und bestimmter Geschäfte mit großer Verkaufsfläche gemäß dem Datum ihrer Niederlassung andererseits(15) zu qualifizieren ist, eingehend der Zusammenhang der fraglichen Befreiungen mit den durch die betreffende nationale Regelung verfolgten Zielen zu prüfen.

41.   Vorab ist darauf hinzuweisen, dass staatliche Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von der Einordnung als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG ausgenommen sind(16). Denn diese Vorschrift „unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt sie nach ihren Wirkungen(17).

42.   Für die Qualifizierung als staatliche Beihilfe stellt Artikel 87 Absatz 1 EG nach ständiger Rechtsprechung vier Voraussetzungen auf: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen(18). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als Beihilfe, dass alle in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind(19).

43.   Wenn es sich um die Befreiung einer Abgabe handelt, bei der das Aufkommen zur Finanzierung staatlicher Maßnahmen dient, so steht außer Zweifel, dass die geprüften Vorschriften dem Staat zuzurechnen sind(20). In Anbetracht des durch die französische Regelung geschaffenen Mechanismus stellt die streitige Abgabe für die vom Staat bezeichneten Einrichtungen, darunter in erster Linie die Organic-Kasse, eine Einkommensquelle dar, und demzufolge könnte der Verzicht auf einen Teil dieser Einkünfte in Form der Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer eine Einbuße staatlicher Mittel mit sich bringen.

44.   Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe demnach weiter als derjenige der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen(21).

45.   Es ist daher im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die Befreiung bestimmter Geschäfte von der streitigen Abgabe als Einsatz staatlicher Mittel angesehen werden kann. Es ist zu untersuchen, ob der Unterschied in der Behandlung, den die streitige Regelung für die Zwecke der Abgabenbelastung vornimmt, angesichts der spezifischen Merkmale der streitigen nationalen Regelung tatsächlich einen Einsatz von Mitteln mit sich bringt und, damit zusammenhängend, ob ein selektiver Vorteil besteht, d. h. ob die Regelung bestimmte Unternehmen bevorzugt.

46.   Zu dieser Frage hat Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-53/00(22) ausgeführt, „dass die Nichterhebung einer Abgabe bei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern einer einseitigen Vorteilsgewährung im Sinne des Artikels [87 EG] gleichkommt, … [sei] a priori weder zu billigen noch abzulehnen … Die Lösung muss daher von Fall zu Fall gefunden werden, wobei die für den jeweiligen Sachverhalt typischen Merkmale und insbesondere die Wettbewerbsbeziehung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, der Geltungsgrund der Abgabe und ihre Wirkungen Berücksichtigung finden müssen.“

47.   Nach der Rechtsprechung „erfasst der Begriff der Beihilfe solche Maßnahmen nicht, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder dem inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt“(23).

48.   Zu diesem Punkt haben die Kommission, die Organic-Kasse und die französische Regierung geltend gemacht, dass die Nichtbelastung von kleinen und bestimmten anderen Geschäften durch die Natur und den inneren Aufbau der fraglichen Abgabenregelung gerechtfertigt sei(24). Es handele sich daher nicht um selektive Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG. Die Kommission führt dazu aus, wegen der Schwierigkeiten, mit denen die Kleinkaufleute infolge der Entwicklung neuer Vertriebsformen zu tun hätten, hätten die französischen Behörden von den Geschäften mit großer Verkaufsfläche eine Solidaritätsanstrengung gemäß ihrer Steuerkraft verlangt. Daher werde die TACA nach einem progressiv gemäß dem Jahresumsatz pro Quadratmeter gestaffelten Satz erhoben, wobei eine Befreiung für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 400 m2 oder einem Jahresumsatz unter 460 000 Euro und ein niedrigerer Satz für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche zwischen 400 und 600 m2 vorgesehen sei. Es entspreche der Natur und dem inneren Aufbau eines Systems, das auf der Solidarität zwischen den Gewerbetreibenden beruhe und dem ein Umverteilungsgedanke zugrunde liege, dass die Abgabepflichtigen nach ihrer Steuerkraft bestimmt würden. Ähnlich argumentiert die französische Regierung. Für die Organic-Kasse entspricht es dem allgemeinen Aufbau des Systems, dessen Leitgedanke darin bestehe, die Geschäfte mit großer Verkaufsfläche zum Schutz des Nahbereichshandels beitragen zu lassen, dass die Abgabepflichtigen vorwiegend gemäß der Größe der Verkaufsfläche mit einem auf den Umsatz der Niederlassung abstellenden Korrektiv bestimmt und umgekehrt die Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllten, befreit würden(25).

49.   Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen dagegen vor, es sei zwar rechtmäßig, die Geschäfte mit niedriger Steuerkraft, d. h. diejenigen, die einen geringen Umsatz erzielten, zu befreien, doch anders verhalte es sich – und dies unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – bei Geschäften, die großen Vertriebsnetzen angehörten, und bei in den Innenstädten niedergelassenen Geschäften mit großer Verkaufsfläche, für die wegen ihrer Errichtung vor dem 1. Januar 1960 eine Befreiung (Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 72-657) gelte.

50.   Ich stimme nur teilweise mit der von der Kommission, der französischen Regierung und der Organic-Kasse angestellten Analyse überein, mit der meines Erachtens letztlich aus dem sozialen Zweck der streitigen Regelung etwas übereilte Schlussfolgerungen für die Frage gezogen werden, wie die verschiedenen Fälle der Nichtbelastung mit der Abgabe zu qualifizieren sind.

51.   Ich halte es für unerlässlich, gemäß der Anregung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren zwischen diesen verschiedenen Fällen zu unterscheiden und dabei daran zu denken, dass der ursprüngliche Zweck des Gesetzes zwar darin bestand, die Gewährung einer Unterstützung an bestimmte Einkommensbedingungen erfüllende Handwerker und Kaufleute beim Ausscheiden aus dem Berufsleben zu ermöglichen, die reichliche Erzielung von Einnahmen aus der Abgabe es aber im Laufe der Zeit ermöglichte, andere Verwendungen des Aufkommens aus der streitigen Abgabenerhebung, darunter u. a. diejenige zugunsten des Fisac, einzuführen. Eine genauere Analyse der Ziele, die mit den verschiedenen Maßnahmen verfolgt wurden, die u. a. durch die Verwendung des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen finanziert wurden, zeigt, dass es sich um mehrere Ziele handelt. So liegt zwar die Unterstützung der Handwerker und Kaufleute beim Ausscheiden aus dem Berufsleben eindeutig im Rahmen des Umverteilungsgedankens des Systems, das zur Einführung der TACA führte, doch scheinen die öffentlichen Maßnahmen im Rahmen des Fisac im Wesentlichen dazu bestimmt zu sein, die – insbesondere kommerzielle – Anziehungskraft der Innenstädte angesichts der Entwicklung von Geschäftszonen am Rand der Städte zu sichern, was nur indirekt am Umverteilungsgedanken der streitigen Regelung teilhat.

52.   Auf allgemeinerer Ebene zeigt sich, dass im Hintergrund der Diskussion die Frage steht, inwieweit es in dem Fall, dass die Abgabepflichtigen und die von der Abgabe befreiten Wirtschaftsteilnehmer in einer Wirtschaftsbeziehung zueinander stehen, mit dem allgemeinen Aufbau des Systems in Einklang steht, dass die betreffende Abgabe von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern, denen aus dem Abgabeaufkommen finanzierte Unterstützungsmaßnahmen zugute kommen, nicht erhoben wird. Meines Erachtens ist es unerlässlich, diese Frage nuanciert zu beantworten. Denn zwar mag die Nichterhebung einer Abgabe von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern im Hinblick auf den Umverteilungsgedanken einer Regelung der Solidarität zwischen den Gewerbetreibenden stimmig sein, wenn die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Empfänger von mit dem Aufkommen aus dieser Abgabe finanzierten Unterstützungsmaßnahmen sind, doch setzt diese Stimmigkeit zumindest voraus, dass den Kriterien zur Bestimmung der befreiten Wirtschaftsteilnehmer der genannte Umverteilungsgedanke zugrunde liegt.

53.   Es ist also zu fragen, ob die durch die nationale Regelung hinsichtlich der Belastung getroffenen Unterscheidungen lediglich Schlussfolgerungen aus den Unterschieden in der Steuerkraft(26) ziehen und daher als objektiv gerechtfertigt erscheinen, so dass keine Ungleichbehandlung konkurrierender Wirtschaftsteilnehmer vorliegt.

54.   Im vorliegenden Fall erscheint es mir keineswegs sicher, dass die durch die streitige nationale Regelung vorgenommenen Unterscheidungen allein aus der Berücksichtigung der Unterschiede in der Steuerkraft resultieren. So ermöglicht es das Kriterium der Verkaufsfläche den Kaufleuten, deren Verkaufsfläche unterhalb der in der nationalen Regelung vorgesehenen Schwellenwerte liegt, die aber wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Verteilungszeichen von großer allgemeiner Bekanntheit einen bedeutenden Umsatz erzielen, keinen Beitrag zu der Solidaritätsanstrengung zu leisten. Auch das Ziel der „Wiederbelebung“ der Innenstädte kann diesen Behandlungsunterschied zwischen den Geschäften mit „großer“ und denen mit „kleiner“ Fläche nicht rechtfertigen, da die Einkaufspassagen (oder -hallen), die zu nicht wenigen „Großflächengeschäften“ dazugehören, solche Zeichen annehmen.

55.   Die Befreiung der vor dem 1. Januar 1960 errichteten Geschäfte mit großer Fläche kommt nach den Erläuterungen der Kläger der Ausgangsverfahren, denen insofern nicht widersprochen worden ist, im Wesentlichen den Kaufhäusern in den Innenstädten zugute. Demnach scheinen die Geschäfte mit großer Fläche gemäß dem Ort ihrer Niederlassung unterschiedlich behandelt zu werden. Jedoch ist festzuhalten, dass die Erhaltung solcher Geschäftsflächen in den Innenstädten eine Sogwirkung auf kleine Geschäfte in der Umgebung ausüben kann, so dass die fragliche Befreiung sowohl im Hinblick auf den Umverteilungsgedanken des eingerichteten Systems als auch im Hinblick auf das Ziel der Wiederbelebung der Innenstädte gerechtfertigt sein könnte.

56.   Auf jeden Fall wäre es Sache des nationalen Gerichts, die Tatsachenfeststellungen zu treffen, deren es für einen Vergleich zwischen der Situation der abgabepflichtigen Geschäfte und der Lage der befreiten Geschäfte bedarf.

57.   Was die Voraussetzungen hinsichtlich der Wirkungen auf den Handelsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Beeinträchtigung des Wettbewerbs angeht, so weist die Kommission meines Erachtens zu Recht auf das Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99(27) hin, wo es heißt „dass der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. …

Ebenso wenig müssen auf dem Dienstleistungs- und dem Vertriebssektor tätige Unternehmen, die von einem Mitgliedstaat Beihilfen erhalten, selbst außerhalb dieses Mitgliedstaats aktiv sein, damit die Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Unternehmen handelt, die ihren Standort in der Nähe einer Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten haben.

Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließen von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus …“

58.   Somit schließt der Umstand, dass die Nichtbelastung mit der TACA hauptsächlich den Geschäften von geringerer Größe zugute kommt, nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfüllt sind.

59.   Abschließend bin ich der Ansicht, dass nicht geprüft zu werden braucht, wie die verschiedenen in der fraglichen nationalen Regelung vorgesehenen Fälle der Nichtbelastung im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren sind. Hilfsweise wäre das nationale Gericht aufzufordern, die Situation der abgabepflichtigen Geschäfte mit der Lage der von der Abgabe befreiten Geschäfte im Hinblick auf das Kriterium der Steuerkraft unter Berücksichtigung der mit der fraglichen nationalen Regelung verfolgten Ziele zu vergleichen, um zu klären, ob die Voraussetzung der Selektivität erfüllt ist.

C –    Zum Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs des Aufkommens aus der TACA

60.   Noch bevor untersucht wird, wie die verschiedenen zumindest teilweise aus dem TACA-Aufkommen finanzierten Maßnahmen im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren sind, ist vorab zu prüfen, ob ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der TACA und diesen verschiedenen Maßnahmen besteht. Ohne einen solchen Zusammenhang wäre die fragliche Abgabe nämlich nicht als Bestandteil dieser Maßnahmen anzusehen, und die Qualifizierung dieser Maßnahmen würde sich daher nicht auf die bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen auf Erstattung der gezahlten Abgaben auswirken.

61.   Da der Gerichtshof nach der Einreichung der Schriftsätze in den vorliegenden Rechtssachen mehrere Urteile zur Klärung dieses Begriffes des zwingenden Verwendungszusammenhangs erlassen hat, hat er die Beteiligten schriftlich aufgefordert, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern, „ob ein zwingender Verwendungszusammenhang im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02 (Streekgewest Westlijk Noord-Brabant, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26) und in der Rechtssache C-175/02 (Pape, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15) zwischen der TACA und den verschiedenen aus dem Aufkommen dieser Abgabe finanzierten Maßnahmen besteht“.

1.      Antwort der Beteiligten auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes

62.   Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, die vorliegenden Rechtssachen unterschieden sich insbesondere von der Rechtssache Streekgewest. Dass es in dieser Rechtssache an einem zwingenden Verwendungszusammenhang gefehlt habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass es sich dort um eine allgemeine Abgabenregelung mit dem Ziel der Erhaltung der Umwelt gehandelt habe, dass das Aufkommen aus der Abgabe der Staatskasse zugeflossen sei, dass die Abgabepflichtigen und die von der Abgabe befreiten Wirtschaftsteilnehmer nicht im Wettbewerb zueinander gestanden hätten und dass es keinen unmittelbaren und unauflöslichen Zusammenhang zwischen der Abgabe und einer spezifischen Verwendung gegeben habe. Dagegen handele es sich in den vorliegenden Rechtssachen um eine spezifische Regelung zur Unterstützung bestimmter Gruppen von Kaufleuten, die mit den durch die TACA belasteten Unternehmen im Wettbewerb stünden, das Aufkommen aus der TACA sei in den maßgeblichen Zeiträumen nicht der Staatskasse zugeflossen, und die TACA diene zur Finanzierung positiver Maßnahmen zugunsten der Konkurrenten der Klägerinnen.

63.   Zu den im Rahmen des Fisac gezahlten Unterstützungen tragen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor, dass der Fisac durch den Überschuss im Aufkommen aus der Abgabe finanziert werde, wobei eine interministerielle Verordnung den Höchstbetrag der hierzu verwendeten Mittel festsetze. Ebenso verhalte es sich mit der Dotierung des Systems der Altersversicherung für die Kaufleute und Handwerker und mit der Finanzierung des CPDC.

64.   Ferner machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend, dass auch ein unmittelbarer und unauflöslicher Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Unterstützung in Form der Befreiung bestehe, so dass ein zwingender Zusammenhang zwischen der TACA und der Befreiung der kleinen Geschäfte zu bejahen sei. Sowohl die Organic-Kasse als auch die französische Regierung wenden sich unter Verweisung auf das Urteil Streekgewest gegen diese Analyse.

65.   Die Organic-Kasse macht geltend, der Teil des TACA-Aufkommens, der nicht zur Finanzierung der Abgangsentschädigung bestimmt sei, hänge von der – wechselnden – Höhe des Gesamtaufwands für die Abgangsentschädigung ab und die verschiedenen Verwendungen dieses Teils des Aufkommens bestimmten sich jährlich nach dem Ermessen der nationalen Behörden. Der Überschuss, der zur Finanzierung anderer Maßnahmen als des Systems der Abgangsentschädigung zur Verfügung stehe, sei somit variabel; außerdem werde dieser Überschuss zum Teil zur Finanzierung öffentlicher Maßnahmen verwendet, die wie diejenigen der EPARECA(28) keinesfalls als staatliche Beihilfen anzusehen seien. Ferner hätten der Fisac und das CPDC andere Mittel als den für sie verwendeten Teil des Aufkommens aus der TACA. Schließlich weist die Organic-Kasse darauf hin, dass ein Teil des TACA-Aufkommens immer noch erhoben und direkt dem Staatshaushalt zugewiesen werden könne. Unter diesen Umständen habe die TACA keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der eventuell vom Fisac oder vom CPDC gewährten individuellen Unterstützungsbeträge.

66.   Die französische Regierung und die Kommission teilen im Wesentlichen diese Auffassung der Organic-Kasse und führen aus, die Höhe der Unterstützungen, die vom Fisac oder vom CPDC gezahlt werden könnten, werde durch Verordnungen festgesetzt und nach oben begrenzt und in keiner Weise durch das Aufkommen aus der Abgabe bestimmt. Die Kommission weist überdies darauf hin, dass die Höhe der verschiedenen Verwendungen des Überschusses im TACA-Aufkommen am Anfang des Jahres festgesetzt werde und unabhängig vom Aufkommen aus der Abgabe unverändert bleibe. Es gebe auch keinen festen Schlüssel für die Verteilung des Überschusses im Abgabenaufkommen zwischen den verschiedenen Verwendungen.

2.      Rechtliche Beurteilung

a)      Rechtsprechung

67.   Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe nicht nur bestimmte parafiskalische Abgaben nach Maßgabe der Verwendung des Aufkommens aus diesen Abgaben(29), sondern auch die Erhebung eines Beitrags, bei dem es sich um eine parafiskalische Abgabe handelt, erfasst(30).

68.   In den angeführten Urteilen(31) heißt es: „Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnrn. 17, 20 und 21). So hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn ein solcher Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und deren Finanzierung besteht, sich die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen muss, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage einer umfassenden Information durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre (Urteile Van Calster u. a., Randnrn. 49 und 50, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 30).“

b)      Rechtliche Analyse

69.   Die verschiedenen Beteiligten haben den Vorgang der Verwendung des Aufkommens aus der TACA in übereinstimmender Weise dargestellt, sind sich aber uneins darüber, welche Konsequenzen daraus im Hinblick auf das Kriterium des zwingenden Verwendungszusammenhangs zu ziehen sind.

70.   Zu dem Zusammenhang, den die Klägerinnen der Ausgangsverfahren zwischen den Befreiungen und dem TACA-Aufkommen herstellen, verweise ich lediglich auf meine obigen Ausführungen(32).

71.   Was den Zusammenhang angeht, der zwischen der TACA und den verschiedenen Verwendungen des Aufkommens aus dieser Abgabe herzustellen ist, ist zunächst festzustellen, dass das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der TACA und der Finanzierung des Systems der Unterstützung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht ernsthaft zu bestreiten ist, da die TACA insbesondere zur Finanzierung der Gewährung dieses Vorteils an die Handwerker und Kaufleute eingeführt wurde, deren Geschäftsvermögen wegen der Ausdehnung der Geschäfte mit großer Fläche an Wert eingebüßt hat.

72.   Die Meinungsverschiedenheiten betreffen somit vor allem das Verfahren der Verwendung des Überschusses im Aufkommen aus der Abgabe, der sich nach Zahlung der Abgangsentschädigung an die Personen ergeben könnte, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

73.   Ein zwingender Verwendungszusammenhang könnte daraus resultieren, dass das TACA-Aufkommen zur Finanzierung verschiedener Einsätze öffentlicher Mittel dient. Insofern stellt sich die Frage, ob die Ungewissheit eines Überschusses und das Fehlen eines Schlüssels für die Verteilung zwischen den verschiedenen Verwendungen dieses eventuellen Überschusses der Annahme eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und den genannten Verwendungen entgegenstehen.

74.   Es ist zu untersuchen, inwieweit das Aufkommen aus der Abgabe sich unmittelbar auf die Höhe der verschiedenen Beihilfen auswirkt oder, um die Ausführungen von Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Streekgewest und Pape(33) aufzugreifen, inwieweit „mit dem Wegfallen der Abgabe auch die Beihilfemaßnahme ihre besondere Quelle verliert“. In diesem Zusammenhang hat Generalanwalt Geelhoed die Kriterien für die Feststellung untersucht, dass, wie er es nennt, ein „unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang“ zwischen der Abgabe und der mit Hilfe der Abgabe finanzierten Beihilfe besteht und dabei ausgeführt: „[Es] lässt sich in Fällen, in denen die Zweckbindung des Abgabenaufkommens von den zuständigen nationalen Behörden erst näher festgelegt werden muss, die Beihilfemaßnahme nur teilweise durch die Abgabe finanziert wird, das Abgabenaufkommen für mehr Ziele als nur für die fragliche Beihilfemaßnahme bestimmt ist und die Abgabe nicht speziell den Sektor belastet, auf den die Beihilfemaßnahme gerichtet ist, viel weniger leicht auf einen solchen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang schließen.“

75.   Zwar steht außer Zweifel, dass die der Abgabe unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer und diejenigen, denen die mit dem Überschuss aus dem Aufkommen aus der Abgabe finanzierten Maßnahmen zugute kommen, in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, doch scheint einiges darauf hinzudeuten, dass es keinen unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang zwischen der TACA und den verschiedenen Verwendungen des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen gibt.

76.   Dass nur ein Teil des Aufkommens aus der TACA, nämlich der genannte Überschuss, zur Finanzierung staatlicher Maßnahmen verwendet wird, ist für sich genommen nicht ausschlaggebend. Im Urteil Enirisorse(34) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Erhebung einer Abgabe, bei der das Aufkommen zum Teil einem öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sein könnte und dazu ausgeführt: „Die eventuelle Rechtswidrigkeit der Erhebung und Zuweisung der Abgabe betrifft nur den Teil des Aufkommens aus der Abgabe, der dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, und berührt nicht die Abgabe in ihrer Gesamtheit.“

77.   Dagegen erscheint es bedeutsam, dass die verschiedenen Verwendungen des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen zwar durch die fragliche nationale Regelung vorgesehen sind, ihre Aufteilung aber der Beurteilung der Minister überlassen ist, die für die Festsetzung der Obergrenzen für die verschiedenen Verwendungen durch Verordnung zuständig sind. Außerdem haben die Fonds, die die Beihilfen gewähren – der Fisac und das CPDC – verschiedenerlei Mittel.

78.   Im Übrigen weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die Höhe der Beträge, die durch interministerielle Verordnung dem Fisac und dem CPDC zugewiesen werden, unabhängig vom Aufkommen aus der Abgabe unverändert bleibt.

79.   Schließlich steht fest, dass sich der Betrag der vom Fisac und vom CPDC finanzierten Maßnahmen aus Verordnungen ergibt und in keiner Weise davon abhängt, in welcher Höhe eventuell die Verwendung des TACA-Aufkommens für sie vorgesehen ist.

80.   Unter diesen Umständen lässt sich nicht von einem zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der TACA und den vom Fisac und vom CPDC finanzierten Maßnahmen ausgehen.

81.   Was die Beihilfen angeht, die angeblich den Kaufleuten in Form einer Nichterhöhung des Beitrags infolge der Verwendung eines Teils des TACA-Überschusses zur Finanzierung des Systems der Basisaltersversicherung der Selbständigen der Handwerksberufe und der Selbständigen der Industrie- und Handelsberufe gewährt werden, so genügt die Feststellung, dass die Festsetzung der Beitragshöhe eine Ermessensentscheidung der Verwalter dieser Altersversicherungssysteme darstellt. Da kein mittelbarer oder unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zu diesem Zweck verwendeten Überschuss aus dem TACA-Aufkommen und der allgemeinen Entwicklung der Einnahmen der fraglichen Altersversicherungskassen besteht, ist festzustellen, dass es an jedem zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der TACA und der Verwendung eines Teils des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen für diese Einrichtungen fehlt.

D –    Über die verschiedenen Maßnahmen, zu deren Finanzierung die streitige Abgabenerhebung beiträgt

82.   Zunächst ist zu prüfen, inwiefern die Abgangsentschädigung für Kaufleute und Handwerker, die ihre Erwerbstätigkeiten endgültig einstellen, eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG sein kann.

83.   Was die Maßnahmen angeht, zu deren Finanzierung der Überschuss aus dem TACA-Aufkommen beiträgt, so werde ich nur hilfsweise prüfen, ob sie als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, denn es besteht kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den verschiedenen fraglichen Maßnahmen.

1.      Die Hauptargumente der Beteiligten

84.   Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen erstens geltend, die Abgangsentschädigung sei eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG. Sie heben hervor, dass die Vergünstigung Unternehmen gewährt werde, nämlich den im Erwerbsleben stehenden Kaufleuten und Handwerkern (siehe Ministerialverordnung vom 13. August 1996 über die allgemeinen Vorschriften für die Zuteilung der durch Artikel 106 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1982(35) eingeführten Unterstützung des Handels und des Handwerks, die Folgendes bestimmt: „Der Antragsteller muss … eine Handels- oder Handwerkstätigkeit nachweisen, der er zur Zeit der Antragstellung nachgeht“). Die Abgangsentschädigung verfälsche den Wettbewerb. Denn das bloße Wissen einiger Kaufleute und Handwerker, dass sie bei der Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit eine Entschädigung für ihr Ausscheiden erhalten würden, wirke sich auf ihre Abgaben während ihrer Berufstätigkeit aus. Im Wissen darum, dass sie die Abgangsentschädigung erhalten würden, könnten sie ihre Beiträge zum Zusatzsystem für die Rente und damit ihre Sozialabgaben verringern. Ein im Erwerbsleben stehender Kaufmann oder Handwerker könne so im Gegensatz zu den Unternehmen, die keine solche Vergünstigung erhielten, diesen Gewinn zur Finanzierung der für seine Tätigkeit erforderlichen Investitionen einsetzen(36). Insofern als die Abgangsentschädigung die Personen, die die Zuteilungskriterien erfüllten, zur Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit anrege, wirke sie sich auch unmittelbar auf den Wettbewerb aus, da sie eine Senkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt zur Folge habe.

85.   Zweitens machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren im Hinblick auf die Verwendung eines Teils des TACA-Aufkommens zugunsten des Fisac geltend, dass der Zweck dieses Fonds darin bestehe, aus staatlichen Mitteln Beihilfemaßnahmen zugunsten bestimmter Gruppen von Kaufleuten und Handwerkern zu finanzieren. Diese Maßnahmen beeinträchtigten den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Ebenso wie die Abgangsentschädigung stellten die vom Fisac getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, die der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission aus Artikel 88 Absatz 3 EG unterlägen.

86.   Drittens tragen die Klägerinnen zur Finanzierung des Systems der Basisaltersversicherung für Selbständige der Handwerksberufe und für Selbständige der Industrie- und Handelsberufe vor, die Verwendung eines Teils des TACA-Aufkommens für diese Systeme sei ebenfalls eine staatliche Beihilfe. Die genannte Finanzierung mindere die Belastungen der begünstigten Handwerker und Kaufleute, die mit der Finanzierung des Rentensystems zusammenhingen, denn sie ersetze eine Beitragserhöhung, die angesichts der defizitären Lage der betroffenen Versorgungssysteme unvermeidbar gewesen wäre. Diese Verringerung der finanziellen Lasten verstärke daher die Wettbewerbsposition der Handwerker und Kaufleute gegenüber den Unternehmen, die anderen Systemen der Altersversicherung angehörten.

87.   Viertens tragen die Klägerinnen zur Verwendung eines Teils des TACA-Aufkommens für das CPDC vor, aus der nationalen Regelung gehe hervor, dass dieser Ausschuss wie der Fisac staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG gewähre. Überdies seien die Voraussetzungen nach der Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1997 nicht eingehalten worden. Denn zum einen habe das CPDC über den 31. Dezember 2000 hinaus weiter Beihilfen gewährt, ohne dass für die Verlängerung der bis zu diesem Tag bewilligten Beihilfen eine neue Genehmigung erteilt worden sei. Zum anderen habe das Budget des CPDC systematisch die durch die Kommissionsentscheidung genehmigten Beträge überstiegen.

88.   Zur Anwendung der De-minimis-Regel tragen die Kläger vor, diese – in Entscheidungen der Kommission von 1992 und 1996 aufgestellte und dann durch die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen(37) erläuterte – Regel stamme aus der Zeit nach der Durchführung der streitigen Beihilfe(38). Jedenfalls hätten die französischen Behörden nicht die Voraussetzungen eingehalten, denen die Anwendung der De-minimis-Regel unterlegen habe. Sie hätten nämlich die Empfänger der Beihilfen nicht über deren De-minimis-Charakter unterrichtet und auch keine Kontrollverfahren eingeführt, um eine Überschreitung der De-minimis-Grenze zu verhindern(39).

89.   Schließlich machen die Klägerinnen geltend, der soziale Zweck, den die französischen Behörden im Rahmen der Durchführung der verschiedenen aus dem TACA-Aufkommen finanzierten Maßnahmen verfolgt hätten, genüge nicht, um diese der Qualifizierung als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu entziehen, und könne es daher nicht rechtfertigen, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG vorab unterrichtet worden sei(40).

90.   Die Organic-Kasse trägt erstens vor, die Abgangsentschädigung sei eine Vergünstigung, die Privatleuten – und nicht etwa Unternehmen – gewährt werde, die zuvor jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hätten. Diese Verwendung der TACA könne somit nicht den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

91.   Zur Verwendung eines Teils des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen für den Fisac führt die Organic-Kasse aus, der Fisac finanziere in erster Linie Aktionen des Städtebaus und der Raumordnung auf lokaler Ebene. Solche Finanzierungen fielen nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG. Soweit der Fisac Unternehmen Subventionen gewähre, handele es sich um Beihilfen von geringem Umfang, die von der Anmeldung bei der Kommission befreit seien(41). Die Organic-Kasse erläutert hierzu, dass unter der Geltung des Dekrets Nr. 95-1140 die maximale Höhe der unmittelbar einem Unternehmen gewährten Subvention 60 000 FRF (d. h. etwa 9 150 Euro) nicht habe überschreiten dürfen. Unter der Geltung des Dekrets Nr. 2003-107 vom 5. Februar 2003 sei diese Höhe auf 10 000 (und in Ausnahmefällen 20 000) Euro beschränkt.

92.   Zu der Verwendung eines Teils des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen für Systeme der Altersversorgung trägt die Organic-Kasse vor, diese Verwendung falle – da die betroffenen Systeme verbindliche Basissysteme seien – unter den auf nationale oder berufliche Solidarität gegründeten Gedanken, der jedem System der sozialen Sicherheit innewohne. Sie weist darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten, unberührt lasse(42).

93.   Schließlich seien die vom CPDC gewährten Beihilfen auch De-minimis-Beihilfen.

94.   Zu den verschiedenen Verwendungen des TACA-Aufkommens trägt die französische Regierung erstens ebenfalls vor, bei dem Teil, der zur Zahlung der Abgangsentschädigung verwendet werde, handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe, da seine Gewährung, wie sich aus den Artikeln 5 und 10 des Dekrets Nr. 82-307 vom 2. April 1982 ergebe, von der endgültigen Einstellung der Erwerbstätigkeit des Kaufmanns abhänge.

95.   Zweitens trägt die französische Regierung zu dem für den Fisac und das CPDC verwendeten Überschuss aus dem TACA-Aufkommen unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 69/2001 vor, dass die Subventionen, die unter Einschaltung des Fisac oder des CPDC an Unternehmen gezahlt werden könnten, für kleinere Geschäfte im Nahbereich in sensiblen Gebieten bestimmt seien und in ihrem Wert unterhalb der in der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenze lägen. Somit handele es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG. Zur Untermauerung ihrer Argumentation verweist die französische Regierung außerdem auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 1997, Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(43).

96.   Was drittens die Verwendung eines Teils des Überschusses aus dem TACA-Aufkommen für Systeme der Altersversicherung der Handwerker und der Kaufleute angehe, so übten die begünstigten Kassen (Organic-Kasse und Cancava-Kasse) eine Tätigkeit der Verwaltung eines Basissystems der sozialen Sicherheit aus, das auf einem Mechanismus der Solidarität beruhe. Da es sich bei der von den betroffenen Kassen ausgeübten Tätigkeit nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele(44), falle die Finanzierung dieser Tätigkeit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG.

97.   Zur Verwendung des TACA-Aufkommens trägt die Kommission erstens vor, die Entschädigung beim Ausscheiden von Handwerkern und Kaufleuten aus dem Berufsleben werde nach der Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers gezahlt. Unter diesen Umständen verfälsche die fragliche Entschädigung nicht den Wettbewerb. Es handele sich um eine Sozialmaßnahme.

98.   Zweitens vertritt die Kommission in Bezug auf die Verwendung eines Teils der TACA für den Fisac die Ansicht, die betroffenen Beihilfen seien von geringer Höhe und fielen daher unter die Verordnung Nr. 69/2001.

99.   Drittens solle die Verwendung eines Teils des TACA-Aufkommens für Systeme der Basisaltersversicherung von Handwerkern und Kaufleuten das Gleichgewicht der betreffenden Systeme sichern. Bei der Mittelzuteilung handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe, da es sich bei den begünstigten öffentlichen Einrichtungen, die mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der Altersversorgung betraut seien, nicht um Unternehmen handele, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben könnten(45).

100. Was viertens die Verwendung eines Teils des TACA-Aufkommens für das CPDC angehe, so handele es sich wie bei den Beihilfen für den Fisac um De-minimis-Beihilfen.

2.      Rechtliche Beurteilung

a)      Rechtsprechung

101. Die Merkmale des Beihilfebegriffs sind bereits dargelegt worden(46).

102. Im Urteil PreussenElektra(47) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Beihilfebegriff nicht nur die Fälle umfasst, in denen die Beihilfe direkt vom Staat gewährt wird, sondern auch diejenigen, die eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt. „Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird.“(48)

b)      Über das System der Abgangsentschädigung

103. Es ist unstreitig, dass das fragliche System den Zweck hat, Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln zu gewähren – im vorliegenden Fall durch eine Einrichtung, die Organic-Kasse, die der Staat zu diesem Zweck benannt hat. Die Beteiligten, die Erklärungen gegenüber dem Gerichtshof abgegeben haben, sind dagegen geteilter Meinung darüber, ob die Empfänger der fraglichen Vergünstigungen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und/oder ob das fragliche System den Wettbewerb beeinträchtigt.

104. Für beide Positionen lassen sich stichhaltige Argumente anführen, da Artikel 106 des Gesetzes Nr. 81-1160 in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung die Gewährung der Abgangsentschädigung davon abhängig macht, dass der Betreffende Kaufmann oder Handwerker ist, während sich die gegenteilige Ansicht darauf stützen lässt, dass eben dieser Artikel die Gewährung von der Einstellung der Erwerbstätigkeit des betreffenden Kaufmanns oder Handwerkers abhängig macht.

105. Dagegen hält das Argument, dass schon die Aussicht auf Gewährung einer Abgangsentschädigung die Entscheidungen der potenziellen Empfänger während ihrer Berufstätigkeit in dem Sinn beeinflusse, dass sie ihre Anstrengungen für eine ergänzende Versorgung verminderten, so dass die genannte Entschädigung ihre Belastungen mindere, der Prüfung nicht stand. Denn die Entscheidung, sich an einem System zur ergänzenden Versorgung zu beteiligen, ist keine normale Betriebsbelastung, da sie dem freien Willen der betroffenen Kaufleute und Handwerker unterliegt. Im Übrigen setzt die Gewährung der Abgangsentschädigung eine Mindestdauer der Zugehörigkeit zum Basissystem der Altersversicherung voraus. Überdies wird die Entscheidung, sich an einem System zur ergänzenden Versorgung zu beteiligen, wie die Organic-Kasse in der Sitzung zu Recht vorgetragen hat, weit vor dem Eintritt in den Ruhestand getroffen, so dass der Kaufmann oder Handwerker keineswegs in der Lage ist, zu diesem Zeitpunkt vorherzusehen, ob er die Kriterien für die Gewährung der Abgangsentschädigung erfüllen wird. Schließlich trägt das Argument der Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht dem Umstand Rechnung, dass die Abgangsentschädigung wegen ihrer sozialen Ausrichtung von strikten Anforderungen an das Einkommen abhängt und jedenfalls keine solche Höhe erreicht, dass der Unterhalt der Kaufleute und Handwerker, die ihre Erwerbstätigkeit einstellen, während ihrer gesamten Ruhestandszeit gesichert wäre(49).

106. Es ist noch zu klären, ob die Abgangsentschädigung allein deshalb, weil sie Kaufleuten und Handwerkern gewährt wird, als Vergünstigung für Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft anzusehen ist. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes(50) ist hier wohl auf die Wirkungen der betreffenden Vergünstigung abzustellen. Nun steht aber, wie die Kommission zu Recht ausführt(51), fest, dass die Abgangsentschädigung an den Kaufmann oder Handwerker gezahlt wird, nachdem er seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat, so dass es sich bei ihr nicht um eine Vergünstigung für die Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit handeln kann. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Abgangsentschädigung Unternehmen zugute käme, hätte sie demnach keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb, zumal die begünstigten Handwerker sie gerade wegen ihres geringen Umsatzes erhalten.

107. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen Moccia Irme u. a./Kommission(52). In diesem Urteil hat der Gerichtshof ein Urteil des Gerichts bestätigt, durch das ein System von Schließungsbeihilfen als Beihilfe im Sinne von Artikel 4 EGKS-Vertrag qualifiziert wurde. Unter Hinweis darauf, dass Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag Beihilfen uneingeschränkt untersagte, führte der Gerichtshof aus, dass „nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag anders als nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag die Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht davon abhängt, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“(53) (Hervorhebung durch mich).

108. Daher ist festzustellen, dass die Abgangsentschädigung, die das Gesetz Nr. 81-1160 in seinem Artikel 106 vorsieht, nicht unter den Beihilfebegriff des Artikels 87 Absatz 1 EG fällt.

c)      Die ergänzende Mittelzuteilung an die Systeme der Altersversicherung

109. Was die im Gesetz Nr. 96-1160 vorgesehene Verwendung eines Teils des TACA-Aufkommens zur Finanzierung von Systemen der Altersversicherung für Kaufleute und Handwerker angeht, so hat sich in der mündlichen Verhandlung eine Einigung darüber abgezeichnet, dass die begünstigten Kassen keine Unternehmen sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben könnten, denn sie verwalten Systeme einer verbindlichen Basisaltersversicherung gemäß dem Prinzip der Solidarität. Insofern kann es bei einem Verweis auf die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes(54) sein Bewenden haben.

110. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vertreten jedoch die Ansicht, dass die zusätzliche Mittelzuteilung an die fraglichen Systeme der Altersversicherung insofern die angeschlossenen Kaufleute und Handwerker begünstige, als diese teilweise Fiskalisierung der Einnahmen der betroffenen Rentenkassen es ermögliche, eine Erhöhung der Beiträge zu diesen zu vermeiden, so dass die diesen Kassen angehörenden Kaufleute und Handwerker eine Verringerung ihrer Belastungen erführen. Wie bereits ausgeführt(55), vermag dieses Argument deshalb nicht zu überzeugen, weil kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Beitragshöhe und der fraglichen Mittelzuteilung besteht. So könnte der Staat ohne die fragliche zusätzliche Mittelzuteilung die Einnahmen der genannten Kassen fiskalisieren, ohne dass diese Beitragserhöhungen vornehmen müssten.

111. Unter diesen Umständen fällt auch die zusätzliche Mittelzuteilung an die Systeme der Altersversicherung nicht unter den Beihilfebegriff des Artikels 87 Absatz 1 EG.

d)      Zu den individuellen Maßnahmen zugunsten des Fisac und des CPDC

112. Es ist unstreitig, dass der Fisac Aktionen des Städtebaus und der Raumordnung auf lokaler Ebene finanziert, die nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG fallen, weil es sich bei ihnen nicht um selektive Vorteile für Unternehmen oder Wirtschaftsbereiche handelt.

113. Was die Subventionen angeht, die entweder vom Fisac oder vom CPDC individuell Unternehmen gewährt werden, so steht im Mittelpunkt der Erörterungen nicht die eventuelle Qualifizierung dieser Maßnahmen als Beihilfen, sondern das Eingreifen der Regelung über die De-minimis-Beihilfen, das, sollte es zu bejahen sein, eine Unterrichtungspflicht ausschließen würde.

114. Es steht außer Zweifel, dass die Regelung über die De-minimis-Beihilfen strikt auszulegen ist, weil sie eine Ausnahme von den Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG mit sich bringt. Sie kann daher insbesondere nicht rückwirkend angewandt werden(56).

115. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht aus Artikel 88 Absatz 3 EG mit Wirkung vom 19. August 1992 für Beihilfen von geringer Höhe an kleine und mittlere Unternehmen abgeschafft worden ist. In Abschnitt 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen aus dem Jahr 1992(57) heißt es dazu: „In Zukunft werden somit einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50 000 ECU einschließlich für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraums auf diesen Betrag begrenzt sind, als nicht mehr anmeldungspflichtig nach Artikel 93 Absatz 3 angesehen. Bedingung ist, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt ist, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50 000 ECU nicht überschreiten darf.“

116. Zwar unterlagen die Maßnahmen des Fisac zur Zeit der Erhebung der streitigen Abgaben dem Dekret Nr. 95-1140, insbesondere dessen Artikeln 1 und 8, doch wurde die Verwendung eines Teils des eventuellen Überschusses aus der Abgabe für Gemeinschaftsaktionen zur Förderung der Aufrechterhaltung und Modernisierung des Handels und des Handwerks in besonders von wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen betroffenen Sektoren, aber auch für Aktionen zur Förderung der Übertragung oder der Umstrukturierung von Handels- oder Handwerksunternehmen erstmals durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 89-1008 vom 31. Dezember 1989 über die Entwicklung der Handels- und Handwerksunternehmen und zur Verbesserung ihres wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Umfelds, der so genannten „Loi Doubin“(58), vorgesehen.

117. Das bereits erwähnte Dekret Nr. 95-1140 änderte lediglich die Voraussetzungen für die Zuteilung der mit dem Überschuss aus dem TACA-Aufkommen finanzierten Beihilfen, wobei in Anwendung der Loi Doubin im Rahmen des Fisac das offene Konto in den Büchern der Organic-Kasse eingerichtet wurde.

118. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass das vom Fisac verwaltete System individueller Beihilfen durch Vorschriften aus der Zeit vor dem Gemeinschaftsrahmen von 1992 eingeführt wurde, so dass diese Beihilfen keinesfalls als de minimis angesehen werden können.

119. Anders verhält es sich mit den vom CPDC finanzierten Maßnahmen, da dessen Einnahmen erst durch das das Dekret Nr. 91-284 ändernde Dekret Nr. 98-132 zur Schaffung eines Berufsausschusses für den Vertrieb von Kraftstoffen ergänzt wurden. Diese Verstärkung der Mittel des CPDC wurde im Übrigen für die Zeit von 1997 bis 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt(59), wie auch die Klägerinnen der Ausgangsverfahren selbst einräumen.

120. Ob die späteren Maßnahmen des CPDC Gegenstand einer neuen Anmeldung bei der Kommission hätten sein müssen, hängt somit von den damals geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen, also denen der Verordnung Nr. 69/2001, ab. Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Obergrenzen für Beihilfen, die durch das CPDC gewährt werden konnten, den Höchstbetrag gemäß der Verordnung Nr. 69/2001 sogar noch vor Anwendung des Subventionssatzes unterschritten.

V –    Ergebnis

121. Aus diesen Gründen schlage ich vor, wie folgt auf die Vorabentscheidungsfragen des Tribunal des affaires sociales Saint-Étienne und der Cour d’appel Lyon zu antworten:

1.      Artikel 87 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass die Abgangsentschädigung, die ihre Tätigkeiten einstellende Kaufleute und Handwerker unter bestimmten Bedingungen erhalten, unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren nicht unter den Beihilfebegriff fällt.

2.      Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren hat die Prüfung der nationalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen keinen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe zur Unterstützung von Handel und Handwerk und den verschiedenen öffentlichen Unterstützungsleistungen aufgezeigt, zu deren Finanzierung der Überschuss aus dem Aufkommen aus dieser Abgabe nach der Finanzierung des Systems der Abgangsentschädigungen beitragen könnte.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – JORF vom 14. Juli 1972, S. 7419.


3 – JORF vom 30. Dezember 1994, S. 18737.


4 – JORF vom 29. August 1996, S. 12940.


5 – JORF vom 11. September 2001, S. 14495.


6 – JORF vom 29. Oktober 1995, S. 15808.


7 – JORF vom 20. März 1991.


8 – JORF vom 7. März 1998.


9 – ABl. C 395, S. 13.


10 – Rechtssache C-488/04 (Galeries de Lisieux). Die Frage lautet: „Ist das Gemeinschaftsrecht dahin gehend auszulegen, dass eine Steuer, wie die mit Gesetz vom 13. Juli 1972 eingeführte Steuer zugunsten einer Beihilfe für den Handel und das Handwerk, die auf die 400 m2 übersteigende Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften erhoben wird und deren Aufkommen der Finanzierung von Sonderkonten der Altersrentenversicherung der Kaufleute und Handwerker für die Gewährung der besonderen Ausgleichsbeihilfe dient, aus der seit dem Gesetz Nr. 81-1160 vom 30. Dezember 1981 die Abgangsentschädigung geworden ist, als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, soweit mit ihr nur Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 400 m2 oder einem Umsatz von mehr als 460 000 Euro belastet werden und sie dem zukünftigen Empfänger der Ausgleichszahlung eine Abgabenerleichterung verschafft, die daraus resultiert, dass dieser gegebenenfalls weniger Geldmittel für eine zusätzliche Rentenversicherung aufwenden muss?“


11 – Siehe z. B. Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81 bis 143/81 (Holdijk, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6).


12 – Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33), vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21) und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, der so genannten Rechtssache „Maribel bis/ter“ (Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33).


13 – Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01 (Van Calster u. a., Slg. 2003, I-12249, Randnr. 49). Siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01 (Enirisorse, Slg. 2003, I-14243, Randnr. 44) und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02 (Pearle u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).


14 – Rechtssache C-174/02 (Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).


15 – Aus den nationalen Akten – wie auch aus dem mündlichen Vorbringen in der Sitzung vom 2. Juni 2005 – ergibt sich, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren der Ansicht sind, ihre Belastung stelle eine Wettbewerbsbehinderung dar, da viele Vertriebsnetze von kleinen, nicht der fraglichen Abgabe unterliegenden Geschäften gebildet würden und da sie außerdem im Wettbewerb zu Kaufhäusern in den Innenstädten stünden, denen ebenfalls eine Befreiung zugute komme (als vor dem 1. Januar 1960 eröffneten Geschäften – Artikel 3 des Gesetzes Nr. 72-657).


16 – Urteile vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21), vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23) und Belgien/Kommission, „Maribel bis/ter“ (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 25).


17 – Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93 (Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79), Frankreich/Kommission (angeführt in Fußnote 16, Randnr. 20) und Belgien/Kommission, „Maribel bis/ter“ (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 25).


18 – Urteile vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75) und Pearle u. a. (angeführt in Fußnote 13, Randnr. 33).


19 – Siehe Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25), vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20), vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99 (Frankreich/Kommission, „Stardust“, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68), Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (angeführt in Fußnote 18, Randnr. 74) und Pearle u. a. (angeführt in Fußnote 13, Randnr. 32).


20 – Zu dieser Voraussetzung siehe Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 35), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13) und „Stardust“ (angeführt in Fußnote 19, Randnrn. 24 und 50 ff.).


21 – Siehe u. a. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92 (Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnrn. 13 f.), vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97 (Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981), „Stardust“ (angeführt in Fußnote 19, Randnr. 23) und vom 14. April 2005 in den Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 (AEM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).


22 – Schlussanträge vom 8. Mai 2001 in der Rechtssache C-53/00 (Urteil vom 22. November 2001, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 39).


23 – Urteil AEM (angeführt in Fußnote 21, Randnr. 39). Siehe auch u. a. Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 42) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-159/01 (Niederlande/Kommission, Slg. 2004, I-4461, Randnr. 42).


24 – Siehe zu diesem Punkt Urteile Sloman Neptun (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 15), Belgien/Kommission (angeführt in Fußnote 12, Randnrn. 26 bis 39), vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98 (Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 3), Spanien/Kommission (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 43) und Niederlande/Kommission (angeführt in Fußnote 23, Randnr. 42).


25 – Die Organic-Kasse verweist hierzu auf ein Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 62).


26 – Siehe zu diesem Kriterium Fußnote 18 meiner Schlussanträge vom 28. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 (Urteil AEM, angeführt in Fußnote 21).


27 – Italien/Kommission (Slg. 2002, I-2289, Randnrn. 84 bis 86).


28 – Établissement Public National d’Aménagement et de Restructuration des Espaces Commerciaux et Artisanaux.


29 – Siehe u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy u. a., Slg. 1992, I-6523, Randnr. 28).


30 – Siehe Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92 (Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 20) und Enirisorse (angeführt in Fußnote 13, Randnr. 43).


31 – Urteile Streekgewest Westelijk Noord-Brabant und Pape.


32 – Nrn. 35 ff.


33 – Nr. 32 der Schlussanträge.


34 – Angeführt in Fußnote 13.


35 – JORF vom 29. August 1996, S. 12940.


36 – Die Klägerinnen verweisen insoweit auf das Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 29 f.).


37 – ABl. L 10, S. 30.


38 – Die Klägerinnen verweisen auf Nr. 87 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Pearle u. a. (Urteil angeführt in Fußnote 13).


39 – Siehe Urteile vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99 (Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163) und Deutschland/Kommission (angeführt in Fußnote 36).


40 – Siehe Urteil Italien/Kommission (angeführt in Fußnote 12), Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 3707) und Urteil Belgien/Kommission (angeführt in Fußnote 12).


41 – Die Organic-Kasse verweist auf Abschnitt 3.2 der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 1992 – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleinere und mittlere Unternehmen (ABl. C 213, S. 2) und der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 über „De-minimis“-Beihilfen (ABl. C 68, S. 9).


42 – Urteile vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 6) und vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-238/94 (García u. a., Slg. 1996, I-1673, Randnr. 15).


43 – ABl. C 146, S. 6.


44 – Urteil Poucet und Pistre (angeführt in Fußnote 42, Randnrn. 15 bis 18) und Urteil vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 (AOK-Verband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 47).


45 – Siehe in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn. 77 f.).


46 – Siehe oben, Nr. 42.


47 – Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98 (Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58 und die dort zitierte Rechtsprechung).


48 – Urteil „Stardust“ (angeführt in Fußnote 19, Randnr. 23).


49 – Artikel 10 der Ministerialverordnung vom 13. August 1996 (angeführt in Fußnote 35) in der durch die Verordnung vom 3. September 2001 (angeführt in Fußnote 5) bestimmt, dass „der Entschädigungsbetrag für einen Haushalt zwischen 3 140 Euro und 18 820 Euro und für einen Alleinstehenden zwischen 2 020 und 12 100 Euro liegen muss“ (siehe auch Nr. 8).


50 – Siehe u. a. Urteil Belgien/Kommission, „Maribel bis/ter“ (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 25).


51 – Die Kommission verweist außerdem auf ihre Mitteilung über die Umstrukturierung des italienischen Straßengüterverkehrs (ABl. 1998, C 211, S. 5), wo es – auf S. 14 des ABl. C 211 – heißt: „Ein staatlicher Zuschuss zugunsten eines einzelnen Unternehmers, der seine Geschäftstätigkeit einstellt, stellt keine Bevorzugung eines am Markt teilnehmenden Unternehmens dar und hat somit keine Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Wenn Gewissheit darüber besteht, dass diese Mittel auf keine Weise direkt oder indirekt wieder in den Wirtschaftszweig des Straßengüterverkehrs zurückfließen können, fällt eine derartige Maßnahme grundsätzlich nicht unter das Verbot in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.“


52 – Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P (Slg. 2001, I-4717).


53 – Angeführtes Urteil, Randnr. 32.


54 – Fußnoten 44 und 45.


55 – Siehe oben, Nr. 81.


56 – Siehe hierzu Nr. 91 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 11. März 2004 in der Rechtssache Pearle u. a. (angeführt in Fußnote 13): „Für eine Rückwirkung der De-minimis-Regel gibt es … keine Rechtsgrundlage, denn eine solche kann nicht bei einer Rechtsvorschrift angenommen werden, die eine Ausnahme von einer Rechtspflicht vorsieht.“


57 – Mitteilung der Kommission, angeführt in Fußnote 41.


58 – JORF vom 2. Januar 1990.


59 – Entscheidung N 294/97 vom 18. Juni 1997.