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24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/16


Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-487/08)

(2009/C 19/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und I. Martinez del Peral Cagigal)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen verstoßen hat, dass es für Dividenden, die an ausländische Aktionäre ausgeschüttet werden, eine gegenüber inländischen Aktionären unterschiedliche Behandlung vorsieht;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem spanischen Recht können Gesellschaften, die einen hohen Anteil am Kapital einer Tochtergesellschaft halten, 100 % der von dieser erhaltenen Bruttodividende von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen. Eine Muttergesellschaft mit Sitz in Spanien, die unter diese Regelung fallen will, muss am Kapital der gebietsansässigen Tochtergesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr einen Anteil von mindestens 5 % gehalten haben. Dividenden, die die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllen, sind von der Quellensteuer befreit.

Will eine in Spanien nicht gebietsansässige Muttergesellschaft in den Genuss der Befreiung kommen, muss sie einen Anteil von 20 % besitzen; ab 1. Januar 2007 verringert sich dieser vorgeschriebene Anteil auf 15 % und ab 1. Januar 2009 auf 10 %. Im Gegensatz zu Muttergesellschaften mit Sitz in Spanien müssen Muttergesellschaften aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Kapitalbeteiligung in Höhe von mindestens 5 %, jedoch unterhalb der genannten Schwellenwerte halten, auf die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden Steuern zahlen.

Nach Ansicht der Kommission stellt die vom spanischen Recht vorgesehene Ungleichbehandlung, nach der gebietsfremde Muttergesellschaften eine höhere Kapitalbeteiligung als gebietsansässige Muttergesellschaften haben müssen, um unter die Steuerbefreiung für von in Spanien ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden zu fallen, eine Diskriminierung dar, die gegen Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen verstößt. Diese zusätzliche steuerliche Belastung, die auf Muttergesellschaften in den übrigen Mitgliedstaaten und in denen des EWR ruhe, sei durch nichts gerechtfertigt.