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24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/6


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-350/11)

2011/C 282/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Argenta Spaarbank NV

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Steht Art. 43 EG einer nationalen Steuerregelung entgegen, wonach eine in Belgien unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft bei der Ermittlung ihres steuerbaren Gewinns keinen Abzug für Risikokapital in Höhe der positiven Differenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Niederlassungen, die der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält, und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die auf diese Niederlassungen anrechenbar sind, vornehmen kann, während sie zu einem solchen Abzug berechtigt ist, wenn diese positive Differenz einer in Belgien belegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?