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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 2. Juli 2009(1)

Rechtssache C-169/08

Presidente del Consiglio dei Ministri

gegen

Regione autonoma della Sardegna

(Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte costituzionale)

„Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) – Staatliche Beihilfen (Art. 87 EG) – Steuerrecht – Autonome Region Sardinien – Regionalsteuer auf Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten zu touristischen Zwecken – Erhebung der Steuer nur von Personen mit Steuerwohnsitz außerhalb der Region – Umweltschutz – Gesundheitsschutz – Kohärenz des Steuersystems – Inselgebiete“





I –    Einleitung

1.        Der vorliegende Fall ist der erste, in dem der Gerichtshof vom italienischen Verfassungsgerichtshof, der Corte costituzionale(2), gemäß Art. 234 EG um eine Vorabentscheidung ersucht wird.

2.        Im Ausgangsverfahren, einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, steht eine Regionalsteuer der Autonomen Region Sardinien(3) auf dem Prüfstand, die dort von 2006 bis 2008 jedes Jahr während der Zeit vom 1. Juni bis 30. September auf bestimmte Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten erhoben wurde. Allerdings traf die Steuerpflicht nur Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Sardinien haben; auch wurde die Steuer u. a. nicht auf Landungen von Booten erhoben, die ganzjährig in Sardinien ihren Liegeplatz haben.

3.        Der italienische Verfassungsgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser sardischen Steuerregelung mit dem Gemeinschaftsrecht, genauer gesagt mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) und dem Verbot staatlicher Beihilfen (Art. 87 EG). Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Steuer wäre auch für das Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von Bedeutung, weil das Gemeinschaftsrecht nach italienischem Verfassungsrecht Teil des dort anzuwendenden Prüfungsmaßstabs ist.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Gemeinschaftsrecht

4.        Den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen dieses Falls bestimmen zum einen die Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen jene über die staatlichen Beihilfen.

5.        Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ist in Art. 49 Abs. 1 EG niedergelegt:

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

6.        Darüber hinaus enthält Art. 50 Abs. 1 EG folgende Begriffsbestimmung:

„Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.“

7.        Der den staatlichen Beihilfen gewidmete Abschnitt des EG-Vertrags wird durch Art. 87 Abs. 1 EG eingeleitet. Dieser hat folgenden Wortlaut:

„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

8.        Ergänzend ist auf Art. 88 Abs. 3 EG hinzuweisen:

„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

B –    Nationales Recht

9.        Aus dem nationalen Recht sind neben den einschlägigen Bestimmungen der italienischen Verfassung zum einen einige Vorschriften der staatlichen Gesetzgebung und zum anderen einige von der Autonomen Region Sardinien erlassene Vorschriften von Belang.

1.      Die italienische Verfassung

10.      Die italienische Verfassung bestimmt in ihrem Art. 117 Abs. 1:

„Die gesetzgebende Gewalt wird vom Staat und den Regionen unter Beachtung der Verfassung wie auch den sich aus dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen ergebenden Bindungen ausgeübt.“

2.      Die staatliche Gesetzgebung Italiens

11.      Art. 743 Abs. 1 des italienischen Codice della navigazione(4) legt den Begriff des Luftfahrzeugs wie folgt fest:

„Als Luftfahrzeug gilt jedes Gerät, das zur Beförderung von Personen oder Gegenständen in der Luft bestimmt ist.“

12.      In Art. 1 Abs. 2 des italienischen Codice della nautica da diporto(5), eingeführt durch das Decreto legislativo(6) Nr. 171 vom 18. Juli 2005, ist der Begriff der Freizeitschifffahrt folgendermaßen bestimmt:

„Freizeitschifffahrt im Sinne dieses Gesetzes ist die Schifffahrt in Meeres- und Binnengewässern zu sportlichen oder Vergnügungszwecken ohne Gewinnerzielungsabsicht.“

13.      Art. 2 Abs. 1 des Codice della nautica da diporto befasst sich mit der gewerblichen Nutzung von Freizeitbooten und definiert diese wie folgt:

„(1)  Freizeitboote werden zu gewerblichen Zwecken genutzt, wenn

a)       sie Gegenstand von Pacht- oder Mietverträgen sind;

b)       sie zur gewerblich betriebenen Ausbildung in der Freizeitschifffahrt verwendet werden;

c)       von Tauch- und Unterwasserausbildungszentren als Stützpunkte für Freizeit- oder Vergnügungstaucher verwendet werden.

…“

3.      Die Regionalgesetzgebung der Autonomen Region Sardinien

14.      Das Gesetz Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006(7) (im Folgenden auch: Regionalgesetz Nr. 4/2006) enthält in seiner 2007 geänderten Fassung(8) folgenden Art. 4:

„(Regionalsteuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten)

(1)      Vom Jahr 2006 an wird eine Regionalsteuer auf die zu touristischen Zwecken durchgeführten Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten eingeführt.

(2)      Die Steuer wird erhoben auf:

a)      die Landung von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt im Sinne von Art. 743 ff. des Codice della navigazione, die für die private Beförderung von Personen bestimmt sind, auf Flugplätzen im Gebiet der Region in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September;

b)      die Landung von Freizeitbooten im Sinne des Decreto legislativo Nr. 171 vom 18. Juli 2005 (Codice della nautica da diporto) oder jedenfalls von Booten, die für Freizeitzwecke verwendet werden, mit einer Länge von über 14 Metern, gemessen nach den harmonisierten Normen EN/ISO/DIS 8666 gemäß Art. 3 Buchst. b dieses Decreto legislativo in den Häfen, Anlege- und Ankerplätzen im Gebiet der Region und in den dazu eingerichteten Bojenfeldern in den Hoheitsgewässern entlang der Küste Sardiniens in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September.

(3)      Steuerpflichtig ist jede natürliche oder juristische Person mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region, die den Betrieb eines Luftfahrzeugs gemäß … bzw. eines Freizeitboots gemäß … übernimmt.

(4)      Die Regionalsteuer nach Abs. 2 Buchst. a wird für jede Landung, die Regionalsteuer nach Abs. 2 Buchst. b wird jährlich geschuldet.

(5)       Die Steuer wird in folgender Höhe festgesetzt:

a)       150 Euro für Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von bis zu vier Passagieren geeignet sind,

b)       400 Euro für Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von fünf bis zwölf Passagieren geeignet sind,

c)       1 000 Euro für Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Passagieren geeignet sind,

d)       1 000 Euro für Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 14 bis einschließlich 15,99 Metern,

e)       2 000 Euro für Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 16 bis einschließlich 19,99 Metern,

f)       3 000 Euro für Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 20 bis einschließlich 23,99 Metern,

g)       5 000 Euro für Schiffe mit einer Länge von 24 bis einschließlich 29,99 Metern;

h)       10 000 Euro für Schiffe mit einer Länge von 30 bis einschließlich 60 Metern,

i)       15 000 Euro für Schiffe mit einer Länge über 60 Meter.

Für Segelboote mit Hilfsmotor und für Motorsegelschiffe wird die Steuer um 50 Prozent ermäßigt.

(6)       Von der Steuer befreit sind:

a)       Wasserfahrzeuge, die zur Teilnahme an Sportregatten, Treffen von historischen Booten und Monotyp-Booten und an Segelveranstaltungen, auch ohne Wettkampfcharakter, landen, wenn das Ereignis der Seeverkehrsbehörde von den Organisatoren zuvor angezeigt worden ist; …

b)       Freizeitboote, die ganzjährig in den Hafenanlagen der Region liegen;

c)       technische Aufenthalte, beschränkt auf den hierfür erforderlichen Zeitraum.

(7)      Die Steuer ist zu entrichten:

a)       bei Luftfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchst. a zum Zeitpunkt der Landung;

b)       innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Freizeitboote in den Häfen, Anlege- und Ankerplätzen und in den Bojenfeldern entlang der Küste Sardiniens;

entsprechend den … durch Erlass festzulegenden Modalitäten.

…“

15.      Ferner sei darauf hingewiesen, dass durch eine 2008 vorgenommene Änderung der soeben zitierten Regionalgesetzgebung auch Personen mit steuerlichem Wohnsitz auf Sardinien in den Kreis der Steuerpflichtigen einbezogen wurden; 2009 wurde die streitige Steuerregelung dann vollständig aufgehoben(9). Im vorliegenden Verfahren steht jedoch weiterhin die Regionalsteuer in ihrer früheren Fassung aus dem Jahr 2007 auf dem Prüfstand.

III – Ausgangsverfahren

16.      Vor dem italienischen Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle anhängig, das der italienische Ministerpräsident (Präsident des Ministerrats) gegen mehrere von der Autonomen Region Sardinien erlassene Rechtsvorschriften angestrengt hat(10), mit dem Ziel, deren Vereinbarkeit mit der italienischen Verfassung überprüfen zu lassen. Unter diesen Vorschriften befindet sich auch Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 in seiner 2007 geänderten Fassung.

17.      Im Ausgangsverfahren wird geltend gemacht, dass letztere Bestimmung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bindungen verstoße, denen die Gesetzgebung in Italien gemäß Art. 117 Abs. 1 der italienischen Verfassung unterliegt. Gerügt wird erstens ein Verstoß gegen Art. 49 EG, zweitens ein Verstoß gegen Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 EG und drittens ein Verstoß gegen Art. 87 EG.

18.      Der italienische Verfassungsgerichtshof beschränkt sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens auf die Prüfung der gerügten Verstöße gegen Art. 49 EG und Art. 87 EG. Seine Entscheidung über die geltend gemachte Verletzung von Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und Art. 10 EG will er vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig machen. Er hat deshalb die zuletzt genannten Vorschriften vorerst ausdrücklich nicht zum Gegenstand seines Vorlagebeschlusses in diesem Vorabentscheidungsverfahren gemacht.

IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Mit Beschluss Nr. 103/2008 vom 13. Februar 2008(11), beim Gerichtshof eingegangen am 21. April 2008, hat der italienische Verfassungsgerichtshof das bei ihm anhängige Normenkontrollverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a)      Ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, die wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007 geänderten Fassung vorsieht, dass die regionale Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien, die Luftfahrzeuge betreiben, die sie selbst zur Beförderung von Personen im Rahmen der allgemeinen Luftfahrt mit Geschäftsreiseflugzeugen einsetzen, erhoben wird?

b)       Stellt Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007 geänderten Fassung durch die Beschränkung der Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb der Gebiets der Region Sardinien, die Luftfahrzeuge betreiben, die sie selbst zur Beförderung von Personen im Rahmen der allgemeinen Luftfahrt mit Geschäftsreiseflugzeugen einsetzen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG an Unternehmen dar, die dieselbe Tätigkeit ausüben, die ihren Steuerwohnsitz aber im Gebiet der Region Sardinien haben?

c)       Ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Vorschrift wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien aus dem Jahr 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien aus dem Jahr 2007 geänderten Fassung entgegensteht, nach der die Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Freizeitbooten allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien, die Freizeitboote betreiben und deren unternehmerische Tätigkeit in der Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, erhoben wird?

d)       Stellt Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien aus dem Jahr 2006 in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien aus dem Jahr 2007 geänderten Fassung durch die Beschränkung der Regionalsteuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Freizeitbooten allein auf Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb des Gebiets der Region Sardinien, die Freizeitboote betreiben und deren unternehmerische Tätigkeit in der Überlassung dieser Boote an Dritte besteht, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG an Unternehmen dar, die dieselbe Tätigkeit ausüben, die ihren Steuerwohnsitz aber im Gebiet der Region Sardinien haben?

20.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Autonome Region Sardinien, die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich Stellung genommen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof verzichtet, nachdem die Autonome Region Sardinien entgegen ihrem ursprünglichen Antrag ihre Teilnahme abgesagt hatte und auch andere Verfahrensbeteiligte nicht mündlich gehört werden wollten.

V –    Würdigung

A –    Einleitende Bemerkungen

21.      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen stellt einen Wendepunkt in der Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofs dar. Hatte dieser bislang seine Eigenschaft als Gericht im Sinne von Art. 234 EG verneint(12), so reiht er sich nunmehr in den Kreis der nationalen Verfassungsgerichte ein, die in einem aktiven Kooperationsverhältnis mit dem Gerichtshof stehen(13).

22.      Der vorliegende Fall verdeutlicht besonders anschaulich, dass sich auch in Verfahren vor nationalen Verfassungsgerichten gemeinschaftsrechtliche Fragen stellen können, die für die Entscheidung des jeweiligen Verfassungsrechtsstreits ausschlaggebend sind. So verpflichtet die italienische Verfassung in ihrem Art. 117 Abs. 1 die gesetzgebende Gewalt ausdrücklich zur Beachtung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Bindungen. Damit wird das Gemeinschaftsrecht, wie der Verfassungsgerichtshof mitteilt(14), zum „Bestandteil des Maßstabs der Verfassungsmäßigkeit“ im abstrakten Normenkontrollverfahren und „konkretisiert“ die von der Verfassung vorgegebenen Anforderungen an die Gesetzgebung.

23.      Auch ohne eine solche ausdrückliche Inkorporation kann das Gemeinschaftsrecht für die Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten erheblich sein, etwa wenn es in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren darauf ankommt, welche Wirkungen ein Gemeinschaftsrechtsakt beansprucht oder welchen verfassungsgerichtlich überprüfbaren Spielraum er dem nationalen Gesetzgeber lässt.

24.      Letztlich steht auch im vorliegenden Fall dieser Spielraum des innerstaatlichen Gesetzgebers im Mittelpunkt des Interesses: Der italienische Verfassungsgerichtshof muss klären, ob die Autonome Region Sardinien bei der Einführung der streitigen Regionalsteuer den ihr kraft Gemeinschaftsrechts zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat. Es gilt zu entscheiden, ob eine Regelung wie die sardische, nach der nur von Gebietsfremden eine Steuer auf bestimmte Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten erhoben wird, mit dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Recht der staatlichen Beihilfen im Einklang steht.

25.      Diese Fragen sind auch durch die 2009 erfolgte vollständige Abschaffung der streitigen Regionalsteuer nicht notwendigerweise gegenstandslos geworden. Für vergangene Zeiträume kann nämlich auch weiterhin ein Interesse an einer Klarstellung bestehen, ob die damals geltende Rechtslage mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war. Nicht zuletzt für den Ausgang etwa anhängiger Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung der Region Sardinien mag dies von Bedeutung sein.

B –    Die Fragen zur Dienstleistungsfreiheit (erste und dritte Vorlagefrage)

26.      Mit seiner ersten und dritten Frage möchte der italienische Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) der Regionalgesetzgebung einer autonomen Region entgegensteht, nach der eine Steuer auf touristische Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb dieser Region erhoben wird, nicht aber von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz innerhalb dieser Region.

1.      Bestimmung der betroffenen Dienstleistungen

27.      An den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr muss sich eine Steuerregelung wie die sardische nur insoweit messen lassen, als sie Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrags betrifft.

28.      Der Begriff der Dienstleistung wird in Art. 50 Abs. 1 EG definiert(15). Danach handelt es sich um Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden(16), soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

29.      Um zu klären, ob und inwieweit derartige Leistungen im vorliegenden Fall betroffen sind, ist zwischen den Landungen von Luftfahrzeugen und den Landungen von Freizeitbooten zu unterscheiden, auf die die Regionalsteuer jeweils erhoben wird.

a)      Landungen von Luftfahrzeugen und ihr Bezug zur Dienstleistungsfreiheit

30.      Was den Flugverkehr anbelangt, so wird die sardische Regionalsteuer nur auf die Landung von Luftfahrzeugen der allgemeinen Luftfahrt erhoben, die für die private Beförderung von Personen bestimmt sind (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a des Regionalgesetzes Nr. 4/2006).

31.      Aus dieser Begrenzung des Steuertatbestands auf die allgemeine Luftfahrt und auf die private Beförderung von Personen ergibt sich nach Angaben des vorlegenden Gerichts(17), dass der sardischen Steuerregelung insbesondere Landungen von Geschäftsreiseflugzeugen unterliegen, die der unentgeltlichen Beförderung dienen und zu Zwecken der eigenen Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens eingesetzt werden. Erfasst sind außerdem nur Flüge, die im Allgemeinen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind(18).

32.      Allgemeiner ausgedrückt betrifft also die sardische Regionalsteuer nur Landungen von Privatflugzeugen („Privatjets“ und „Firmenjets“). Die mit solchen Flugzeugen erbrachten Beförderungsleistungen können im Normalfall nicht als Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, weil für sie vom Nutzer kein Entgelt an den Betreiber des Flugzeugs entrichtet wird. In den meisten Fällen werden Nutzer und Betreiber des Flugzeugs sogar identisch sein.

33.      Die klassische Tätigkeit von Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern, die Personen gewerblich und gegen Entgelt von und nach Sardinien befördern und somit Dienstleistungen erbringen, wird von der Regionalsteuer scheinbar nicht erfasst; darauf deutet die Beschränkung des Steuertatbestands auf die private – d. h. nicht der Öffentlichkeit zugängliche – Beförderung hin.

34.      Aus dem Umstand allein, dass die eigentliche Beförderungsleistung in der Luft im vorliegenden Fall keine Dienstleistung im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellt, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Steuerregelung wie die sardische überhaupt keinen Zusammenhang zum freien Dienstleistungsverkehr aufweisen würde.

35.      Zum einen ist nämlich daran zu erinnern, dass Art. 49 EG und 50 EG nicht nur die aktive Dienstleistungsfreiheit gewährleisten; vielmehr schließt der freie Dienstleistungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung auch die Freiheit von Leistungsempfängern ein, sich zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben(19). Diese passive Dienstleistungsfreiheit ist aber regelmäßig betroffen, wenn ein im Ausland ansässiger Flugzeugbetreiber mit seinem Flugzeug einen sardischen Flughafen oder Flugplatz anfliegt. Er nimmt dort nämlich im Normalfall zahlreiche Dienstleistungen in Anspruch; neben der Nutzung der Start- und Landebahn sind dies z. B. Lotsendienste, die Betankung und Versorgung des Flugzeugs sowie etwaige Wartungsarbeiten.

36.      Zum anderen werden auch die Personen, die an Bord von Privatjets oder Firmenjets vom Ausland aus nach Sardinien befördert werden, sich im Normalfall dorthin begeben, um entweder Dienstleistungen zu erbringen oder solche in Anspruch zu nehmen. Dies trifft nicht nur auf Geschäftsreisende zu, sondern auch auf Touristen(20). Ein Blick auf den offiziellen Titel der Steuerregelung („Regionalsteuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen …“) zeigt, dass diese nicht zuletzt auf Privatflugzeuge gemünzt ist, die Touristen nach Sardinien befördern.

37.      Selbst wenn also die Beförderung von Personen an Bord der von der Regionalsteuer erfassten Privatflugzeuge ausländischer Betreiber als solche keine Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG und 50 EG darstellen mag, so ist doch die Landung dieser Flugzeuge notwendige Voraussetzung für die Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen vor Ort, sowohl durch den Betreiber des Flugzeugs als auch durch die beförderten Personen. In dieser Hinsicht weist folglich eine Steuerregelung wie die sardische einen nicht zu vernachlässigenden Bezug zum freien Dienstleistungsverkehr auf(21).

b)      Landungen von Freizeitbooten und ihr Bezug zur Dienstleistungsfreiheit

38.      Was den Seeverkehr anbelangt, so wird die sardische Regionalsteuer auf die Landung von Freizeitbooten und von zu Freizeitzwecken verwendeten Booten erhoben, sofern diese Boote mehr als 14 Meter lang sind (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des Regionalgesetzes Nr. 4/2006). Wie das vorlegende Gericht mitteilt, gilt diese Steuer auch für Unternehmen, insbesondere für solche, deren Tätigkeit in der Überlassung von Freizeitbooten oder von für Freizeitzwecke verwendeten Booten an Dritte besteht.

39.      So kann etwa ein Bootsverleih Freizeitboote an Dritte vermieten, und eine Motorbootschule oder eine Tauchschule kann auf den von ihr betriebenen Booten gegen Entgelt Kurse abhalten(22). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei solchen Tätigkeiten um Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG und 50 Abs. 1 EG handelt(23).

40.      Allerdings ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nur dann eröffnet, wenn ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen solche Tätigkeiten auf Sardinien erbringt. Es muss also ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen(24). Auf rein innerstaatliche Sachverhalte findet die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung(25).

41.      Im vorliegenden Fall sind der streitigen Regionalsteuer gemäß Art. 4 Abs. 3 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 nur Bootsbetreiber mit Steuerwohnsitz außerhalb der Autonomen Region Sardinien unterworfen. Selbst wenn diese Regelung in erster Linie auf Bootsbetreiber mit Sitz in anderen italienischen Regionen gemünzt sein sollte, betrifft sie jedenfalls auch Bootsbetreiber mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, etwa solche mit Sitz auf der nahe gelegenen französischen Insel Korsika(26).

42.      Vermietet beispielsweise ein auf Korsika niedergelassenes Unternehmen Freizeitboote an Privatpersonen, die damit Häfen auf Sardinien anlaufen oder in den sardischen Küstengewässern festmachen wollen, so tritt zumindest ein Teil des Leistungserfolgs nicht auf Korsika, sondern auf Sardinien ein; damit liegt eine Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Bezug vor(27).

43.      Noch deutlicher ist der grenzüberschreitende Bezug, wenn ein auf Korsika niedergelassener Reiseveranstalter von dort aus mit seinen Booten Ausflüge nach Sardinien durchführt oder eine auf Korsika niedergelassene Tauch- oder Motorbootschule auf ihren Booten Kurse anbietet, in deren Verlauf Landungen in den Häfen Sardiniens oder ein Festmachen in den Küstengewässern der Region vorgesehen sind(28).

44.      Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Mitgliedstaaten die Kunden dieser Unternehmen jeweils stammen. Art. 49 EG findet nämlich immer schon dann Anwendung, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort der Empfänger dieser Dienstleistungen(29).

45.      Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die von Gebietsfremden betriebenen Boote, wenn sie Sardinien anlaufen, auch die dortigen Hafeneinrichtungen(30) in Anspruch nehmen, und dass die auf diesen Booten beförderten Personen die Landung auf Sardinien gegebenenfalls zu touristischen Aufenthalten nutzen können. Dabei kommt es, wie bereits erwähnt, ebenfalls zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen(31).

46.      Wie alle diese Beispiele zeigen, weist folglich eine Steuerregelung wie die sardische auch insoweit einen Bezug zum freien Dienstleistungsverkehr auf, als sie Landungen von Freizeitbooten und von zu Freizeitzwecken genutzten Booten auf Sardinien erfasst(32).

2.      Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

47.      Der Umstand, dass eine Steuerregelung wie die sardische nach dem steuerlichen Wohnsitz der Steuerpflichtigen differenziert, mag auf den ersten Blick dazu verleiten, ihre Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit unter dem Blickwinkel einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu untersuchen. Eine solche Diskriminierung würde freilich voraussetzen, dass sich die streitige Steuerregelung stärker auf Ausländer als auf Inländer auswirken kann(33). Im vorliegenden Fall ist es indes keineswegs sicher, dass sich der Kreis der Steuerpflichtigen überwiegend aus Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zusammensetzt. Zu bedenken ist nämlich, dass sich unter den Gebietsfremden, die mit ihren Flugzeugen oder Booten auf Sardinien landen, auch zahlreiche natürliche und juristische Personen befinden dürften, die ihren Steuerwohnsitz lediglich in anderen Regionen Italiens haben; in den allermeisten Fällen wird es sich dabei um italienische Staatsangehörige handeln. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im vorliegenden Fall eher fernliegend(34).

48.      Nach ständiger Rechtsprechung umfasst jedoch der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern auch ein Beschränkungsverbot. Dementsprechend verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen(35).

49.      Auch eine nationale abgabenrechtliche Maßnahme, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindert, kann nach Art. 49 EG verboten sein, wobei es unerheblich ist, ob sie vom Staat selbst oder von einer Gebietskörperschaft ausgeht(36).

50.      Steuern und Abgaben sollten allerdings nicht allein deshalb als Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden, weil sie allgemein die Erbringung einer Dienstleistung verteuern(37). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 49 EG keine Maßnahmen erfasst, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie deren Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren(38).

51.      So verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht.

52.      Eine Regionalsteuer wie die sardische, die nur von Gebietsfremden erhoben wird, stellt für die Betreiber von Privatflugzeugen und Freizeitbooten mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Sardiniens einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, dem ihre Wettbewerber mit Steuerwohnsitz auf Sardinien nicht unterliegen. Für Gebietsfremde ist es entsprechend teurer als für Gebietsansässige, mit ihren Privatflugzeugen und Freizeitbooten auf Sardinien zu landen. Aus demselben Grund wird die Überlassung von Freizeitbooten an Dritte für gebietsfremde Bootsbetreiber im Vergleich zu gebietsansässigen ebenfalls teurer und damit schwieriger. Auch für Touristen wird es damit letztlich weniger attraktiv, mit einem außerhalb Sardiniens gemieteten Boot die sardischen Küstengewässer und Häfen anzulaufen.

53.      Auf die Erbringung und Inanspruchnahme der mit solchen Flügen und Bootsfahrten im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wirkt sich somit eine Steuerregelung wie die sardische unterschiedlich aus, je nach dem, ob der Betreiber des Flugzeugs bzw. des Freizeitboots seinen Steuerwohnsitz in der italienischen Region Sardinien hat oder außerhalb Sardiniens(39).

54.      Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist eine solche Regelung nicht zu beanstanden, soweit von ihr lediglich der innerstaatliche Dienstleistungsverkehr zwischen Sardinien und anderen Regionen Italiens betroffen ist, denn auf solche rein internen Sachverhalte findet das Gemeinschaftsrecht, wie bereits erwähnt, keine Anwendung(40).

55.      Soweit sich allerdings eine Steuerregelung wie die sardische auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr auswirkt – beispielsweise auf den Dienstleistungsverkehr zwischen Sardinien und der französischen Insel Korsika –, erschwert sie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats bzw. eines Teils desselben, hier innerhalb der italienischen Region Sardinien(41).

56.      Mag auch eine solche steuerrechtliche Ungleichbehandlung zu keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen(42), so beeinträchtigt sie gleichwohl die in Art. 49 EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit(43) und ist folglich als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen.

3.      Zur Rechtfertigung einer Steuerregelung wie der sardischen

57.      Zu prüfen bleibt, ob sich die festgestellten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lassen, wie dies von der Autonomen Region Sardinien mit Nachdruck behauptet wird.

58.      In Ermangelung gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen kann der freie Dienstleistungsverkehr durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 46 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 55 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind(44).

59.      Im vorliegenden Fall beruft sich die Autonome Region Sardinien im Wesentlichen auf zwei Rechtfertigungsgründe: den Umweltschutz und den Schutz der Gesundheit.

60.      Die Prüfung, ob beim Erlass der streitigen Steuerregelung diese und nicht andere Ziele verfolgt wurden(45), obliegt nicht dem Gerichtshof, sondern dem vorlegenden Gericht. Im Folgenden unterstelle ich, dass tatsächlich der Schutz der Umwelt und der Gesundheit die für den Regionalgesetzgeber ausschlaggebenden Motive waren.

a)      Der Umweltschutz

61.      So wie die Gemeinschaft verpflichtet ist, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politiken und Maßnahmen einzubeziehen (vgl. insbesondere Art. 2 EG und 6 EG(46)), gesteht sie auch den Mitgliedstaaten die Verfolgung umweltpolitischer Ziele zu. In ständiger Rechtsprechung ist deshalb der Umweltschutz als zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt, auf dessen Grundlage die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Beschränkungen der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten gerechtfertigt werden können(47).

i)      Die umweltpolitische Zielsetzung der Steuerregelung

62.      Die Autonome Region Sardinien trägt vor, die hier streitige Steuerregelung sei umweltpolitisch motiviert und im Zusammenhang mit den allgemeinen Anstrengungen dieser Gebietskörperschaft in den Bereichen des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes ihrer Kulturgüter zu sehen.

63.      Die zahlreichen Freizeitboote und Flugzeuge, die jährlich zu touristischen Zwecken auf Sardinien landen, führen nach Angaben der Region zu einer nicht unerheblichen Umweltbelastung. Vor allem die Küsten Sardiniens, auf die sich der Großteil des dortigen Fremdenverkehrs konzentriert, seien dieser Belastung ausgesetzt.

64.      Die streitige Steuer, die auf touristische Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten erhoben wird, dient nach Angaben der Region der Erzielung von Einnahmen, welche es ihr ermöglichen sollen, verstärkt Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der durch den Tourismus beeinträchtigten Umweltressourcen zu ergreifen, nicht zuletzt in den besonders belasteten Küstengebieten.

65.      Wie die Region überdies vorträgt, ist mit der Steuer eine Lenkungswirkung beabsichtigt: Zum einen soll es insgesamt zu einer geringeren Beanspruchung der Küstengebiete kommen. Zum anderen sollen sich die Touristenströme besser über das Jahr verteilen, weshalb die Steuer nur in der Hauptfremdenverkehrszeit vom 1. Juni bis zum 30. September erhoben wird, nicht aber in den vom Tourismus weniger betroffenen Jahreszeiten. Auf diese Weise soll ein Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Region geleistet werden.

66.      Ferner betont die Region, die streitige Steuerregelung orientiere sich am Verursacherprinzip.

67.      Ist eine Steuerregelung auf derartige Erwägungen gestützt, so verfolgt sie zweifelsohne ein legitimes umweltpolitisches Ziel.

ii)    Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Steuerregelung

68.      Ob allerdings eine Steuerregelung wie die sardische letztlich mit den Anforderungen des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) vereinbar ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels, das zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, setzt die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nämlich voraus, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über dasjenige hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist(48).

69.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen(49).

70.      Problematisch ist im Hinblick auf eine Regelung wie die sardische, dass sie nach dem steuerlichen Wohnsitz differenziert und nur Gebietsfremde, nicht aber Gebietsansässige der Regionalsteuer unterwirft.

71.      Die Autonome Region Sardinien meint, eine solche Regelung entspreche dem Verursacherprinzip. Gebietsfremde könnten sonst die Umweltressourcen der Region nutzen, ohne finanziell zu deren Erhalt und zu ihrer Wiederherstellung beizutragen, und sich insoweit als „free rider“ gerieren.

72.      Zutreffend ist an diesem Vorbringen, dass nach dem Verursacherprinzip, das auch in Art. 174 Abs. 2 EG seinen Niederschlag findet, derjenige, der für eine Umweltverschmutzung verantwortlich ist, auch für deren Beseitigung aufkommen sollte(50). Ebenso sollte derjenige, der für den Verbrauch von Umweltressourcen verantwortlich ist, einen Beitrag zu deren Schutz und Wiederherstellung leisten. Unter dem Blickwinkel des Verursacherprinzips ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass eine Regelung wie die sardische Betreiber von Privatflugzeugen und Freizeitbooten anlässlich ihrer jeweiligen Landungen in der Region mit einer umweltpolitisch motivierten Steuer belegt.

73.      Eine am Verursacherprinzip orientierte Regelung kann sich jedoch nicht darauf beschränken, allein gebietsfremde Betreiber von Privatflugzeugen und Freizeitbooten mit einer Umweltsteuer zu belegen, gebietsansässige hingegen nicht. Soweit nämlich Umweltbelastungen von den auf Sardinien landenden Privatflugzeugen und Freizeitbooten ausgehen, treten sie unabhängig von der Herkunft dieser Flugzeuge und Boote auf, insbesondere stehen sie in keinem Zusammenhang zum steuerlichen Wohnsitz ihrer Betreiber. Flugzeuge und Boote von Gebietsfremden tragen zur Beeinträchtigung der Umweltressourcen ebenso bei wie Flugzeuge und Boote von Gebietsansässigen.

74.      Dem Verursacherprinzip würde es deshalb entsprechen, jeden Flugzeug- bzw. Bootsbetreiber entsprechend seinem Verursachungsbeitrag zur Beseitigung von Umweltschäden heranzuziehen, und zwar ohne Ansehung seines steuerlichen Wohnsitzes und seiner sonstigen steuerlichen Belastungen(51). Eine Regelung wie die hier streitige sardische lässt hingegen Umweltbelastungen, die von Flugzeugen und Booten Gebietsansässiger verursacht werden, der Allgemeinheit zur Last fallen, was dem Verursacherprinzip widerspricht(52).

75.      Besonders anschaulich wird die Diskrepanz zwischen den Anforderungen des Verursacherprinzips – auf das sich die Autonome Region Sardinien beruft – und der tatsächlichen Ausgestaltung des hier streitigen Regionalgesetzes, wenn man die steuerliche Behandlung von Freizeitbooten betrachtet, die ganzjährig in den Hafenanlagen der Region liegen. Diese Boote sind von der Regionalsteuer befreit(53), obwohl ihr Verursachungsanteil an den beklagten Umweltbelastungen im Normalfall weitaus höher sein dürfte als der von vergleichbaren Booten, die ihren Liegeplatz außerhalb Sardiniens haben und die Küstengewässer und Häfen der Region nur sporadisch anlaufen.

76.      Insgesamt zieht die sardische Regelung willkürlich einige Verursacher von Umweltbelastungen – die Gebietsfremden – zur Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Umweltressourcen heran, andere – die Gebietsansässigen – jedoch nicht. Damit wird das von der Autonomen Region Sardinien selbst propagierte umweltpolitische Anliegen nicht in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt.

77.      Unter diesen Umständen kann eine Steuerregelung wie die sardische nicht als zur Verwirklichung ihrer umweltpolitischen Zielsetzung geeignet angesehen werden. Schon aus diesem Grund ist sie nicht mit den Anforderungen des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar.

78.      Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Autonomen Region Sardinien, Gebietsansässige und Gebietsfremde befänden sich in unterschiedlichen Situationen, so dass auch ihre unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Regionalsteuer objektiv geboten sei.

79.      Zwar hat der Gerichtshof mehrfach anerkannt, dass es legitim sein kann, Gebietsfremde und Gebietsansässige mit Blick auf die direkten Steuern unterschiedlich zu behandeln(54). Dies darf aber nicht dahin gehend verallgemeinert werden, dass Gebietsfremde und Gebietsansässige sich stets in unterschiedlichen Situationen befinden würden. Vielmehr ist eine Differenzierung zwischen diesen beiden Personengruppen nur insoweit gerechtfertigt, als sich darin objektive Unterschiede widerspiegeln(55). In Fällen, in denen keine solchen Unterschiede bestehen, darf auch das Steuerrecht der Mitgliedstaaten keine Differenzierung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden vornehmen(56).

80.      Dementsprechend ist stets konkret zu prüfen, ob sich die Situation von Gebietsfremden und Gebietsansässigen objektiv unterscheidet. Dies ist im Lichte des Ziels und des Zwecks der jeweiligen Steuerregelung zu beurteilen(57).

81.      Wie dem Gerichtshof vorgetragen wird, verfolgt eine Steuerregelung wie die sardische das umweltpolitische Ziel, die vom Tourismus beeinträchtigten Umweltressourcen der Region, vor allem in den Küstengebieten, zu schützen und wiederherzustellen. Im Hinblick auf dieses spezifische Ziel befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Betreiber von Privatflugzeugen und Freizeitbooten in der gleichen Situation. Denn wie bereits erwähnt, belasten die auf Sardinien landenden Privatflugzeuge und Freizeitboote die Umwelt völlig unabhängig von ihrer Herkunft und vom steuerlichen Wohnsitz ihrer Betreiber(58).

82.      Da sich also im vorliegenden Fall Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die umweltpolitische Zielsetzung der sardischen Steuerregelung in der gleichen Situation befinden, müssen auch ihre Landungen auf Sardinien mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten in gleicher Weise besteuert werden(59).

83.      Die Autonome Region Sardinien wendet ein, Personen mit steuerlichem Wohnsitz auf Sardinien trügen bereits zum allgemeinen Steueraufkommen in dieser Region bei, insbesondere durch die von ihnen entrichtete Einkommensteuer und durch die Mehrwertsteuer auf ihren Konsum vor Ort(60). Auf diese Weise würden Gebietsansässige zur Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Umweltressourcen herangezogen. Demgegenüber leisteten Gebietsfremde keinen solchen Beitrag zum Haushalt der Region.

84.      Auch dieses Argument überzeugt mich nicht.

85.      Die Belastung durch eine Regionalsteuer wie die hier streitige, die allein Gebietsfremden abverlangt wird, lässt sich nicht gegen vermeintliche Vorteile aufrechnen, die sich für Gebietsfremde im Hinblick auf andere Steuerarten ergeben mögen. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird(61).

86.      Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn feststünde, dass Gebietsansässige für ihre Privatflugzeuge und Freizeitboote eine vergleichbare Steuer oder Abgabe mit spezifisch umweltpolitischer Zielsetzung entrichten müssen, beispielsweise im Zusammenhang mit den Liegeplatzgebühren für ihre in den Häfen Sardiniens liegenden Boote. Dazu wurde dem Gerichtshof aber im vorliegenden Fall nichts vorgetragen. Vielmehr wurde die streitige Regionalsteuer lediglich der allgemeinen Steuerlast der Einwohner Sardiniens gegenübergestellt.

87.      Dazu ist anzumerken, dass die streitige Regionalsteuer auf Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten nicht denselben Zielen dient wie die sonstigen, von den sardischen Steuerpflichtigen entrichteten Steuern, namentlich die Einkommensteuer und die Mehrwertsteuer. Während Erstere nach den eigenen Angaben der Autonomen Region Sardinien spezifisch umweltpolitische Ziele verfolgt und auch eine Lenkungswirkung entfalten soll, dienen Letztere allgemein der Deckung der öffentlichen Haushalte und haben keine vergleichbare Lenkungswirkung.

88.      Hinzu kommt, dass Gebietsansässige in weitaus größerem Ausmaß als Gebietsfremde die Infrastruktur in ihrer Heimatregion in Anspruch nehmen und von deren Leistungen profitieren. Es ist deshalb gerecht, dass Gebietsansässige entsprechend stärker zum allgemeinen Steueraufkommen dieser Region beitragen als Gebietsfremde(62). So werden etwa die in einem Mitgliedstaat oder einer Region bereitgestellten allgemeinen Gesundheits- und Bildungseinrichtungen vorwiegend von Gebietsansässigen genutzt, wohingegen Gebietsfremde nur ausnahmsweise in diese Lage kommen dürften.

89.      Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Behandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder bei der Besteuerung ihrer jeweiligen Landungen mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten nicht kurzerhand unter Verweis auf die Beiträge Gebietsansässiger zum allgemeinen Steueraufkommen der Region rechtfertigen.

90.      Insgesamt können also Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, wie sie von der sardischen Steuerregelung bewirkt werden, nicht aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden.

b)      Der Schutz der Gesundheit

91.      Neben dem Umweltschutz beruft sich die Autonome Region Sardinien auch auf den Schutz der Gesundheit als Rechtfertigungsgrund für ihre streitige Steuerregelung.

92.      Der Schutz der Gesundheit gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die nach Art. 46 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 55 EG Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können(63).

93.      Eine Regelung wie die sardische verfolgt jedoch nach Angaben der Autonomen Region Sardinien in erster Linie eine umweltpolitische Zielsetzung. Zwar mögen durch sie mittelbar auch Gefahren für die Gesundheit eingedämmt werden, die mit einer Verschlechterung der Umwelt verbunden sein können. Davon abgesehen kommt aber dem Rechtfertigungsgrund des Gesundheitsschutzes hier keine eigenständige Bedeutung zu, die über das Ziel des Umweltschutzes hinausgehen würde. Dementsprechend kann im vorliegenden Fall eine Berufung auf den Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund zu keinem anderen Ergebnis führen als die auf den Umweltschutz(64), mit der ich mich bereits oben auseinandergesetzt habe(65).

94.      Insbesondere kann es nicht unter Verweis auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt werden, dass allein Gebietsfremde mit der streitigen Steuer auf Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten belastet werden, wohingegen Gebietsansässige dieser Steuer nicht unterliegen.

95.      Gemäß Art. 46 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 55 EG sind zwar im Bereich des Gesundheitsschutzes – anders als im Bereich des Umweltschutzes –ausdrücklich auch Maßnahmen erlaubt, die sich spezifisch gegen Ausländer richten. Dies setzt jedoch voraus, dass gerade von einem Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht(66). Im vorliegenden Fall sind hingegen die beklagten Umweltbelastungen sowie etwaige mit ihnen verbundene Gesundheitsgefahren unabhängig von der Herkunft des jeweiligen Privatflugzeugs oder Freizeitboots und vom steuerlichen Wohnsitz seines Betreibers; von den Flugzeugen und Booten gebietsfremder Betreiber werden sie ebenso verursacht wie von den Flugzeugen und Booten gebietsansässiger Betreiber. Die Berufung auf den Gesundheitsschutz rechtfertigt folglich keine Maßnahmen, die sich spezifisch gegen Flugzeug- und Bootsbetreiber mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Sardiniens richten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei Art. 46 Abs. 1 EG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt(67).

96.      Auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind deshalb Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, wie sie von der sardischen Steuerregelung bewirkt werden, nicht zu rechtfertigen.

c)      Sonstiges

97.      Der Vollständigkeit halber wende ich mich im Folgenden noch einigen weiteren Aspekten zu, die im Zusammenhang mit der Frage der Rechtfertigung der sardischen Steuerregelung von Belang sein können.

i)      Die Kohärenz des Steuersystems

98.      Verschiedentlich verweist die Autonome Region Sardinien zur Rechtfertigung der streitigen Steuerregelung auf die Kohärenz des Steuersystems, in das sich diese Regelung einfüge. Die fehlende Besteuerung Gebietsansässiger bei Landungen mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten wird im Wesentlichen damit begründet, dass Gebietsansässige bereits andere Steuern entrichten – insbesondere die Einkommensteuer und die Mehrwertsteuer – und dadurch zum Haushalt der Region beitragen.

99.      Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, eine Beschränkung der Ausübung der vom EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen(68). Dies gilt jedoch nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist(69), was mit Blick auf das Ziel der fraglichen Steuerregelung zu beurteilen ist(70).

100. Die hier streitige Regionalsteuer auf Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten verfolgt, wie ich bereits dargelegt habe(71), nicht dieselben Ziele wie die allgemeinen Steuern, denen Gebietsansässige unterliegen. Schon deshalb können die Vor- und Nachteile, die sich für die Steuerpflichtigen aus den jeweiligen Steuerregelungen ergeben, nicht als zwei Seiten derselben Medaille angesehen werden. Der Vorteil, den Gebietsansässige daraus ziehen, dass sie keine Regionalsteuer auf ihre Landungen mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten zahlen müssen, ist nicht deckungsgleich mit den Belastungen, denen sie durch andere Steuerarten wie die Einkommensteuer und die Mehrwertsteuer ausgesetzt sind.

101. Sicherlich, alle Steuern dienen letztlich der Erzielung von Einnahmen für die öffentlichen Haushalte. Dieser Zusammenhang allein ist jedoch zu allgemein und zu mittelbar, als dass er es rechtfertigen würde, die steuerlichen Vorteile für Gebietsansässige im Rahmen der hier streitigen Regionalsteuer und die Belastungen, denen sie im Rahmen von anderen Steuerarten unterliegen, gegeneinander aufzuwiegen(72).

102. Folglich kann eine Steuerregelung wie die sardische nicht unter Berufung auf die Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt werden.

ii)    Der Inselcharakter Sardiniens

103. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, hat sich die Autonome Region Sardinien vor dem italienischen Verfassungsgerichtshof auch auf ihre Insellage berufen. Es bestehe die Notwendigkeit, die höheren Kosten, welche die in Sardinien ansässigen Unternehmen wegen der mit dem Inselcharakter der Region zusammenhängenden geografischen und wirtschaftlichen Besonderheiten zu tragen hätten, über eine Besteuerung der Unternehmen ohne Sitz in Sardinien auszugleichen.

104. Spätestens seit der Regierungskonferenz zum Vertrag von Amsterdam, deren Schlussakte eine Erklärung zu den Inselgebieten enthält, ist auf Gemeinschaftsebene anerkannt, „dass Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen“; diesen Nachteilen muss das Gemeinschaftsrecht Rechnung tragen(73).

105. Eine solche Berücksichtigung kann im Rahmen verschiedener Politiken der Gemeinschaft erfolgen, etwa im Rahmen der Regionalpolitik, der Strukturpolitik, der Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (vgl. dazu auch Art. 158 Abs. 2 EG) oder der Verkehrspolitik. So können zum Ausgleich der Nachteile von Inselgebieten positive Fördermaßnahmen ergriffen werden. Auch kann es in Inselgebieten notwendig werden, besondere Maßnahmen zum Schutz des dortigen ökologischen Gleichgewichts gegen Neophyten und Neozoen(74) zu ergreifen.

106. Hingegen darf die Insellage eines Mitgliedstaats oder einer Region nicht als Vorwand zur (Wieder-)Errichtung von Handelsschranken oder protektionistischen Maßnahmen missbraucht werden, die im Widerspruch zum Binnenmarktprinzip stünden. An diesem Prinzip orientiert sich nicht zuletzt auch die Erklärung zu den Inselgebieten selbst, wenn sie das Ziel formuliert, Inselgebiete besser in den Binnenmarkt einzugliedern.

107. Diese Eingliederung von Inselgebieten in den Binnenmarkt soll nach jener Erklärung „zu fairen Bedingungen“ erfolgen. Es bleibt also Raum für Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen oder zur Lösung von Problemen, die unmittelbar auf die Insellage einer Region oder eines Mitgliedstaats zurückzuführen sind. Fair sind solche Maßnahmen jedoch nur dann, wenn sie geeignet sind, dem jeweiligen Nachteil oder Problem abzuhelfen, und nicht über dasjenige hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Auch dürfen solche Maßnahmen nicht dazu führen, dass das Binnenmarktprinzip oder der Grundsatz der offenen Marktwirtschaft(75) in ihrem Wesensgehalt angetastet werden.

108. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass gerade die in Sardinien ansässigen Betreiber von Privatflugzeugen und Freizeitbooten unter spezifischen Nachteilen oder Problemen zu leiden hätten, die unmittelbar auf die Insellage der Region zurückzuführen wären. Jedenfalls wurde dem Gerichtshof diesbezüglich nichts vorgetragen. Rein wirtschaftliche Gründe, die nicht unmittelbar mit der Insellage der Region im Zusammenhang stehen, können aber keine Beschränkung einer durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen(76).

109. Insgesamt kann somit aus der Insellage Sardiniens nicht gefolgert werden, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, wie sie von der hier streitigen Steuerregelung bewirkt werden, gerechtfertigt wären.

iii) Sozialpolitische Erwägungen

110. Abschließend weise ich darauf hin, dass auch keine sozialpolitischen Erwägungen ersichtlich sind, die eine Regelung wie die sardische rechtfertigen könnten.

111. Eine Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen kann zwar gerechtfertigt sein, wenn Mitgliedstaaten oder Gebietskörperschaften soziale Vergünstigungen gewähren. Es entspricht nämlich grundsätzlich einem legitimen Ziel, solche Vergünstigungen – sofern für sie keine Harmonisierungs- oder Koordinierungsregelung auf Gemeinschaftsebene besteht – nur Personen vorzubehalten, die einen hinreichenden Grad an Integration in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Gebietskörperschaft aufweisen, wofür der Wohnsitz gegebenenfalls wichtige Anhaltspunkte liefern kann(77).

112. Es ist jedoch nur schwer vorstellbar, dass es sozialpolitisch motiviert sein könnte, die in Sardinien ansässigen Betreiber von Privatflugzeugen und mehr als 14 Meter langen Freizeitbooten – namentlich die Eigentümer großer Luxusjachten – von einer Regionalsteuer wie der hier streitigen auszunehmen.

4.      Zusammenfassung zur ersten und dritten Vorlagefrage

113. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass für Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, wie sie von der hier streitigen Steuerregelung bewirkt werden, keine Rechtfertigung ersichtlich ist.

114. Daraus sollte freilich nicht vorschnell der Schluss gezogen werden, dass das Gemeinschaftsrecht generell allen Regelungen entgegenstünde, die speziell Touristen oder im Bereich des Fremdenverkehrs tätige Unternehmen belasten, beispielsweise Maßnahmen im Hinblick auf Ferien- oder Zweitwohnungen(78), Kurtaxen oder Fremdenverkehrsabgaben. Vielmehr kommt es stets auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Maßnahme, Steuer oder Abgabe an. Eine Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden kann gerechtfertigt sein, wenn und soweit sie im Hinblick auf ein legitimes Ziel sachgerecht und erforderlich ist.

115. Für den vorliegenden Fall gilt aber:

Art. 49 EG steht der Gesetzgebung einer autonomen Region entgegen, nach der eine im Wesentlichen umweltpolitisch motivierte Steuer auf touristische Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb dieser Region erhoben wird, nicht aber von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz innerhalb dieser Region.

C –    Die Fragen zum Begriff der Beihilfe (zweite und vierte Vorlagefrage)

116. Mit seiner zweiten und vierten Vorlagefrage begehrt der italienische Verfassungsgerichtshof Auskunft über den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG. Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regionalgesetzgebung einer autonomen Region, nach der eine Steuer auf touristische Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb dieser Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen mit derselben Tätigkeit und steuerlichem Wohnsitz innerhalb dieser Region darstellt.

117. Auf Seeschifffahrt und Luftfahrt finden die allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags, einschließlich des Wettbewerbsrechts, Anwendung(79). Folglich ist eine Steuerregelung wie die sardische, die sich speziell auf die Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Sardiniens bezieht, am Maßstab von Art. 87 EG zu messen.

1.      Vorbemerkung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Beihilfenrecht

118. Vor einer inhaltlichen Stellungnahme zur Auslegung von Art. 87 EG ist klarzustellen, wie die Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Hinblick auf diese Bestimmung verteilt sind.

119. Nach ständiger Rechtsprechung fällt es in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegt, die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen(80). Innerstaatliche Gerichte können jedoch auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltenen Begriff der Beihilfe auslegen und anwenden müssen(81).

120. Sicherlich werden solche Rechtsstreitigkeiten im Normalfall von Einzelnen angestrengt, die sich auf das Verbot der Durchführung staatlicher Beihilfen vor deren Genehmigung durch die Kommission berufen (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG). Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Befugnis nationaler Gerichte zur Auslegung und Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG allein auf Verfahren zur Gewährung von Individualrechtsschutz beschränken würde(82).

121. Beihilfemaßnahmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, welche unter Verstoß gegen die aus Art. 88 Abs. 3 EG folgenden Verpflichtungen durchgeführt werden, sind nämlich generell als rechtswidrig anzusehen(83). Jedes innerstaatliche Gericht, auch ein Verfassungsgericht, ist dann gemäß Art. 10 EG verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeiten alles zu tun, um dem Beihilfenverbot des Art. 87 Abs. 1 EG sowie der Notifizierungspflicht und dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG wirksam zur Durchsetzung zu verhelfen; gleichzeitig haben nationale Gerichte alles zu unterlassen, was die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags gefährden könnte.

122. Alle nationalen Gerichte sind demgemäß verpflichtet, aus einer Verletzung des Durchführungsverbots (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG) entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht sämtliche Folgerungen zu ziehen, einschließlich der Feststellung der Ungültigkeit von Rechtsakten zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen(84). Auch in abstrakten Normenkontrollverfahren können solche Folgerungen gezogen werden, namentlich dann, wenn die rechtswidrige Beihilferegelung durch ein Gesetz eingeführt wurde.

2.      Der Beihilfenbegriff

123. Die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags setzt voraus, dass jedes der vier kumulativen Kriterien erfüllt ist, auf denen Art. 87 Abs. 1 EG aufbaut(85). Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen(86).

124. Auch steuerliche Regelungen fallen unter den Beihilfenbegriff, wenn sie diese vier Kriterien erfüllen(87). Dementsprechend wird im Folgenden zu prüfen sein, ob eine Steuerregelung wie die sardische als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist.

a)      Das Kriterium des Vorteils einschließlich der Selektivität

125. Besonderes Augenmerk verdient im vorliegenden Fall das dritte Kriterium. Zu erörtern ist, ob es zu einem Vorteil für gebietsansässige Unternehmer führt, wenn nur Gebietsfremde bei ihren Landungen auf Sardinien mit der streitigen Regionalsteuer belegt werden.

126. Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit, ohne Subventionen im strengen Wortsinn zu sein, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen(88).

127. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sein kann(89).

128. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welche Regelungstechnik verwendet wurde(90): So kann der steuerliche Vorteil darauf beruhen, dass der Gesetzgeber einzelne Wirtschaftsteilnehmer ausdrücklich von der betreffenden Steuer befreit hat, der sie ansonsten unterliegen würden(91). Ebenso gut kann der steuerliche Vorteil aber auch daher rühren, dass eine Steuerregelung schon in ihrem Tatbestand bzw. in ihrem Anwendungsbereich asymmetrisch ausgestaltet ist(92), so dass einzelne Unternehmen von ihr als Steuerpflichtige erfasst werden, andere aber nicht. Letzteres ist vorliegend der Fall: Die sardische Regelung ist so abgefasst, dass Gebietsfremde der Steuer auf Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten unterliegen, Gebietsansässige hingegen nicht.

129. Da gebietsansässige Unternehmen der streitigen Regionalsteuer nicht unterworfen sind, genießen sie einen Kostenvorteil gegenüber ihren außerhalb Sardiniens ansässigen Wettbewerbern. Darauf weist auch der italienische Verfassungsgerichtshof hin.

130. Von Art. 87 Abs. 1 EG ist ein solcher Vorteil allerdings nur erfasst, wenn er sich als „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ darstellt. Es muss sich, mit anderen Worten, um einen selektiven Vorteil handeln(93).

131. Diese Selektivität kann auch regionaler Natur sein.

132. Zwar kann regionale Selektivität nicht schon deshalb angenommen werden, weil die betreffende Maßnahme von einer Gebietskörperschaft wie der Region Sardinien erlassen wurde und damit nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt. Verfügt nämlich diese Gebietskörperschaft über hinreichende Autonomie gegenüber dem Staat, dem sie angehört, so stellt allein ihr Zuständigkeitsgebiet den Bezugsrahmen für die Beurteilung einer etwaigen Selektivität der Beihilfe dar(94). Ebenso wenig kann aber umgekehrt angenommen werden, dass es Vorteilen, die eine Gebietskörperschaft bestimmten Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt, von vornherein an der Selektivität und damit am Beihilfencharakter fehlen würde(95).

133. Zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme ist vielmehr stets konkret zu prüfen, ob bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden(96). Eine etwaige Differenzierung zwischen Unternehmen im Rahmen einer Steuer- oder Abgabenregelung kann sich dabei nicht zuletzt aus der Natur und dem inneren Aufbau dieser Regelung rechtfertigen(97).

134. Damit stellen sich letztlich im Hinblick auf das Beihilfenrecht dieselben Fragen wie im Hinblick auf die Grundfreiheiten, und es besteht kein Anlass, sie im Rahmen des Beihilfenrechts anders zu beantworten als im Rahmen der Grundfreiheiten. Vielmehr sind zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Recht der Grundfreiheiten und dem Beihilfenrecht in beiden Fällen die gleichen Maßstäbe anzulegen.

135. Dementsprechend orientiere ich mich im Folgenden eng an meinen Ausführungen zum freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der ersten und dritten Vorlagefrage.

136. Wie bereits erörtert, verfolgt die hier streitige Steuerregelung nach den eigenen Angaben der Autonomen Region Sardinien ein umweltpolitisches Ziel: Sie dient dem Schutz und der Wiederherstellung der vom Tourismus belasteten Umweltressourcen Sardiniens, insbesondere in den Küstengebieten(98).

137. Im Hinblick auf dieses spezifische Ziel befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Betreiber von Privatflugzeugen und Freizeitbooten in der gleichen Situation; denn die auf Sardinien landenden Privatflugzeuge und Freizeitboote belasten die Umwelt völlig unabhängig von ihrer Herkunft und vom steuerlichen Wohnsitz ihrer Betreiber(99).

138. Die vom sardischen Regionalgesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen im Hinblick auf die Steuerpflicht bei Landungen mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten lässt sich folglich nicht mit umweltpolitischen Erwägungen begründen(100). Ebenso wenig rechtfertigt sie sich, wie bereits erwähnt, aus der Natur oder aus dem inneren Aufbau der Steuerregelung(101).

139. Damit erfüllt eine Steuerregelung wie die sardische das Kriterium des – selektiven – Vorteils im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG.

140. Dass mit jener Steuerregelung umweltpolitische oder regionalpolitische Ziele verfolgt werden, verhindert nicht deren Einordnung als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und entzieht sie nicht von vornherein der im EG-Vertrag vorgesehenen Beihilfenkontrolle(102). Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen(103).

141. Umweltpolitische oder regionalpolitische Gesichtspunkte können allenfalls im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Steuerregelung wie der sardischen mit dem Gemeinsamen Markt gewürdigt werden(104), wobei auch hier auf die Kohärenz mit anderen Rechtsgebieten, insbesondere mit grundlegenden Prinzipien des EG-Vertrags wie dem freien Dienstleistungsverkehr zu achten ist(105). Für diese Prüfung ist freilich allein die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegt(106).

b)      Die übrigen Kriterien des Beihilfenbegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG

142. Im Folgenden wende ich mich noch kurz den übrigen Kriterien des Beihilfenbegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu.

i)      Staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme

143. Eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme muss nicht notwendigerweise vom jeweiligen Mitgliedstaat als Zentralstaat erlassen werden; sie kann ebenso gut von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Behörde ausgehen. Auch Maßnahmen von Gebietskörperschaften können nach ständiger Rechtsprechung Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen(107).

144. Wie bereits erwähnt, müssen die Begünstigten der Maßnahme – hier die Unternehmer mit steuerlichem Wohnsitz auf Sardinien – nicht notwendigerweise eine Geldzahlung aus dem Vermögen des Staates bzw. der Gebietskörperschaft erhalten(108). Schon eine irgendwie geartete finanzielle Belastung für den Staat oder die Gebietskörperschaft, der die Maßnahme zuzurechnen ist, reicht aus, um eine Finanzierung durch den Staat bzw. aus staatlichen Mitteln anzunehmen(109).

145. Dadurch, dass die Autonome Region Sardinien nur Gebietsfremde, nicht aber Gebietsansässige mit der streitigen Steuer belegt, verzichtet sie mittelbar auf Einnahmen. Ihre Einnahmen aus der besagten Steuer wären nämlich zwangsläufig höher, wenn die Region alle Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten ohne Ausnahme besteuern würde. Der mit der Beschränkung der Steuerpflicht auf Gebietsfremde verbundene Verzicht auf Steuereinnahmen genügt für die Annahme einer Finanzierung durch den Staat bzw. aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG(110).

ii)    Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

146. Ferner fällt eine Maßnahme nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diesbezüglich bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel, sondern nur der Prüfung, ob die Maßnahme geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen(111). Selbst eine Beihilfe von verhältnismäßig geringer Höhe, die verhältnismäßig kleinen Unternehmen zugute kommt, kann zu einer solchen Handelsbeeinträchtigung führen(112).

147. Mit Blick auf eine Steuerregelung ist die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten immer schon dann anzunehmen, wenn die von der Steuerregelung Begünstigten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die Gegenstand eines grenzüberschreitenden Handels ist, oder wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sie mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern in Wettbewerb stehen(113).

148. Im Zusammenhang mit der Prüfung der ersten und dritten Vorlagefrage habe ich bereits dargelegt, dass eine Steuerregelung wie die sardische sich als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) auswirkt, nicht zuletzt im Hinblick auf Unternehmen mit Sitz auf der nahe gelegenen französischen Insel Korsika(114). Folglich ist eine solche Regelung auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu beeinträchtigen.

iii) Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs

149. Schließlich fällt eine Maßnahme nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Dabei bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen(115).

150. Maßnahmen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, sind grundsätzlich geeignet, die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen(116). Eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage auf dem betroffenen Markt und der Auswirkungen der streitigen Maßnahme auf die Preise ist hierzu nicht erforderlich(117).

151. Eine Steuerregelung wie die sardische verschont gebietsansässige Unternehmen von der Steuer auf touristische Landungen mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten. Die in Sardinien ansässigen Unternehmen müssen also im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit einen Kostenfaktor nicht tragen, dem alle anderen Unternehmen, die außerhalb Sardiniens ihren Steuerwohnsitz haben, bei ihren Landungen mit Privatflugzeugen und Freizeitbooten auf Sardinien unterliegen.

152. Angesichts der Höhe der Regionalsteuer – sie kann für Luftfahrzeuge bis zu 1 000 Euro pro Landung und für Schiffe bis zu 15 000 Euro pro Jahr betragen(118) – erscheint der Kostenvorteil der gebietsansässigen gegenüber den gebietsfremden Unternehmen nicht gerade unerheblich. Für Gebietsfremde wird es dementsprechend schwieriger als für Gebietsansässige, ihre Privatflugzeuge und Freizeitboote zur Erbringung oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf Sardinien einzusetzen(119).

153. Wie ich bereits im Zusammenhang mit der ersten und dritten Frage ausgeführt habe, kann dieser Kostenvorteil der gebietsansässigen Unternehmen auch nicht unter Verweis auf ihre allgemeine Steuerlast für unbeachtlich erklärt werden(120).

154. Insgesamt ist also eine Steuerregelung wie die sardische geeignet, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu führen.

3.      Zusammenfassung zur zweiten und vierten Vorlagefrage

155. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten:

Eine Regionalgesetzgebung wie die der Autonomen Region Sardinien, nach der eine Steuer auf touristische Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb dieser Region erhoben wird, stellt eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zugunsten von Unternehmen mit derselben Tätigkeit und steuerlichem Wohnsitz innerhalb dieser Region dar.

VI – Ergebnis

156. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom italienischen Verfassungsgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1)      Art. 49 EG steht der Gesetzgebung einer autonomen Region entgegen, nach der eine im Wesentlichen umweltpolitisch motivierte Steuer auf touristische Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb dieser Region erhoben wird, nicht aber von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz innerhalb dieser Region.

2)      Eine Regionalgesetzgebung wie die der Autonomen Region Sardinien, nach der eine Steuer auf touristische Landungen von Luftfahrzeugen und Freizeitbooten nur von Unternehmen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb dieser Region erhoben wird, stellt eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zugunsten von Unternehmen mit derselben Tätigkeit und steuerlichem Wohnsitz innerhalb dieser Region dar.


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Im Folgenden auch: vorlegendes Gericht.


3 – Regione autonoma della Sardegna.


4 – Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und die Luftfahrt.


5 – Gesetzbuch über Freizeitboote.


6 – Gesetzesvertretende Verordnung oder Legislativdekret.


7 – Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo (verschiedene Bestimmungen über Einnahmen, die Neueinstufung von Ausgaben, Sozial- und Entwicklungsmaßnahmen).


8 – Die Änderungen folgen aus Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, „Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione – Legge finanziaria 2007“ (Bestimmungen über den Jahres- und Mehrjahreshaushalt der Region – Haushaltsgesetz 2007). Sie wurden laut Vorlagebeschluss „mit Wirkung zum 31. Mai 2007“ vorgenommen (Art. 37 des letztgenannten Gesetzes).


9 – Die Änderungen folgen aus Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes Nr. 3 der Region Sardinien vom 5. März 2008, „Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione – Legge finanziaria 2008“ (Bestimmungen über den Jahres- und Mehrjahreshaushalt der Region – Haushaltsgesetz 2008). Die vollständige Aufhebung erfolgte sodann durch Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes Nr. 1 der Region Sardinien vom 14. Mai 2009, „Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione – Legge finanziaria 2009“ (Bestimmungen über den Jahres- und Mehrjahreshaushalt der Region – Haushaltsgesetz 2009).


10 – Das Verfahren beruht auf den beiden Normenkontrollanträgen Nr. 91/2006 und Nr. 36/2007, die vom Verfassungsgerichtshof zunächst verbunden wurden. Zwischenzeitlich ist das Urteil Nr. 102/2008 des Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2008 ergangen, mit dem über den Antrag Nr. 91/2006 und einen Teil des Antrags Nr. 36/2007 entschieden wurde. Der hier interessierende Teil des Antrags vom Nr. 36/2007 wurde in demselben Urteil vom Rest des Verfahrens wieder getrennt.


11 – Der volle Wortlaut dieses Beschlusses kann in italienischer Sprache auf der Internetseite des italienischen Verfassungsgerichtshofs unter der Adresse < www.cortecostituzionale.it > (zuletzt besucht am 28. April 2009) eingesehen werden.


12 – Vgl. Corte costituzionale (Italien), Beschluss Nr. 536 vom 15./29. Dezember 1995 (abgedruckt in Il Foro Italiano 1996, I, S. 783). Diese Praxis des italienischen Verfassungsgerichtshofs war nicht ohne Kritik geblieben; vgl. dazu insbesondere Tizzano, A., „Ancora sui rapporti tra Corti europee: principi comunitari e c.d. controlimiti costituzionali“, Il Diritto dell’Unione Europea 3/2007, S. 734 (742 ff.); ders., „Corte e Corte di giustizia“, Il Foro Italiano 2006, S. 348 (352).


13 – Schon bislang haben nationale Verfassungsgerichte dem Gerichtshof in einer ganzen Reihe von Rechtssachen gemeinschaftsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Auf Ersuchen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs ergingen die Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke („Adria-Wien Pipeline“, C-143/99, Slg. 2001, I-8365), vom 8. Mai 2003, Wählergruppe Gemeinsam (C-171/01, Slg. 2003, I-4301), und vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989). Auf Ersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs (ehemals Schiedshof) kam es zum Urteil vom 16. Juli 1998, Fédération belge des chambres syndicales de médecins (C-93/97, Slg. 1998, I-4837), zum Beschluss vom 1. Oktober 2004, Clerens (C-480/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie zu den Urteilen vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-305/05, Slg. 2007, I-5305), und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, Slg. 2008, I-1683); noch anhängig sind die Rechtssachen Bressol u. a. (C-73/08) und Base u. a. (C-389/08). Zuletzt erließ der Gerichtshof auf Ersuchen des litauischen Verfassungsgerichts (Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas) das Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C-239/07, Slg. 2008, I-0000).


14 – Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, wie sie aus den Urteilen Nr. 7/2004, Nr. 166/2004, Nr. 406/2005, Nr. 129/2006 und Nr. 348/2007 folge.


15 – Um dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort auf sein Vorabentscheidungsersuchen zu geben, kann der Gerichtshof auch auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eingehen, die im Vorlagebeschluss nicht erwähnt sind (Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, und vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnr. 42). Nur wenn sich aus den Akten ergibt, dass das vorlegende Gericht es bewusst ablehnt, den Gerichtshof zur Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu befragen, geht auch der Gerichtshof auf die betreffende Bestimmung nicht ein (Urteil vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, Slg. 1988, 5987, Randnrn. 7 und 8). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der italienische Verfassungsgerichtshof Art. 50 EG bewusst vom Gegenstand seines Vorabentscheidungsersuchens hätte ausnehmen wollen. Vielmehr zielt das vorlegende Gericht – wie auch im Übrigen der Antragsteller im Normenkontrollverfahren – auf eine umfassende Prüfung der sardischen Steuerregelung an den Maßstäben des freien Dienstleistungsverkehrs ab. Dies erfordert eine Betrachtung nicht nur von Art. 49 EG, sondern auch von Art. 50 EG, der erstere Vorschrift ergänzt und verdeutlicht.


16 – Vgl. auch Urteile vom 22. Mai 2003, Freskot (C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 54), und vom 18. Dezember 2007, Jundt (C-281/06, Slg. 2007, I-12231, Randnr. 28).


17 – Es sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden und zu entscheiden, ob deren Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42, und vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, Slg. 2008, I-505, Randnr. 19).


18 – Dies unterstreicht das vorlegende Gericht durch seine Bezugnahme auf die gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmung des „Betriebs von Geschäftsreiseflugzeugen“ gemäß Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14, S. 1) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 (ABl. L 138, S. 50) geänderten Fassung. Danach gilt als Betrieb von Geschäftsreiseflugzeugen „der Bereich der allgemeinen Luftfahrt, der den Betrieb oder die Nutzung von Fluggerät durch Unternehmen zur Beförderung von Fluggästen oder Gütern zum Zweck der Geschäftsabwicklung betrifft, wobei die Flüge im Allgemeinen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind …“ (Hervorhebung von mir).


19 – Urteile vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone (286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnrn. 10 und 16), vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 22) und Bacardi France (C-429/02, Slg. 2004, I-6613, Randnr. 31), sowie vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 36).


20 – Touristen fallen nach ständiger Rechtsprechung in den Anwendungsbereich der (passiven) Dienstleistungsfreiheit; vgl. Urteile Luisi und Carbone (zitiert in Fn. 19, Randnr. 16), vom 2. Februar 1989, Cowan (186/87, Slg. 1989, 195, Randnr. 15), vom 24. November 1998, Bickel und Franz (C-274/96, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 15 in Verbindung mit Randnr. 4), und vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien (C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 12).


21 – Da die betroffenen Dienstleistungen keine Verkehrsdienstleistungen sind, steht Art. 51 Abs. 1 EG der Anwendung von Art. 49 EG und 50 EG nicht entgegen. Ohnehin gilt aber der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auch auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Portugal, C-70/99, Slg. 2001, I-4845, Randnrn. 21 und 22, und vom 6. Februar 2003, Stylianakis, C-92/01, Slg. 2003, I-1291, Randnr. 23 bis 25, jeweils unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs [ABl. L 240, S. 8]).


22 – Vgl. im Einzelnen die in Art. 2 Abs. 1 des Codice della nautica da diporto genannten Beispiele der gewerblichen Nutzung von Freizeitbooten (abgedruckt in Nr. 13 dieser Schlussanträge).


23 – Zur Einstufung des Leasing als Dienstleistung vgl. Urteil vom 26. Oktober 1999, Eurowings Luftverkehr (C-294/97, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33); zur Einstufung des Leasing an einem Beförderungsmittel als Dienstleistung vgl. Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen (C-451/99, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 18); zur Behandlung einer zu Sportzwecken genutzten Segeljacht als Beförderungsmittel vgl. Urteil vom 15. März 1989, Hamann (51/88, Slg. 1989, 767, Randnrn. 16 und 17).


24 – Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a. (352/85, Slg. 1988, 2085, Randnrn. 13 und 15), vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 56), und vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 65).


25 – Urteile vom 18. März 1980, Debauve u. a. (52/79, Slg. 1980, 833, Randnr. 9), und vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 37); im selben Sinne, bezogen auf die Freizügigkeit von Personen, Urteil Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (zitiert in Fn. 13, vgl. insbesondere Randnr. 33).


26 – Ähnlich stellte sich die Sachlage in der Rechtssache Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon dar (Urteil zitiert in Fn. 13, vgl. insbesondere Randnrn. 41 und 42), in dem eine belgische Gebietskörperschaft in ihrer Gesetzgebung zur Pflegeversicherung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden unterschied.


27 – Ähnlich verhielt es sich im Fall ITC (Urteil zitiert in Fn. 24, Randnrn. 56 ff.), in dem die Vermittlung von ausländischen Arbeitsstellen durch deutsche Unternehmen an deutsche Kunden in Rede stand.


28 – Vgl. dazu auch das Urteil vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich (C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 15): „Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten werden nicht nur oft gegenüber Dienstleistungsnehmern erbracht, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistungserbringer ansässig sind, sondern naturgemäß zumindest teilweise auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem angeboten, in dem der Leistende niedergelassen ist.“


29 – Urteil vom 5. Juni 1997, SETTG (C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 8).


30 – Gleiches gilt für die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 genannten Anlege- bzw. Ankerplätze und Bojenfelder.


31 – Vgl. das oben in Nrn. 35 und 36 dieser Schlussanträge zu Flugzeugen Gesagte.


32 – Auch soweit die betroffenen Dienstleistungen Verkehrsdienstleistungen im Bereich der Seeschifffahrt darstellen sollten, fände auf sie der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Anwendung (vgl. Art. 51 Abs. 1 EG und 80 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern [ABl. L 378, S. 1]); siehe auch die Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 28, Randnr. 13), vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service u. a. (C-430/99 und C-431/99, Slg. 2002, I-5235, Randnrn. 30 bis 32), vom 14. November 2002, Geha Naftiliaki u. a. (C-435/00, Slg. 2002, I-10615, Randnr. 20), und vom 11. Januar 2007, Kommission/Griechenland (C-269/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 19 bis 21).


33 – In diesem Sinne etwa das Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 28); vgl. auch die Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 28 und 29), vom 23. Januar 1997, Pastoors und Trans-Cap (C-29/95, Slg. 1997, I-285, Randnrn. 17 und 18), vom 29. April 1999, Ciola (C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14), und vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnr. 26).


34 – Ähnlich Urteil Kommission/Portugal (zitiert in Fn. 21, Randnrn. 26 und 27). Auch in der Rechtssache Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (Urteil zitiert in Fn. 13, Randnrn. 45 bis 54), wurde die Regelung einer belgischen Gebietskörperschaft, die nach dem Wohnsitz unterschied, nicht als mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aufgefasst, sondern unter dem Blickwinkel der Beschränkung verschiedener Grundfreiheiten geprüft.


35 – Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885, Randnr. 31), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 63), und vom 28. April 2009, Kommission/Italien (C-518/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 62); vgl. außerdem das Urteil vom 25. Juli 1991, Säger (C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12), sowie die Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 19, Randnr. 22) und Bacardi France (zitiert in Fn. 19, Randnr. 31).


36 – Urteile vom 29. November 2001, De Coster (C-17/00, Slg. 2001, I-9445, Randnrn. 26 und 27), und vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor (C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 36); ähnlich das Urteil vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnrn. 46 und 47).


37 – Etwas anderes kann freilich gelten, wenn die Steuer oder Abgabe so prohibitiv hoch ist, dass sie faktisch einem Betätigungsverbot gleichkommt; vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache Viacom Outdoor (zitiert in Fn. 36, Nr. 63).


38 – Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile („Mobistar“, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 31). Vgl. ergänzend auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Viacom Outdoor (zitiert in Fn. 36, Nrn. 58 bis 67).


39 – Durch dieses Element der Ungleichbehandlung grenzüberschreitender und innerstaatlicher Sachverhalte unterscheidet sich der vorliegende Fall beispielsweise von den Rechtssachen Viacom Outdoor (Urteil zitiert in Fn. 36, insbesondere Randnr. 37) und Mobistar (Urteil zitiert in Fn. 38, insbesondere Randnrn. 32 und 33).


40 – Vgl. oben, Nr. 40 dieser Schlussanträge sowie die in Fn. 24 und 25 angeführte Rechtsprechung.


41 – Zu ähnlich gelagerten Sachverhalten im Zusammenhang mit anderen Grundfreiheiten vgl. die Urteile Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (zitiert in Fn. 13, vgl. insbesondere Randnrn. 41 und 42) und vom 9. September 2004, Carbonati Apuani (C-72/03, Slg. 2004, I-8027, insbesondere Randnr. 26); auch in jenen Fällen hat der Gerichtshof innerstaatliche Regelungen, deren Anwendungsbereich sich auf einen Teil des Hoheitsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats beschränkte, an den Grundfreiheiten des Binnenmarkts gemessen.


42 – Vgl. oben, Nr. 47 dieser Schlussanträge.


43 – Urteile Mobistar (zitiert in Fn. 38, Randnr. 30) und Schwarz und Gootjes-Schwarz (zitiert in Fn. 19, Randnr. 67); im selben Sinne Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 28, Randnr. 17), vom 28. April 1998, Kohll (C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 33), De Coster (zitiert in Fn. 36, Randnr. 30), vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 94), Centro Europa 7 (zitiert in Fn. 24, Randnr. 65) und vom 11. Juni 2009, X (C-155/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 32).


44 – Urteile Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 19, Randnr. 23) und Bacardi France (zitiert in Fn. 19, Randnr. 32); zur Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses vgl. außerdem Urteile Säger (zitiert in Fn. 35, Randnr. 15), SETTG (zitiert in Fn. 29, Randnr. 21) und vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, Slg. 2007, I-11767, Randnr. 114); im selben Sinne bereits Urteil vom 3. Dezember 1974, Van Binsbergen (33/74, Slg. 1974, 1299, Randnr. 12).


45 – Der Gesetzeswortlaut weist jedenfalls erst seit seiner Änderung im Jahr 2008 – die hier nicht Streitgegenstand ist – einen ausdrücklichen Umweltbezug auf; damals wurde der offizielle Titel von Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006 wie folgt neu gefasst: „Tassa regionale per la tutela e la sostenibilità ambientale“ (Regionalabgabe für Umweltschutz und -nachhaltigkeit; vgl. dazu Art. 2 Abs. 15 Buchst. a des Gesetzes Nr. 3/2008 der Autonomen Region Sardinien). In den Medien wurde hingegen für die streitige Steuerregelung der Begriff „Luxussteuer“ geprägt (vgl. etwa den Artikel von Pinna, A., im Corriere della Sera vom 2. Juni 2006, der unter folgender Überschrift steht: „Sardegna, tassa del lusso. Gates non prenota“).


46 – Eine entsprechende Formulierung findet sich auch in Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


47 – Vgl. etwa Urteile vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark (302/86, Slg. 1988, 4607, Randnr. 9), vom 9. Juli 1992, Kommission/Belgien (C-2/90, Slg. 1992, I-4431, Randnrn. 32 bis 36), vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (C-463/01, Slg. 2004, I-11705, Randnr. 75) und Radlberger Getränkegesellschaft u. a. (C-309/02, Slg. 2004, I-11763, Randnr. 75), sowie vom 15. November 2005, Kommission/Österreich (C-320/03, Slg. 2005, I-9871, Randnr. 70), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Österreich (C-524/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 57).


48 – Ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 46), Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (zitiert in Fn. 13, Randnr. 55), und vom 5. März 2009, UTECA (C-222/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 25); speziell zur Dienstleistungsfreiheit vgl. ferner die Urteile Säger (zitiert in Fn. 35, Randnr. 15), Kommission/Frankreich (zitiert in Fn. 19, Randnr. 24), Bacardi France (zitiert in Fn. 19, Randnr. 33) und Laval un Partneri (zitiert in Fn. 44, Randnr. 101).


49 – Urteile vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 39 und 40), vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 55), sowie vom 19. Mai 2009, Kommission/Italien (C-531/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 66) und Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42).


50 – Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 23. April 2009 in der Rechtssache Futura Immobiliare u. a. (C-254/08, Slg. 2009, I-0000, Nr. 30).


51 – Im selben Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Futura Immobiliare u. a. (zitiert in Fn. 50, Nr. 66), in denen ich ausgeführt habe, dass es mit dem Verursacherprinzip unvereinbar wäre, bestimmte Gruppen aufgrund größerer Bedürftigkeit oder geringerer Leistungsfähigkeit unmittelbar von den Kosten freizustellen, die mit der von ihnen verursachten Umweltbelastung verbunden sind.


52 – Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Futura Immobiliare u. a. (zitiert in Fn. 50, Nr. 32) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 30. April 2002 in der Rechtssache GEMO (C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Nr. 66).


53 – Art. 4 Abs. 6 Buchst. b des Regionalgesetzes Nr. 4/2006.


54 – Urteile Schumacker (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 30 bis 34), Gerritse (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 43 und 44), vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnrn. 15 und 16), vom 6. Juli 2006, Conijn (C-346/04, Slg. 2006, I-6137, Randnr. 16), vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnrn. 23 und 24), vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnrn. 28 und 29), und vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 38 und 39).


55 – Solche Unterschiede hat der Gerichtshof beispielsweise in den Urteilen Schumacker (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 32 und 33) und Truck Center (zitiert in Fn. 54, Randnrn. 40 bis 50) konkret benannt; vgl. außerdem Urteil vom 19. Januar 2006, Bouanich (C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 39).


56 – Urteile Gerritse (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 27 und 53), Wallentin (zitiert in Fn. 54, Randnrn. 17 bis 20), Bouanich (zitiert in Fn. 55, Randnrn. 40 und 41), Conijn (zitiert in Fn. 54, Randnrn. 20 und 24), Denkavit Internationaal und Denkavit France (zitiert in Fn. 54, Randnr. 25) und Lakebrink und Peters-Lakebrink (zitiert in Fn. 54, Randnrn. 30 bis 35).


57 – In diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1971, Rheinmühlen Düsseldorf (6/71, Slg. 1971, 823, Randnr. 14), und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a. (C-127/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).


58 – Vgl. dazu oben, Nr. 73 dieser Schlussanträge.


59 – Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall beispielsweise von der Rechtssache Kommission/Belgien (Urteil zitiert in Fn. 47, Randnrn. 34 bis 36), in der sich einheimische und ausländische Erzeugnisse im Hinblick auf bestimmte, auch auf Gemeinschaftsebene anerkannte umweltpolitische Prinzipien objektiv unterschieden.


60 – Aus den Akten ergibt sich, dass ein Großteil des auf Sardinien entfallenden Einkommensteuer- und Mehrwertsteueraufkommens dieser Autonomen Region zusteht. So sieht das Sonderstatut für die Region Sardinien (Statuto speciale della Regione Sardegna) gemäß Art. 8 des Verfassungsgesetzes Nr. 3 vom 26. Februar 1948 in seiner durch das Gesetz Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 geänderten Fassung vor, dass u. a. sieben Zehntel der Einkommensteuer der sardischen Steuerpflichtigen und neun Zehntel der Mehrwertsteuer, die auf den Verbrauch in der Region entfällt, in den Haushalt der Region fließen.


61 – Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Randnr. 21), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 97), und Lakebrink und Peters-Lakebrink (zitiert in Fn. 54, Randnr. 24); eine ähnliche Erwägung kommt auch im Urteil Carbonati Apuani (zitiert in Fn. 41, Randnr. 34), zum Ausdruck.


62 – Einen gewissen Beitrag zum allgemeinen Steueraufkommen der Autonomen Region Sardinien leisten übrigens auch Gebietsfremde, und zwar durch die Mehrwertsteuer auf ihren Konsum vor Ort; dies hat auch die Region im Verfahren vor dem Gerichtshof eingeräumt.


63 – Urteil Corporación Dermoestética (zitiert in Fn. 49, Randnr. 37); vgl. auch Urteil Hartlauer (zitiert in Fn. 49, Randnr. 46).


64 – Vgl. Urteil Kommission/Österreich (C-524/07, zitiert in Fn. 47, Randnr. 56).


65 – Vgl. Nrn. 61 bis 90 dieser Schlussanträge.


66 – Eine solche Gefahr müsste nach ähnlichen Maßstäben beurteilt werden wie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung, wie sie u. a. im Urteil Orfanopoulos und Oliveri, zitiert in Fn. 17, Randnr. 66, zum Ausdruck kommt).


67 – Urteile Kommission/Deutschland (C-490/04, zitiert in Fn. 35, Randnr. 86) und Laval un Partneri (zitiert in Fn. 44, Randnr. 117).


68 – Ständige Rechtsprechung seit den Urteilen vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnrn. 14 bis 21) und Bachmann (C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21 bis 28); vgl. aus jüngerer Zeit die Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68), Jundt (zitiert in Fn. 16, Randnr. 67), vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43), und vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 43).


69 – Urteile vom 28. Oktober 1999, Vestergaard (C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24), Kommission/Italien (zitiert in Fn. 20, Randnrn. 23 und 24), vom 7. September 2004, Manninen (C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42), Kommission/Dänemark (zitiert in Fn. 48, Randnr. 70), Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (zitiert in Fn. 68, Randnr. 68) und Jundt (zitiert in Fn. 16, Randnr. 68).


70 – Urteile Manninen (zitiert in Fn. 69, Randnr. 43) und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 72); im selben Sinne bereits zuvor Urteil vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 67).


71 – Vgl. dazu oben, Nr. 88 dieser Schlussanträge.


72 – Zum Kriterium des zu allgemeinen und mittelbaren Zusammenhangs vgl. Urteile Jundt (zitiert in Fn. 16, Randnr. 70) und Eurowings Luftverkehr (zitiert in Fn. 23, Randnr. 42); ähnlich auch Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fn. 20, Randnr. 24).


73 – Erklärung Nr. 30 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam (ABl. 1997, C 340, S. 136).


74 – Bei Neophyten und Neozoen handelt es sich um Tier- bzw. Pflanzenarten, die – bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt – vom Menschen in Gebiete eingeschleppt werden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkommen.


75 – Am Grundsatz der offenen Marktwirtschaft hat sich die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 EG und Art. 98 EG auszurichten; vgl. dazu auch Urteil vom 9. September 2003, CIF (C-198/01, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 47).


76 – Vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen (C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48) und Kommission/Italien (zitiert in Fn. 20, Randnr. 22), sowie, speziell zur Dienstleistungsfreiheit, Urteile SETTG (zitiert in Fn. 29, Randnr. 23) und Kohll (zitiert in Fn. 43, Randnr. 41).


77 – Vgl. dazu etwa die Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn. 56 und 57 sowie 59 und 60), vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnrn. 29 und 30), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 43), und vom 22. Mai 2008, Nerkowska (C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnrn. 37 bis 39); vgl. ferner meine Schlussanträge vom 30. März 2006 in der Rechtssache Tas-Hagen und Tas (C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Nrn. 60 bis 63) und die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 30. April 2009 in der Rechtssache Gottwald (C-103/08, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 58 bis 72).


78 – Zu Beschränkungen für die Errichtung von Zweitwohnungen vgl. das Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, Slg. 2005, I-10309, insbesondere Randnr. 46).


79 – Urteile vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich (167/73, Slg. 1974, 359, Randnrn. 24 bis 32), und vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, Slg. 1986, 1425, Randnrn. 44 und 45).


80 – Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 9), vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon („Saumon“, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14), vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnr. 38), vom 18. Juli 2007, Lucchini (C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnrn. 51, 52 und 62), und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 94, letzter Halbsatz, und 125).


81 – Vgl. dazu die in Fn. 80 angeführten Urteile Steinike & Weinlig (Randnr. 14), Saumon (Randnr. 10) und Lucchini (Randnr. 50).


82 – Dementsprechend offen beschreibt der Gerichtshof die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und verwendet etwa im Urteil Lucchini (zitiert in Fn. 80, Randnr. 50, erster Satz) den Begriff „insbesondere“.


83 – Urteile Saumon (zitiert in Fn. 80, Randnr. 17), vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 30), vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C-526/04, Slg. 2006, I-7529, Randnr. 29), und Transalpine Ölleitung in Österreich (zitiert in Fn. 80, Randnr. 40); vgl. auch die Definition der rechtswidrigen Beihilfe in Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


84 – Urteil vom 12. Februar 2008, Centre d’exportation du livre français (C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnrn. 40 und 41).


85 – Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg („Altmark Trans“ C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74), vom 23. März 2006, Enirisorse (C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 38), UTECA (zitiert in Fn. 48, Randnr. 42), und vom 2. April 2009, Bouygues u. a./Kommission (C-431/07 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 101); im selben Sinne bereits Urteil vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25).


86 – Urteile Altmark Trans (zitiert in Fn. 85, Randnr. 75), Enirisorse (zitiert in Fn. 85, Randnr. 39), UTECA (zitiert in Fn. 48, Randnr. 42) und Bouygues u.a./Kommission (zitiert in Fn. 85, Randnr. 102); im selben Sinne, wenngleich mit Nuancen in der Formulierung, das Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium (C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 28).


87 – Bereits im Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 28), wird klargestellt, dass eine Maßnahme nicht allein deshalb dem Anwendungsbereich des Art. 87 EG (ehemals Art. 92 EWG-Vertrag) entzogen ist, weil sie möglicherweise steuerlicher Art ist; vgl. außerdem beispielsweise die Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 26), vom 3. März 2005, Heiser (C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnrn. 27 bis 58), vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 86), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, Slg. 2008, I-0000, insbesondere Randnr. 92).


88 – Urteile Deutschland/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 25), Belgien und Forum 187/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 86), und Laboratoires Boiron (zitiert in Fn. 83, Randnrn. 33 bis 35); im selben Sinne bereits Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España (C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13).


89 – Urteile Banco Exterior de España (zitiert in Fn. 88, Randnr. 14) und Belgien und Forum 187/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 87); im selben Sinne Urteil Deutschland/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 26).


90 – Urteil British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 89, letzter Satz).


91 – Urteile Banco Exterior de España (zitiert in Fn. 88, Randnr. 14), vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission (C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16), vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission („Maribel“, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 23 und 24), und Belgien und Forum 187/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 87).


92 – Urteile vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 20), Laboratoires Boiron (zitiert in Fn. 83, Randnr. 34) und British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 89).


93 – Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 94), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 52), und British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 82).


94 – Urteile Portugal/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnrn. 57 und 58 sowie 60 und 61) und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a. (C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-0000, insbesondere Randnrn. 47 und 48).


95 – Urteil Portugal/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnrn. 55, 60 und 62); im selben Sinne bereits das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17).


96 – Urteile Adria-Wien Pipeline (zitiert in Fn. 13, Randnr. 41), Portugal/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnr. 54), UGT-Rioja u. a. (zitiert in Fn. 94, Randnr. 46) und British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 82).


97 – Urteil Portugal/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnr. 52); im selben Sinne die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Italien/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 33), z. B. Urteile Adria-Wien Pipeline (zitiert in Fn. 13, Randnr. 42), Ferring (zitiert in Fn. 92, Randnr. 17), vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino (C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Randnr. 39), vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 51), und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnrn. 137 und 138).


98 – Vgl. oben, Nr. 62 bis 67 dieser Schlussanträge.


99 – Vgl. oben, Nrn. 73 und 81 dieser Schlussanträge.


100 – Vgl. oben, Nrn. 71 bis 77 dieser Schlussanträge; im selben Sinne Urteil Adria-Wien Pipeline (zitiert in Fn. 13, Randnr. 52).


101 – Vgl. dazu oben, insbesondere Nrn. 78 bis 90 und 98 bis 102 dieser Schlussanträge.


102 – Urteil British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnrn. 84 und 86); im selben Sinne, bezogen auf sozialpolitisch motivierte Maßnahmen, Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 21), vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 23), und Maribel (zitiert in Fn. 91, Randnr. 25).


103 – Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 79), Frankreich/Kommission (zitiert in Fn. 102, Randnr. 20), Maribel (zitiert in Fn. 91, Randnr. 25), und British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnrn. 85, 87 und 89).


104 – Urteil British Aggregates/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 92).


105 – Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache Régie Networks (zitiert in Fn. 80, Nrn. 97 und 117).


106 – Vgl. dazu die in Fn. 80 angeführte Rechtsprechung.


107 – Urteile Deutschland/Kommission (zitiert in Fn. 95, Randnr. 17) und Portugal/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnr. 55).


108 – Vgl. dazu oben, Nr. 126 dieser Schlussanträge und die in Fn. 88 zitierte Rechtsprechung.


109 – In diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, Slg. 1993, I-887, Randnr. 21), vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35), vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35), und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, I-7139, Randnr. 36).


110 – Zum Verzicht auf Steuereinnahmen als Finanzierung aus staatlichen Mitteln vgl. Urteil Deutschland/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnrn. 26 und 28); im selben Sinne die Urteile Banco Exterior de España (zitiert in Fn. 88, Randnr. 14), Italien/Kommission (zitiert in Fn. 91, Randnr. 16) und Belgien und Forum 187/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 87).


111 – Urteile Italien/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnr. 111), Cassa di Risparmio di Firenze (zitiert in Fn. 97, Randnr. 140) und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und WAM (C-494/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 50).


112 – Urteile Tubemeuse (zitiert in Fn. 85, Randnr. 43), Altmark Trans (zitiert in Fn. 85, Randnr. 81), Heiser (zitiert in Fn. 87, Randnrn. 32 und 33) und Air Liquide Industries Belgium (zitiert in Fn. 86, Randnr. 36).


113 – Urteil Kommission/Italien und WAM (zitiert in Fn. 111, Randnr. 51); im selben Sinne Urteile Heiser (zitiert in Fn. 87, Randnr. 35) und Portugal/Kommission (zitiert in Fn. 93, Randnr. 91).


114 – Vgl. oben, Nrn. 48 bis 53 und – speziell zum grenzüberschreitenden Bezug – Nrn. 40 bis 45 dieser Schlussanträge.


115 – Vgl. dazu die oben in Fn. 111 angeführte Rechtsprechung.


116 – Urteile Deutschland/Kommission (zitiert in Fn. 87, Randnr. 30), Heiser (zitiert in Fn. 87, Randnr. 55) und Kommission/Italien und WAM (zitiert in Fn. 111, Randnr. 54).


117 – Urteil Kommission/Italien und WAM (zitiert in Fn. 111, Randnr. 58).


118 – Vgl. dazu im Einzelnen Art. 4 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Regionalgesetzes Nr. 4/2006, wiedergegeben in Nr. 14 dieser Schlussanträge.


119 – Vgl. ergänzend oben, Nrn. 52 und 53 dieser Schlussanträge.


120 – Vgl. oben, Nrn. 83 bis 89 und 98 bis 102 dieser Schlussanträge.