24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH gegen Finanzamt Linz
(Rechtssache C-436/08)
(2009/C 19/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH
Beklagter: Finanzamt Linz
Vorlagefragen
1. |
Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn eine nationale Behörde zur Beseitigung der Diskriminierung von Auslandsbeteiligungen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen erst ab einem Beteiligungsausmaß von 25 % (geltende Rechtslage 10 %) steuerbefreit sind, die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt, während sich bei bloßer Nichtanwendung der diskriminierend wirkenden 25 %(10 %)igen Beteiligungsgrenze für Auslandsbeteiligungen eine Steuerbefreiung ergeben würde? |
2. |
Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Inlandsbeteiligungen generell befreit sind, während bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis bezüglich der ausländischen (Körperschaft)Steuervorbelastung konfrontiert sind
|
3. |
Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für Drittlandsbeteiligungen unter 25 % (10 %), die in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen, die Anrechnungsmethode vorgesehen ist, wobei der Nachweis der im Ausland entrichteten (Körperschaft)Steuervorbelastung aufgrund der geringen Beteiligungshöhe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann, während für Inlandsbeteiligungen generell, also unabhängig vom Beteiligungsausmaß, die Befreiungsmethode vorgesehen ist und daher jedenfalls eine Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eintritt?
|