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15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Klage, eingereicht am 19. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-387/11)

2011/C 305/04

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Soulay)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es unterschiedliche Regeln für die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die belgische Investmentgesellschaften erzielen, und die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die ausländische Investmentgesellschaften erzielen, beibehalten hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beanstandet die Kommission die Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentgesellschaften bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern. Im Unterschied zu gebietsansässigen Investmentgesellschaften hätten gebietsfremde Investmentgesellschaften, die nicht über eine feste Niederlassung auf dem Staatsgebiet verfügten, nämlich keine Möglichkeit, den Betrag zurückzuerlangen, den sie als Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und bewegliche Güter gezahlt hätten. Diese Diskriminierung sei unvereinbar mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, da sie letztlich die Gründung von gebietsfremden Investmentgesellschaften weniger attraktiv mache, sowie unvereinbar mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, da die Finanzierung einer belgischen Gesellschaft über eine ausländische Investmentgesellschaft teurer sei als eine Finanzierung über eine belgische Investmentgesellschaft.

Überdies weist die Kommission die von den belgischen Behörden vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zurück. Zunächst hätten die Behörden keine objektiven Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung geliefert, dass zwischen der Lage der gebietsansässigen und jener der gebietsfremden Investmentgesellschaften ein im Hinblick auf ihre steuerrechtliche Stellung relevanter Unterschied bestehe. Sodann weise das betreffende Steuersystem keinen Zusammenhang mit der Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten auf. Jedenfalls könne ein Mitgliedstaat nicht ein bilaterales Abkommen einwenden, um ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtungen zu umgehen. Schließlich könnten die belgischen Behörden in Bezug auf die behauptete Steuerhinterziehungsgefahr durch gebietsfremde Gesellschaften nicht Steueraufsichtshindernisse geltend machen, die auf von Belgien selbst erlassene Bestimmungen zurückgingen, um die Nichtanwendung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen.