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14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/23


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-552/15)

(2015/C 414/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wasmeier und J. Tomkin)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, indem es bei der Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat geleasten oder gemieteten Kraftfahrzeugs durch einen Einwohner Irlands den vollen Betrag der Zulassungssteuer erhebt, ohne die Nutzungsdauer zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug weder hauptsächlich dauerhaft in Irland genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, und indem es für eine Erstattung dieser Steuer Voraussetzungen aufstellt, die das unbedingt Notwendige und Verhältnismäßige übersteigen;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betreffende nationale Rechtsvorschriften

Das irische Finanzgesetz (Finance Act) von 1992 (in der geänderten Fassung) regelt die Erhebung von Steuern bei der Zulassung von in den Mitgliedstaat importierten Kraftfahrzeugen. Nach diesem Gesetz müssen Einführer von Fahrzeugen bei deren Zulassung die gesamte für die dauerhafte Zulassung anwendbare Steuer zahlen. Diese Vorschrift gilt ungeachtet der beabsichtigten oder tatsächlichen Dauer der Nutzung im Mitgliedstaat für alle eingeführten Fahrzeuge und schließt für eine zuvor festgelegte beschränkte Dauer im Ausland gemietete oder geleaste Fahrzeuge ein. Zwar gewähren die irischen Behörden die Möglichkeit, anschließend eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer zu erhalten. Diese Erstattung wird jedoch nur nach Begutachtung und Ausfuhr des fraglichen Fahrzeugs gewährt. Es gibt keine Regelung im Hinblick auf die Zinsen, die auf zu viel gezahlte erhobene Steuern zu zahlen sind. Für die Durchführung des Erstattungsverfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben.

Wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass Irlands System zur Besteuerung der Zulassung von Kraftfahrzeugen den Einwohnern Irlands, die gemietete oder geleaste Fahrzeuge für eine zuvor festgelegte beschränkte Dauer einführen möchten, eine unverhältnismäßige Geldzahlung und finanzielle Belastung aufbürdet. Die fraglichen nationalen Regelungen machten es deutlich schwieriger und teurer, Fahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten anzumieten oder zu leasen als Fahrzeuge von in Irland ansässigen Unternehmen. Die Kommission macht geltend, Irlands Zulassungssteuer sei für die Beschränkung der Erbringung und Inanspruchnahme von Leasing- und Mietdienstleistungen verantwortlich und unverhältnismäßig und verstoße daher gegen Art. 56 AEUV.