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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

29. April 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Kapitaleinkünfte – Von einem gebietsansässigen, in Vertragsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgeschüttete Erträge – Von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten OGAW ausgeschüttete Erträge – Ungleichbehandlung – Art. 65 AEUV – Objektiv vergleichbare Situationen“

In der Rechtssache C-480/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 19. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juni 2019, in dem Verfahren

E,

Beteiligte:

Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter A. Kumin, T. von Danwitz, P. G. Xuereb (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von E, vertreten durch A. Leppänen, varatuomari,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und I. Koskinen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines von E eingeleiteten Verfahrens wegen der Entscheidung des Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss, Finnland) vom 10. November 2017, in der dieser die Auffassung vertrat, dass die von einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) luxemburgischen Rechts an E ausgeschütteten Erträge in Finnland als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit versteuert werden sollten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Nach ihrem vierten Erwägungsgrund soll die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32; im Folgenden: OGAW-Richtlinie) für die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) gemeinsame Mindestregelungen für die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen festlegen.

4        Der 83. Erwägungsgrund der OGAW-Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen sowie Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleitet wurden, um die Einhaltung dieser Regelungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.“

5        Art. 1 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für die im Gebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen [OGAW].

(2)      Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich des Artikels 3 bezeichnet der Ausdruck ‚OGAW‘ Organismen

a)      deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und

b)      deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Die Mitgliedstaaten können eine Zusammensetzung der OGAW aus verschiedenen Teilfonds genehmigen.

(3)      Die Organismen im Sinne von Absatz 2 können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust (‚unit trust‘) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

…“

6        Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65 und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1) ist ein alternativer Investmentfonds

„jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der

i)      von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und

ii)      keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der [OGAW-Richtlinie] benötigt.“

 Finnisches Recht

7        § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Kapitel 1 des Sijoitusrahastolaki (48/1999) (Investmentfondsgesetz 48/1999) vom 29. Januar 1999 lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff

1)      ‚Investmentfondstätigkeit‘ die Beschaffung von Mitteln für gemeinsame Anlagen beim Publikum und das Anlegen dieser Mittel hauptsächlich in Finanzierungsinstrumente oder Grundstücke und Grundstückswertpapiere oder andere Investitionsobjekte sowie die Verwaltung von Investmentfonds und Spezialfonds und das Marketing von Fondsanteilen …;

2)      ‚Investmentfonds‘ die bei der Investmentfondstätigkeit beschafften sowie nach den in Finnland festgelegten Regeln und nach Kapitel 11 angelegten Mittel sowie die aus ihnen folgenden Verpflichtungen …“.

8        Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 in Kapitel 1 dieses Gesetzes ist ein „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“ ein Unternehmen, das in einem anderen EWR-Staat als der Republik Finnland eine Zulassung erlangt hat, dessen Tätigkeit gemeinsame Anlagen zum Gegenstand hat und das aufgrund der Rechtsvorschriften seines Sitzstaates die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllt.

9        § 3 („Körperschaften“) des Tuloverolaki (1535/1992) [Einkommensteuergesetz (1535/1992), im Folgenden: Einkommensteuergesetz] vom 30. Dezember 1992 lautet:

„Als Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten:

4)      Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Sparbanken, Investmentfonds, Universitäten, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Getreidevorratsmagazine, Idealvereine oder wirtschaftliche Vereine, Stiftungen und Anstalten;

…“

10      § 20 („Einkommensteuerbefreite Körperschaften“) des Einkommensteuergesetzes sieht in Abs. 1 Nr. 2 eine Einkommensteuerbefreiung für Investmentfonds vor.

11      § 32 („Kapitaleinkünfte“) dieses Gesetzes bestimmt:

„Steuerbare Kapitaleinkünfte sind nach Maßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen Erträge des Vermögens, Gewinn aus der Überlassung von Vermögen und sonstige derartige Einkünfte, von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Vermögen angefallen sind. Kapitaleinkünfte sind unter anderem Zinseinkünfte, Dividendeneinkünfte nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 33a bis 33d, Mieteinkünfte, Gewinnanteile, Erträge aus Lebensversicherungen, Kapitaleinkünfte aus Forstwirtschaft, Einkünfte aus Bodensubstanzen und Veräußerungsgewinne. Kapitaleinkünfte sind auch der Kapitaleinkommensanteil an ausgeschütteten Unternehmenseinkünften, am Einkommensanteil des Teilhabers einer Personengesellschaft sowie an den Einkünften aus Rentierhaltung.“

12      § 33a („Dividenden, die von einer börsennotierten Gesellschaft ausgeschüttet werden“) dieses Gesetzes bestimmt:

„Die von einer börsennotierten Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden bestehen zu 85 % aus Kapitaleinkünften und zu 15 % aus nicht-steuerpflichtigen Einkünften.

Dividenden einer börsennotierten Gesellschaft sind Dividenden einer Gesellschaft, deren Aktien zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen beschließt, die Dividenden auszuschütten,

1.      auf einem geregelten Markt im Sinne der Laki kaupankäynnistä rahoitusvälineillä (748/2012) [Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten (748/2012)] gehandelt werden;

2.      auf einem anderen Markt, der von einer Behörde außerhalb des [EWR] geregelt und kontrolliert wird, gehandelt werden; oder

3.      auf einer multilateralen Handelsplattform im Sinne des Gesetzes [(748/2012)] gehandelt werden, sofern die Aktie im Auftrag der Gesellschaft oder mit deren Zustimmung gehandelt wird.

Die Ausschüttung von Vermögenswerten im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kapitels 13 des Osakeyhtiölaki (624/2006) [Aktiengesellschaftsgesetz (624/2006)] durch eine börsennotierte Gesellschaft, die aus einer verfügbaren Eigenmittelreserve stammen, gilt als Dividende und unterliegt den Bestimmungen dieses Paragrafen.“

13      § 33b („Dividenden, die von einer nicht-börsennotierten Gesellschaft ausgeschüttet werden“) des Einkommensteuergesetzes bestimmt:

„Die von einer nicht-börsennotierten Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden bestehen zu 25 % aus steuerpflichtigen Kapitaleinkünften und zu 75 % aus nicht-steuerpflichtigen Kapitaleinkünften bis zu einem Jahresertrag von 8 %, der auf der Grundlage des im Laki Varojen arvostamisesta verotuksessa (1142/2005) [Gesetz über die Bewertung des Vermögens zu Zwecken der Besteuerung (1142/2005)] festgelegten mathematischen Wertes des Anteils im Steuerjahr berechnet wird. Soweit der Betrag der vom Steuerpflichtigen bezogenen Dividenden 150 000 Euro übersteigt, bestehen die Dividenden zu 85 % aus Kapitalerträgen und zu 15 % aus steuerfreien Einkünften.

Für den Teil, der den in Abs. 1 genannten Jahresertrag übersteigt, stellen 75 % der Dividenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und 25 % nicht-steuerpflichtige Einkünfte dar.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Besteuerung von Dividenden stellen Dividenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit dar, wenn ihre Ausschüttung aufgrund einer Satzungsklausel, eines Beschlusses der Hauptversammlung, einer Aktionärsvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung die Gegenleistung für eine Sacheinlage in Form der Arbeitsleistung des Dividendenempfängers oder einer seiner Interessensphäre zugehörenden Person sind. Die Dividende stellt das Einkommen der Person dar, die die fragliche Arbeitsleistung erbracht hat.

Die Ausschüttung von Vermögenswerten durch eine nicht-börsennotierte Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kapitels 13 des Gesetzes (624/2006), die aus einer verfügbaren Reserve von Eigenmitteln stammen, wird als Dividende angesehen und unterliegt den Bestimmungen dieses Paragrafen …“

14      § 33c („Von einer ausländischen Körperschaft ausgeschüttete Dividenden“) des Einkommensteuergesetzes bestimmt:

„Die von einer ausländischen Körperschaft ausgeschütteten Dividenden stellen steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der §§ 33a und 33b dieses Gesetzes dar, wenn die Körperschaft eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 der [Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 2011, L 345, S. 8) in der durch die Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 (ABl. 2014, L 219, S. 40) geänderten Fassung] ist. …

Dividenden, die von anderen als den in Abs. 1 genannten ausländischen Körperschaften ausgeschüttet werden, stellen steuerpflichtige Einkünfte gemäß den §§ 33a und 33b dar, sofern die Körperschaft ohne Optionsmöglichkeit oder Befreiung verpflichtet ist, auf ihr Einkommen, von dem die Dividenden ausgeschüttet wurden, wenigstens 10 % Steuern zu entrichten, und:

1.      die Körperschaft nach der Steuergesetzgebung eines zum EWR gehörenden Staates ihren Sitz in diesem Staat hat und sie nach einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ihren Sitz nicht in einem Staat außerhalb des EWR hat; oder

2.      zwischen dem Sitzstaat der Körperschaft und der Republik Finnland im Steuerjahr ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, das auf die von ihr ausgeschütteten Dividenden anwendbar ist.

Dividenden, die von anderen als den in den Abs. 1 und 2 genannten ausländischen Körperschaften ausgeschüttet werden, stellen in vollem Umfang zu besteuernde Einkünfte aus Erwerbstätigkeit dar.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

15      E ist eine in Finnland wohnhafte natürliche Person, die in einen Teilfonds einer SICAV luxemburgischen Rechts investiert hat, die einen OGAW in „Satzungsform (Investitionsgesellschaft)“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der OGAW-Richtlinie darstellt. Die Investitionen von E beziehen sich auf sogenannte Gewinnanteile, für die die SICAV die angefallenen Erträge jährlich an die Anleger ausschüttet.

16      Am 20. Juni 2017 beantragte E beim Zentralen Steuerausschuss einen Vorbescheid über die steuerliche Behandlung der Erträge, die von der in Rede stehenden SICAV luxemburgischen Rechts an ihn ausgeschüttet werden sollten.

17      In diesem Antrag machte E geltend, dass eine SICAV luxemburgischen Rechts einem Investmentfonds finnischen Rechts, also einem OGAW in „Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Investmentfonds)“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der OGAW-Richtlinie, gleichzustellen sei. Die von einer solchen SICAV ausgeschütteten Erträge müssten daher gleich besteuert werden wie jene, die von Investmentfonds finnischen Rechts ausgeschüttet werden, also gemäß § 32 des Einkommensteuergesetzes als Kapitaleinkünfte. In diesem Zusammenhang hob E insbesondere hervor, dass die in Rede stehende SICAV luxemburgischen Rechts eine ähnliche Tätigkeit ausübe wie Investmentfonds finnischen Rechts, und dass die Verwaltung der SICAV wie bei diesen Fonds organisiert sei.

18      Im rechtskräftigen Vorbescheid vom 10. November 2017 stellte der Zentrale Steuerausschuss fest, dass nach der nationalen Rechtsprechung bei der Entscheidung über die in Finnland erfolgende Einkommensbesteuerung von Erträgen, die von einem ausländischen Akteur stammten, rechtliche und funktionale Merkmale des Akteurs im Vergleich zu entsprechenden finnischen Akteuren zu berücksichtigen seien.

19      Der Zentrale Steuerausschuss war der Ansicht, dass die SICAV zwar die funktionalen Merkmale eines finnischen Investmentfonds aufweise, dass aber entsprechende allgemeine funktionale Merkmale beispielsweise bei gemeinsamen Anlagen in Form von Aktiengesellschaften ausgemacht werden könnten. Der Zentrale Steuerausschuss stellte fest, dass die in Rede stehende SICAV luxemburgischen Rechts insbesondere aufgrund ihrer Rechtsform objektiv einer finnischen Aktiengesellschaft, die Anlagetätigkeiten ausübe, gleichzustellen sei.

20      Nach Ansicht dieses Ausschusses sind die von dieser SICAV ausgeschütteten Erträge daher als Dividende anzusehen und als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gemäß § 33c Abs. 3 Einkommensteuergesetz zu besteuern.

21      E hat die Entscheidung des Zentralen Steuerausschusses mit einem Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) angefochten. Vor diesem Gericht macht E geltend, dass die Besteuerung der Ausschüttung der Erträge der in Rede stehenden SICAV luxemburgischen Rechts als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gemäß dem genannten § 33c Abs. 3 strenger sei als die Besteuerung der Ausschüttung der Erträge eines Investmentfonds finnischen Rechts als Kapitaleinkünfte und somit einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr nach Art. 63 AEUV darstelle.

22      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Einkommensteuer für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit über 50 % betragen könne, während sie für Kapitaleinkünfte nur 30 % betrage, bzw. 34 %, wenn der zu besteuernde Betrag 30 000 Euro übersteige. Außerdem sei für die Bestimmung der Art der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die diese Erträge darstellten, zu entscheiden, welcher finnischen Körperschaft diese SICAV gleichzustellen sei. Dabei sei zu prüfen, ob eine auf der Rechtsform der Körperschaft beruhende Auslegung wie sie der Zentrale Steuerausschuss vorgenommen habe, keinen Verstoß gegen die Art. 63 und 65 AEUV darstelle. Das vorlegende Gericht stellt sich insbesondere die Frage, ob OGAW unterschiedlicher Rechtsformen, die in Übereinstimmung mit der OGAW-Richtlinie gegründet worden seien, bei der Besteuerung der Anlagen ihrer Investoren gleich zu behandeln seien.

23      Vor diesem Hintergrund hat das Korkein hallinto-oikeus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung nationaler Bestimmungen entgegenstehen, der zufolge Einkünfte, die eine in Finnland wohnhafte natürliche Person von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten OGAW im Sinne der OGAW-Richtlinie bezieht, in der Einkommensbesteuerung deshalb nicht Einkünften gleichgestellt werden, die von einem finnischen, in Vertragsform gegründeten Investmentfonds im Sinne derselben Richtlinie bezogen werden, weil die Rechtsform des in dem anderen Mitgliedstaat belegenen OGAW nicht der rechtlichen Struktur des innerstaatlichen Investmentfonds entspricht?

 Zur Vorlagefrage

24      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Besteuerung des Einkommens einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften natürlichen Person Erträge, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten OGAW ausgeschüttet werden, nicht den Erträgen gleichgestellt werden, die von im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschüttet werden, weil diese nicht die gleiche Rechtsform haben.

25      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504‚ Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22).

27      Insbesondere eine Ungleichbehandlung, die dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, ist geeignet, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 80, vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 50, sowie vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 63).

28      Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV berührt Art. 63 AEUV jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.

29      Diese Bestimmung ist, da sie eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt, eng auszulegen. Daher kann sie nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre. Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]“ (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass daher die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässigen Ungleichbehandlungen von den durch Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotenen Diskriminierungen unterschieden werden müssen. Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).

31      Somit ist zunächst zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt. Sodann sind die etwaige Vergleichbarkeit der Situationen und gegebenenfalls schließlich die Möglichkeit der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu prüfen.

 Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung

32      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Vorlagefrage ein Rechtsstreit über die Besteuerung der Einkünfte zugrunde liegt, die E von einer SICAV luxemburgischen Rechts, d. h. einem OGAW in Satzungsform im Sinne der OGAW-Richtlinie, bezieht. In Finnland haben OGAW, die unter die OGAW-Richtlinie fallen, Vertragsform. Eine Satzungsform ist nicht möglich.

33      E ist der Ansicht, dass die von einer SICAV ausgeschütteten Erträge gleich zu besteuern seien wie von einem OGAW finnischen Rechts in Vertragsform ausgeschüttete Erträge. Der Zentrale Steuerausschuss vertritt hingegen die Ansicht, dass die SICAV als OGAW in Satzungsform einer finnischen Aktiengesellschaft gleichkomme, und daher von ihr ausgeschüttete Erträge gleich zu besteuern seien wie die von solchen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden.

34      Als Erstes ist also zu prüfen, ob dadurch, dass die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden SICAV luxemburgischen Rechts ausgeschütteten Erträge anders behandelt werden als von einem finnischen OGAW ausgeschüttete Erträge, Erstere steuerlich weniger günstig behandelt werden.

35      Nach § 32 des Einkommensteuergesetzes umfassen Kapitaleinkünfte alle Einkünfte aus Vermögen, Erträge aus der Übertragung von Vermögen und andere Einkünfte, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Vermögen erzielt wurden. Zu den vom finnischen Gesetzgeber in § 32 ausdrücklich genannten Beispielen für Kapitaleinkünfte gehören sowohl Gewinnanteile, die von OGAW ausgeschüttet werden, als auch von Aktiengesellschaften ausgeschüttete Dividenden. Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen beträgt der Steuersatz für Kapitaleinkünfte grundsätzlich 30 % für den Teil dieser Einkünfte, der 30 000 Euro nicht übersteigt, bzw. 34 % für den Teil dieser Einkünfte, der 30 000 Euro übersteigt.

36      Nun werden also von finnischen OGAW ausgegebene Gewinnanteile auf der Ebene des Empfängers als Kapitaleinkünfte besteuert, während von einer SICAV luxemburgischen Rechts ausgeschüttete Erträge wie Dividenden, die von einer in einem anderen Staat als der Republik Finnland ansässigen Körperschaft ausgeschüttet werden, im Sinne von § 33c des Einkommensteuergesetzes behandelt werden und gemäß dessen Abs. 3 als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit einem progressiven Steuersatz von bis zu 50 % unterliegen.

37      Eine solche Ungleichbehandlung kann zu einer ungünstigeren Behandlung der von einer SICAV luxemburgischen Rechts ausgeschütteten Erträge gegenüber den von OGAW finnischen Rechts ausgeschütteten Erträgen führen.

38      Als Zweites ist davon auszugehen, dass die steuerliche Behandlung der Einkünfte, die E im Ausgangsverfahren von der in Rede stehenden SICAV luxemburgischen Rechts bezogen hat, auch nicht mit der Behandlung der Erträge vergleichbar ist, die von alternativen Investmentfonds im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/61 ausgeschüttet werden, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen und die Form einer Aktiengesellschaft haben. Aus der schriftlichen Antwort der finnischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs ergibt sich, dass solche Fonds nach finnischem Recht gegründet werden können.

39      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Einkünfte von Aktiengesellschaften mit Sitz in Finnland einer Doppelbesteuerung unterliegen – einmal auf der Ebene der Gesellschaft in Form der Unternehmensbesteuerung und einmal auf der Ebene des Begünstigten in Form der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Um die Auswirkungen der Doppelbesteuerung abzumildern, wird durch die in den §§ 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Maßnahmen die Besteuerung auf der Ebene des Empfängers angepasst, insbesondere durch die Befreiung eines Teils der Einkünfte von der Kapitalertragsteuer.

40      Hierzu führt die finnische Regierung in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs aus, dass eine Aktiengesellschaft, wenn sie eine Anlagetätigkeit ausübe, die jener von Investmentfonds entspreche, nicht von der Steuer befreit sei, sondern normalerweise der Körperschaftsteuer unterliege, und dass von ihr ausgeschüttete Erträge den Vorschriften über die Besteuerung von Dividenden unterlägen, die auf einer teilweisen Doppelbesteuerung beruhten.

41      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, gilt dies jedoch nicht für eine SICAV luxemburgischen Rechts. Vielmehr geht aus dieser Entscheidung hervor, dass nach der Auffassung des Zentralen Steuerausschusses eine solche SICAV für die Zwecke von § 33c des Einkommensteuergesetzes eine Körperschaft darstellt, die nicht unter die Richtlinie 2011/96 in geänderter Fassung fällt, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als der Republik Finnland ansässig ist, einem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt und die nicht verpflichtet ist, eine Steuer in Höhe von mindestens 10 % auf die von ihr erzielten Einkünfte zu entrichten. Daher gelten die nationalen Maßnahmen zur Abmilderung der Doppelbesteuerung nicht für die von ihr ausgeschütteten Erträge.

42      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden SICAV luxemburgischen Rechts an einen in Finnland ansässigen Empfänger ausgeschütteten Erträge ungünstiger behandelt werden als die Erträge, die von Aktiengesellschaften oder von in Vertragsform gegründeten OGAW finnischen Rechts ausgeschüttet werden.

43      Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, in Finnland Ansässige von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Finnland abzuhalten und damit den freien Kapitalverkehr zu beschränken.

 Zum Vorliegen einer objektiv vergleichbaren Situation

44      Wie sich aus der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist eine solche Ungleichbehandlung nur zulässig, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind.

45      Es ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende SICAV luxemburgischen Rechts und ein OGAW finnischen Rechts zwei Arten von OGAW im Sinne der OGAW-Richtlinie sind.

46      Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der OGAW-Richtlinie ergibt, ist deren ausschließlicher Zweck, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren oder anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und ihre Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt.

47      Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die rechtliche Einordnung bestimmter Sachverhalte für Zwecke des Handelsrechts für Steuerzwecke nicht zwingend zu übernehmen. Es ist daher in Übereinstimmung mit der finnischen Regierung festzustellen, dass der bloße Umstand, dass es sich bei gebietsansässigen und bei gebietsfremden OGAW um OGAW im Sinne der OGAW-Richtlinie handelt, für die Feststellung der Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen nicht entscheidend ist.

48      Zum einen hat diese Richtlinie nämlich die Besteuerung der OGAW und der von ihnen ausgeschütteten Erträge nicht harmonisiert. Insbesondere aus den Erwägungsgründen 4 und 83 dieser Richtlinie geht hervor, dass sie zwar gemeinsame Mindestregelungen für die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen festlegt, dass sie aber keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen hat.

49      Zum anderen leitet sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ab, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels sowie ihres Zwecks und ihres Inhalts zu prüfen ist, und dass für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Hierzu geht aus der schriftlichen Antwort der finnischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – hervor, dass das Ziel der in den finnischen Steuervorschriften vorgesehenen steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Investmentfonds in der Einführung einer Einmalbesteuerung auf der Ebene des Anlegers gesehen werden kann. Die Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Dividenden, die von natürlichen Personen bezogen werden, bezwecken ihrerseits, dass die Einkünfte einer Gesellschaft auch auf der Ebene ihrer Anteilseigner besteuert werden und gleichzeitig die Doppelbesteuerung dieser Einkünfte abgemildert wird.

51      In Bezug auf diese Ziele dürfte sich die SICAV luxemburgischen Rechts in einer Situation befinden, die objektiv mit der eines OGAW finnischen Rechts vergleichbar ist. Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht und vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, sind diese beiden Organismen von der Einkommensteuer befreit, und die von ihnen ausgeschütteten Erträge werden nur auf der Ebene der Begünstigten besteuert.

52      Zwar hat eine SICAV luxemburgischen Rechts im Unterschied zu einem OGAW finnischen Rechts Satzungsform und wird daher einer Aktiengesellschaft gleichgestellt, deren ausgeschüttete Erträge gemäß § 33c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes besteuert werden.

53      Wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehören jedoch zu den in § 32 des Einkommensteuergesetzes aufgezählten Beispielen für Kapitaleinkünfte sowohl von OGAW ausgeschüttete Gewinnanteile als auch von Aktiengesellschaften ausgeschüttete Dividenden. Folglich hat der finnische Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Kapitaleinkünften einerseits und Einkünften aus Erwerbstätigkeit andererseits offenbar nicht von der Rechtsform der ausschüttenden Einrichtung abhängig gemacht, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass sowohl Erträge, die von Organismen in Vertragsform ausgeschüttet werden, als auch solche, die von Organismen in Satzungsform ausgeschüttet werden, Kapitaleinkünfte darstellen.

54      Daraus ergibt sich, dass aus der Satzungsform einer SICAV luxemburgischen Rechts nicht folgt, dass diese sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ausgeschütteter Erträge in einer anderen Situation befindet, als ein OGAW finnischen Rechts in Vertragsform.

55      Daraus folgt, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die Ungleichbehandlung der von einer SICAV luxemburgischen Rechts und eines OGAW finnischen Rechts ausgeschütteten Erträge objektiv vergleichbare Situationen betrifft.

 Zum Bestehen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses

56      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 70, sowie vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass derartige Gründe weder von der finnischen Regierung geltend gemacht noch vom vorlegenden Gericht genannt worden sind.

58      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person Erträge, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten OGAW ausgeschüttet werden, nicht den Erträgen gleichgestellt werden, die von im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschüttet werden, weil diese nicht die gleiche Rechtsform haben.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der für die Zwecke der Besteuerung des Einkommens einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person Erträge, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, in Satzungsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) ausgeschüttet werden, nicht den Erträgen gleichgestellt werden, die von im erstgenannten Mitgliedstaat ansässigen OGAW ausgeschüttet werden, weil diese nicht die gleiche Rechtsform haben.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Finnisch.