17.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 100/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 15. Januar 2010 — Missionswerk Werner Heukelbach e.V./Etat Belge — Service Public Fédéral Finances
(Rechtssache C-25/10)
2010/C 100/25
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Missionswerk Werner Heukelbach e.V.
Beklagter: Etat Belge — Service Public Fédéral Finances
Vorlagefrage
Sind die Art. 18 (früher Art. 12 EG), 45 (früher Art. 39 EG), 49 (früher Art. 43 EG) und 54 (früher Art. 48 EG) des Vertrags von Lissabon vom 17. Dezember 2007 dahin auszulegen, dass sie den Erlass oder die Beibehaltung einer Bestimmung durch den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats untersagen, mit der eine Besteuerung zum ermäßigten Satz von 7 % Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Genossenschaften oder nationalen Genossenschaftsverbänden, Berufsverbänden und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnzweck, privaten Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen vorbehalten wird, die einem Mitgliedstaat angehören, wo der Erblasser — der in Wallonien ansässig ist — zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnt oder seinen Arbeitsort hat, oder wo er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat?