25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. November 2015 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/British Film Institute
(Rechtssache C-592/15)
(2016/C 027/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegner: British Film Institute
Vorlagefragen
1. |
Ist der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie (1), insbesondere der Ausdruck „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ so hinreichend klar und bestimmt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n unmittelbare Wirkung entfaltet und somit diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen anerkannten Einrichtungen erbrachten kulturellen Dienstleistungen, wie etwa die im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelgegner erbrachten Dienstleistungen, in Ermangelung nationaler Durchführungsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit? |
2. |
Räumt der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie, insbesondere der Ausdruck „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei seiner Anwendung im Wege von Durchführungsvorschriften ein und wenn ja, was für einen Ermessensspielraum? |
3. |
Gelten diese Schlussfolgerungen auch für Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie (2)? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).