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12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/30


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 15. Oktober 2012 — Granton Advertising BV/Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden (kantoor Den Haag)

(Rechtssache C-461/12)

2013/C 9/51

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te ’s Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Granton Advertising BV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden (kantoor Den Haag)

Vorlagefragen

1.

Ist der Ausdruck „sonstige Wertpapiere“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) (seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Achten Richtlinie 2006/112/EG (2) in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit?

2.

Wenn dies nicht der Fall ist, ist dann der Ausdruck „andere Handelspapiere“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 (seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Achten Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit?

3.

Ist es, falls eine Grantoncard ein „sonstiges Wertpapier“ oder ein „anderes Handelspapier“ im vorbezeichneten Sinne darstellt, für die Frage, ob deren Ausgabe und Verkauf von der Umsatzsteuer befreit sind, von Bedeutung, dass bei Verwendung dieser Karte die Erhebung der Steuer auf (einen verhältnismäßigen Teil des) für sie entrichteten Entgelts praktisch illusorisch ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).