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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 1. Dezember 2011 ( 1 )

Rechtssachen C-578/10, C-579/10 und C-580/10

Staatssecretaris van Financiën

gegen

L.A.C. van Putten,

Staatssecretaris van Financiën

gegen

P. Mook

und

Staatssecretaris van Financiëng

egen

G. Frank

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur Verfügung gestellte Fahrzeuge — Art. 63 AEUV — Freiheit des Kapitalverkehrs — Art. 21 AEUV — Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit“

I – Einleitung

1.

Gemeinsam mit der Unionsbürgerschaft scheinen die Grundfreiheiten einen umfassenden Schutzschirm für grenzüberschreitende Aktivitäten von Unionsbürgern aufzuspannen. Die vorliegenden Fälle zeigen jedoch eine mögliche Lücke auf: den grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih einer Sache, vorliegend von Personenkraftfahrzeugen.

2.

Wenn dieser Sachverhalt unter eine der Grundfreiheiten einschließlich des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger subsumiert werden kann, so begrenzt das Unionsrecht mögliche steuerliche Belastungen für die Nutzung des Wagens im Aufnahmestaat. ( 2 ) Die Niederlande gehen jedoch davon aus, dass keine Grundfreiheit anwendbar ist. Sie besteuern die inländische Benutzung des im Ausland geliehenen Fahrzeugs wie eine Erstzulassung und verlangen etwa den halben Wert des Fahrzeugs als Zulassungssteuer.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

3.

Der unionsrechtliche Rahmen wird durch die Freizügigkeit der Unionsbürger, Art. 21 AEUV, und die Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 AEUV bestimmt.

4.

Bei der Prüfung der Kapitalverkehrsfreiheit ist auf die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des EWG-Vertrages ( 3 ) zurückzugreifen. Sie enthält in Anhang I eine Nomenklatur für den Kapitalverkehr, die unter Nr. XI den Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter umfasst. Dort werden u. a. die folgenden Transaktionen genannt:

„A.

Darlehen

B.

Schenkungen und Stiftungen

D.

Erbschaften und Vermächtnisse

…“

5.

Der dritte Absatz der Einleitung dieser Nomenklatur hält allerdings fest, dass sie nicht abschließend ist:

„Diese Nomenklatur ist keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs; sie enthält nämlich eine Rubrik XIII – F ‚Sonstiger Kapitalverkehr: Verschiedenes‘. Sie ist mithin nicht im Sinne einer Einschränkung des Geltungsbereichs des in Art. 1 dieser Richtlinie niedergelegten Grundsatzes einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu verstehen.“

B – Niederländisches Recht

6.

Der Hoge Raad stellt die niederländische Rechtslage nach dem Wet op de belasting van personenauto’s en motorrijwielen 1992 (Gesetz über die Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder von 1992, im Folgenden: Gesetz) wie folgt dar:

7.

Unter der Bezeichnung „Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder“ wird in den Niederlanden eine Steuer in Bezug auf Personenkraftwagen und Motorräder erhoben (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes). Die Steuerpflicht entsteht bei der Registrierung von Personenkraftwagen und Motorrädern im niederländischen Zulassungsregister sowie bei Ingebrauchnahme eines nicht zugelassenen oder nicht in den Niederlanden zugelassenen Personenkraftwagens oder Motorrads auf niederländischen öffentlichen Straßen, wenn dieses Fahrzeug einer in den Niederlanden wohnhaften natürlichen Person oder einer dort ansässigen Körperschaft tatsächlich zur Verfügung steht.

8.

Der Steuertarif beträgt für einen Personenkraftwagen – abgesehen von den in Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Zu- und Abschlägen – 45,2  % des Nettokatalogpreises, d. h. des Katalogpreises abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer. Unter dem Katalogpreis ist der vom Hersteller oder Importeur den Händlern in den Niederlanden für den Verkauf an Endabnehmer empfohlene Preis zu verstehen. Für Neufahrzeuge (d. h. unbenutzte Fahrzeuge) gilt der Katalogpreis am Tag der Zuteilung des Fahrzeugkennzeichens, für Gebrauchtfahrzeuge der Katalogpreis zum Zeitpunkt der erstmaligen Ingebrauchnahme des Fahrzeugs innerhalb oder außerhalb der Niederlande. Letzteres gilt auch, wenn die Steuer aufgrund der Ingebrauchnahme eines nicht in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen geschuldet wird.

9.

Bei der Erhebung der Steuer auf Gebrauchtfahrzeuge wird die Dauer der bisherigen Benutzung berücksichtigt (Art. 10 des Gesetzes). Je nach Zeitpunkt der erstmaligen Ingebrauchnahme des Fahrzeugs wird die Steuer um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt.

III – Sachverhalt und Vorabentscheidungsersuchen

10.

Frau van Putten und Herr Mook besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit, Frau Frank ist Deutsche. Sie alle wohnten in den Niederlanden, als Beamte der Finanzverwaltung feststellten, dass sie einen Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen führten, der nicht mit einem niederländischen, sondern mit einem belgischen bzw. deutschen Kennzeichen versehen war.

11.

Das Fahrzeug, in dem Frau van Putten angetroffen wurde, stand im Eigentum ihres in Belgien wohnhaften Vaters. Als sie am 28. März 2005 kontrolliert wurde, benutzte sie das Fahrzeug vorübergehend in den Niederlanden zu privaten Zwecken. Von ihr wurden daraufhin Steuern in Höhe von 5955 Euro verlangt.

12.

Herr Mook benutzte ein Fahrzeug, das im Eigentum eines in Deutschland wohnhaften Familienmitglieds stand. Am Tag der Kontrolle, dem 19. August 1999, holte er das Fahrzeug in Deutschland ab und benutzte es vorübergehend für Privatfahrten in den Niederlanden und Deutschland. Seine Steuer betrug 4097 Gulden, d. h. 1859 Euro.

13.

Das Fahrzeug, das Frau Frank benutzte, stand im Eigentum ihres in Deutschland wohnhaften Freundes und war von diesem im Zusammenhang mit einem Aufenthalt bei ihr in die Niederlande gefahren worden. Bei der Kontrolle am 18. Januar 2005 benutzte Frau Frank das Fahrzeug kurzzeitig in den Niederlanden zu privaten Zwecken. Ihr wurde eine Steuer von 6709 Euro auferlegt.

14.

Um zu klären, ob diese Besteuerung rechtens ist, fragt der Hoge Raad, ob die Konstellationen der drei Fälle dem Unionsrecht unterliegen:

Rechtssache C-578/10:

Handelt es sich, wenn ein Mitgliedstaat die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs auf dem Straßennetz in seinem Hoheitsgebiet in einem Fall, in dem dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, bei einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats ausgeliehen worden ist und von einem Einwohner des erstgenannten Mitgliedstaats für Fahrten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats benutzt wird, einer Steuer unterwirft, unter Berücksichtigung von Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) um eine Situation, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegt?

Rechtssache C-579/10:

Handelt es sich, wenn ein Mitgliedstaat die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs auf dem Straßennetz in seinem Hoheitsgebiet in einem Fall, in dem dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, bei einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats ausgeliehen worden ist und von einem Einwohner des erstgenannten Mitgliedstaats für Privatfahrten zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten benutzt wird, einer Steuer unterwirft, unter Berücksichtigung von Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) um eine Situation, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegt?

Rechtssache C-580/10:

Handelt es sich, wenn ein Mitgliedstaat die Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs auf dem Straßennetz in seinem Hoheitsgebiet in einem Fall, in dem dieses Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, bei einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats ausgeliehen worden ist und für Privatfahrten im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats von einer Person benutzt wird, die dort wohnt, aber die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaats besitzt, einer Steuer unterwirft, unter Berücksichtigung von Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) um eine Situation, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegt?

15.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs die drei Rechtssachen miteinander verbunden. Am Verfahren haben sich das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und die Europäische Kommission mit schriftlichen Stellungnahmen beteiligt. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.

IV – Rechtliche Würdigung

16.

Die Besteuerung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist nicht harmonisiert und unterscheidet sich erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Die Mitgliedstaaten sind daher bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten. ( 4 )

17.

Das Vorabentscheidungsersuchen spricht insoweit ausschließlich die Vereinbarkeit der Besteuerung mit der Freizügigkeit der Unionsbürger an. Da aber andere Grundfreiheiten dieser Regelung vorgehen, ( 5 ) untersuche ich zunächst die Dienstleistungsfreiheit und die Freiheit des Kapitalverkehrs.

A – Zur Dienstleistungsfreiheit

18.

Der grenzüberschreitende Verleih eines Kraftfahrzeugs könnte eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV sein. Dienstleistungen sind danach Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.

19.

Wenn man nur abstrakt darauf abstellen würde, dass ein Kraftfahrzeug zur Benutzung bereitgestellt wird, könnte eine Dienstleistung angenommen werden. Denn in der Regel geschieht dies gegen Entgelt, z. B. als Mietwagen ( 6 ) oder im Weg des Leasings. ( 7 )

20.

Kommt es dagegen auf die konkrete rechtliche Form der Bereitstellung an, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die entgeltlich erfolgt. In den vorliegenden Fällen wurden die Fahrzeuge nämlich gerade im Weg der unentgeltlichen Leihe zur Verfügung gestellt.

21.

Der Gerichtshof stellt bei der Einstufung von Aktivitäten für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit im Zweifel auf die konkreten Umstände der Leistung ab. Wenn diese nicht wirtschaftlicher Natur ist, lehnt er die Anwendung dieser Freiheit ab. So wendet er sie nicht auf den Besuch staatlicher Schulen an, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, wohl aber auf den Besuch von Schulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden. ( 8 )

22.

Ähnlich ist auch bei der Bereitstellung von Kraftfahrzeugen auf die konkreten Umstände abzustellen. Auf den hier vorliegenden unentgeltlichen Verleih ist daher die Dienstleistungsfreiheit nicht anwendbar. ( 9 )

B – Zur Kapitalverkehrsfreiheit

23.

Auf den ersten Blick scheint auch die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV fern zu liegen. Gleichwohl gibt es Transaktionen, die ihrer Natur nach der unentgeltlichen Leihe ähneln und unter diese Freiheit fallen: die Vererbung und die Schenkung von Vermögenswerten.

24.

Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs „Kapitalverkehr“ in den Verträgen die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs. ( 10 )

25.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I („Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“) der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. ( 11 )

26.

Das notwendige grenzüberschreitende Element liegt hier auf der Hand: Die Fahrzeuge werden von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, an Personen verliehen, die in den Niederlanden wohnen und die Fahrzeuge dort nutzen.

27.

Entscheidend ist jedoch, ob diese Leihe als Kapitalverkehr angesehen werden kann.

28.

In Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Betrags, der dem Wert von Spenden an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dritte entspricht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Feststellung, ob die betreffende nationale Regelung unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr fällt, unerheblich ist, ob es sich bei den zugrunde liegenden Spenden um Geld- oder Sachspenden handelt. ( 12 )

29.

Die Bereitstellung eines Fahrzeugs zur entgeltfreien Nutzung unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Schenkung in Form der Sachspende. Man muss die Sache zwar zurückgeben, doch kann man sie vorübergehend unentgeltlich nutzen. Diesen Gebrauchsvorteil erhält der Begünstigte – wie bei einer Schenkung – endgültig. Er kann einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert entfalten, der sich durch einen Vergleich mit den Kosten eines entsprechenden Mietwagens sogar recht genau bestimmen lässt.

30.

Das Urteil zu den Sachspenden ( 13 ) betraf zwar nicht Maßnahmen zu Lasten des Empfängers der Schenkung, sondern ihre steuerliche Berücksichtigung beim Schenker. Doch ist es für die Kapitalverkehrsfreiheit nicht von Bedeutung, ob Beschränkungen beim Leistenden oder beim Leistungsempfänger eingreifen. So betrafen die meisten Erbschaftsfälle die Besteuerung des Erben. ( 14 )

31.

Daher handelt es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV.

32.

Die typischen Definitionen einer Beschränkung des Kapitalverkehrs bei unentgeltlichen Transaktionen sind in den vorliegenden Fällen allerdings nicht einschlägig. Weder kann die Besteuerung der Nutzung von Fahrzeugen durch Inländer Gebietsfremde davon abhalten, in dem Mitgliedstaat Investitionen zu tätigen oder zu halten, ( 15 ) noch wird der Wert eines Nachlasses gemindert. ( 16 )

33.

Die Besteuerung ist jedoch geeignet, den Empfänger des geliehenen Fahrzeugs davon abzuhalten, den Vorteil anzunehmen und zu nutzen. Die Steuer kann nämlich den Wert der Nutzung um ein Vielfaches übersteigen. Diese Behinderung der Annahme einer grenzüberschreitenden unentgeltlichen Leistung beschränkt die Freiheit des Kapitalverkehrs. ( 17 )

34.

Im Übrigen handelt es sich aus der Perspektive des Begünstigten der Leihe zumindest um eine Benachteiligung der grenzüberschreitenden Leihe gegenüber der inländischen Leihe. Da bei der inländischen Leihe die Zulassungsteuer für das Fahrzeug bereits gezahlt wurde, muss der Begünstigte nicht befürchten, der Steuer unterworfen zu werden. ( 18 ) Inwieweit diese Benachteiligung gerechtfertigt ist, fragt der Hoge Raad nicht; im Übrigen gelten auch insofern die nachfolgenden Bemerkungen zur Rechtfertigung. ( 19 )

35.

Daher ist auf die Vorabentscheidungsersuchen zu antworten, dass eine Steuer, die ein Mitgliedstaat erhebt, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet wohnende Person auf seinem Straßennetz ein Kraftfahrzeug für Privatfahrten verwendet, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und bei einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats ausgeliehen worden ist, die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV beschränkt.

C – Zur Freizügigkeit der Unionsbürger

36.

Für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Auffassung zur Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht folgt, prüfe ich hilfsweise, ob die Freizügigkeit der Unionsbürger anwendbar ist.

37.

Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Die drei Betroffenen sind folglich Unionsbürger. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist die Unionsbürgerschaft dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. ( 20 )

38.

Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung wirft in den vorliegenden Fällen zwei Probleme auf, die miteinander verschränkt sind. Erstens stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob es sich um rein interne Sachverhalte handelt. Zweitens ist fraglich, ob die Besteuerung der Nutzung von im Ausland zugelassenen, geliehenen Fahrzeugen das Recht beschränkt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

1. Zum Ausschluss rein interner Sachverhalte

39.

Die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen. ( 21 )

40.

Entgegen der Auffassung der Niederlande halte ich es allerdings für offensichtlich, dass es vorliegend nicht um rein inländische Sachverhalte geht. Die niederländische Besteuerung betrifft nur ausländische Fahrzeuge, denn sie knüpft daran an, dass die genutzten Kraftfahrzeuge nicht in den Niederlanden zugelassen sind. Praktisch gilt sie daher für den grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih von Fahrzeugen an in den Niederlanden wohnende Personen. Dagegen würde beim inländischen unentgeltlichen Verleih diese Steuer nicht anfallen, da in diesem Fall die Fahrzeuge in den Niederlanden zugelassen wären. ( 22 )

2. Zur Beschränkung von Art. 21 Abs. 1 AEUV

41.

Fraglich ist jedoch, ob die Freizügigkeit der Unionsbürger beschränkt wird.

42.

Der Hoge Raad ( 23 ) vertritt auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Auffassung, dass die Besteuerung in den Schutzbereich der Bestimmung eingreift: Die Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Niederlande frei zu bewegen, wird durch die Besteuerung der Fahrzeugnutzung eingeschränkt. Die Betroffenen können die Fahrzeuge nur zur Fortbewegung nutzen, wenn sie die Steuer entrichten.

43.

Für diese These spricht ein Urteil, in dem der Gerichtshof bereits eine Beschränkung annahm, wenn eine belgische Region Regelungen erlässt, die es für Bürger anderer belgischer Regionen weniger attraktiv machen, an bestimmten Orten Belgiens ihren Wohnsitz zu nehmen. ( 24 ) Die Reichweite Freizügigkeit der Unionsbürger wurde nur durch den Ausschluss rein inländischer Sachverhalte begrenzt, d. h. von Belgiern, die niemals die Freizügigkeit ausgeübt hatten. ( 25 )

44.

In den vorliegenden Fällen halte ich es jedoch nicht für sinnvoll, diese – nicht unproblematische ( 26 ) – Rechtsprechung zu vertiefen, da es ausreichende Anknüpfungspunkte an die grenzüberschreitend freie Bewegung gibt.

45.

Die Freiheit, die Grenzen der Mitgliedstaaten zu überschreiten, wird fraglos von der durch Art. 21 AUEV begründeten Grundfreiheit geschützt. Die vom AEU-Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Unionsbürger von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die daran anknüpfen, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat. ( 27 ) Daher steht Art. 21 AEUV Maßnahmen entgegen, die Unionsbürger ohne Rechtfertigung daran hindern könnte, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben, bzw. abschreckend wirken oder die Ausübung der dieser Freiheit weniger attraktiv machen könnten. ( 28 )

46.

Die vorliegenden Fälle beinhalten Beschränkungen der grenzüberschreitenden Freizügigkeit, da bei der inländischen Nutzung unentgeltlich im Ausland entliehener Fahrzeuge eine Steuer in Höhe des halben Fahrzeugwerts anfällt. Diese Besteuerung der gelegentlichen Nutzung eines im Ausland geliehenen Fahrzeugs kommt einem Verbot dieser Nutzung gleich. Mit etwa dem halben Fahrzeugwert entspricht die Steuer nämlich einem Vielfachen des wirtschaftlichen Wertes der Nutzung.

47.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall Unionsbürger selbst im Zusammenhang mit dem Verleih der Fahrzeuge die Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten überschritten haben und ob diese Grenzüberschreitungen durch die Besteuerung weniger attraktiv würden. Vielmehr reicht es aus, wenn die in Frage stehende Steuer die grenzüberschreitenden Beziehungen der betroffenen Unionsbürger beschränkt.

48.

Der unentgeltliche Verleih von Kraftfahrzeugen – aber auch von anderen Gegenständen – ist Ausdruck der Beziehungen zwischen den daran Beteiligten, seien sie verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Natur. ( 29 )

49.

Wenn diese Beziehungen die Grenzen der Mitgliedstaaten überbrücken, beruhen sie regelmäßig darauf, dass Personen zuvor diese Grenzen überschritten haben. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, soll die Grundfreiheit des Art. 21 AEUV gerade die nichtwirtschaftlichen grenzüberschreitenden Aktivitäten der Unionsbürger schützen und daher insbesondere die grenzüberschreitenden sozialen Beziehungen.

50.

Ein Mitgliedstaat, der anlässlich des unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs von Kraftfahrzeugen eine Steuer erhebt, greift somit in die Verwirklichung der Freizügigkeit ein. Daher ist diese Besteuerung eine Beschränkung der Grundfreiheit des Art. 21 AEUV.

51.

Falls der Gerichtshof keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit feststellt, sollte er daher auf die Vorabentscheidungsersuchen antworten, dass eine Steuer, die ein Mitgliedstaat erhebt, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet wohnende Person auf seinem Straßennetz ein Personenkraftfahrzeug für Privatfahrten verwendet, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und bei einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats ausgeliehen worden ist, die Freizügigkeit der Unionsbürger des Art. 21 Abs. 1 AEUV beschränkt.

D – Zur Rechtfertigung der Beschränkung

52.

Zwar beschäftigt sich Finnland mit der Rechtfertigung einer etwaigen Beschränkung, doch der Hoge Raad fragt danach nicht. Auch Advocaat-Generaal van Hilten hat keine entsprechenden Fragen vorgeschlagen, sondern nur knapp seine Zweifel an der Möglichkeit einer Rechtfertigung dargelegt. ( 30 )

53.

Daher möchte ich nur ergänzend Folgendes anmerken:

54.

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Mitgliedstaat eine Registrierungsgebühr für ein Fahrzeug, das einer in diesem Staat wohnenden Person von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird. ( 31 ) Lässt sich keine dauerhafte Nutzung bzw. keine entsprechende Zweckbestimmung feststellen, so bedarf eine Besteuerung erstens einer „weiteren“ Rechtfertigung, ( 32 ) und sie darf zweitens nur proportional zur Dauer der Benutzung in dem betreffenden Mitgliedstaat erhoben werden. ( 33 )

55.

Da die niederländische Regelung vermutlich auf die Bekämpfung der Steuerumgehung abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof es bereits abgelehnt hat, eine allgemeine Vermutung der Steuerumgehung oder -hinterziehung anzuerkennen, die darauf gestützt wurde, dass ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Firmenfahrzeug für berufliche oder für berufliche und private Zwecke überlässt. Eine solche Annahme könne somit nicht eine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer von den Verträgen verbürgten Grundfreiheit beeinträchtigt. ( 34 )

56.

Es spricht daher viel für die Annahme, dass auch die unentgeltliche Leihe eines Fahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat nicht zum Anlass genommen werden darf, eine Steuerumgehung anzunehmen.

57.

Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, wegen des Risikos einer Steuerumgehung die unentgeltliche Leihe von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten angemessen zu überwachen und die Umgehung von Überwachungsmaßnahmen wirksam zu sanktionieren. Da das Vorabentscheidungsersuchen allerdings keinen Hinweis auf entsprechenden Regelungen enthält, müssen die Anforderungen an ein solches System nicht weiter untersucht werden.

V – Ergebnis

58.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:

Eine Steuer, die ein Mitgliedstaat erhebt, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet wohnende Person auf seinem Straßennetz ein Personenkraftfahrzeug für Privatfahrten verwendet, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und bei einem Einwohner dieses anderen Mitgliedstaats ausgeliehen worden ist, beschränkt die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV.


( 1 )   Originalsprache: Deutsch.

( 2 )   Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, Slg. 2006, I-5843, Randnrn. 23–29, und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 3 )   ABl. L 178, S. 5.

( 4 )   Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen (C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 40).

( 5 )   Urteile vom 16. Dezember 2010, Josemans (C-137/09, Slg. 2010, I-13019, Randnr. 53), zur Dienstleistungsfreiheit, und vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, Slg. 2011, I-2497, Randnrn. 28 f.), zur Freiheit des Kapitalverkehrs.

( 6 )   Vgl. den Beschluss van de Coevering (zitiert in Fn. 2).

( 7 )   Vgl. das Urteil Cura Anlagen (zitiert in Fn. 4).

( 8 )   Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnrn. 38 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch das Urteil vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland (C-159/90, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 26), zur nicht wirtschaftlich motivierten Information über Abtreibungskliniken.

( 9 )   So im Ergebnis auch Advocaat-Generaal van Hilten, Bijlage bij de conclusies van 4 september 2009 in de zaken mit rolnummers 08/04259, 08/04991, 09/01256 en 09/01693 (Anlage zu den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, Nr. 3.1.5.).

( 10 )   Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 )   Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 26) und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 12 )   Urteil vom 27. Januar 2009, Persche (C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnrn. 25 ff.).

( 13 )   Zitiert in Fn. 12.

( 14 )   Vgl. nur die Urteile Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5) und vom 15. September 2011, Halley u. a. (C-132/10, Slg. 2011, I-8353).

( 15 )   Vgl. Urteil Schröder (zitiert in Fn. 5, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 )   Vgl. das Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 22).

( 17 )   Ähnlich das Urteil Persche (zitiert in Fn. 12, Randnr. 38 f.).

( 18 )   Vgl. die Angaben zum niederländischen Recht in Nr. 7.

( 19 )   Siehe unten, Nrn. 54 ff.

( 20 )   Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 22).

( 21 )   Urteile vom 5. Juni 1997, Uecker und Jacquet (C-64/96 und C-65/96, Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23), und Garcia Avello (zitiert in Fn. 20, Randnr. 26).

( 22 )   Vgl. die Angaben zum niederländischen Recht in Nr. 7.

( 23 )   Dagegen hat Advocaat-Generaal van Hilten, Conclusies van 4 september 2009 in zaken mit rolnummers 08/04259, 08/04991, 09/01256 en 09/01693 (Anlagen zu den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, jeweils Nr. 5.2.2.3.), vorgeschlagen, den Gerichtshof zu fragen, ob auch die Freiheit, sich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats zu bewegen, von Art. 21 Abs. 1 AEUV umfasst wird.

( 24 )   Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon (C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 41).

( 25 )   Urteil Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 37 f.).

( 26 )   Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 30. September 2010, Ruiz Zambrano (C-34/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 146 und Fn. 118 sowie allgemeiner Nrn. 135 ff.).

( 27 )   Urteile vom 29. April 2004, Pusa (C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19), vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 30).

( 28 )   Urteil vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnrn. 24, 26 und 30).

( 29 )   Generalanwältin Sharpston hat in ihren Schlussanträgen Ruiz Zambrano (zitiert in Fn. 26, Nr. 128) zu Recht ebenfalls diese menschliche Komponente der Unionsbürgerschaft betont.

( 30 )   Zitiert in Fn. 23, Nr. 3.5.

( 31 )   Beschluss van de Coevering (zitiert in Fn. 2, Randnr. 24, und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 32 )   Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark (C-464/02, Slg. 2005, I-7929, Randnr. 79), und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland (C-232/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2006, I-27*), sowie Beschluss van de Coevering (zitiert in Fn. 2, Randnr. 26).

( 33 )   Urteil Cura Anlagen (zitiert in Fn. 4, Randnr. 69), Beschluss van de Coevering (zitiert in Fn. 2, Randnr. 27).

( 34 )   Urteile Kommission/Dänemark (zitiert in Fn. 32, Randnr. 81), und vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux (C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnr. 46).