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24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/11


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH gegen Finanzamt Linz

(Rechtssache C-436/08)

(2009/C 19/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH

Beklagter: Finanzamt Linz

Vorlagefragen

1.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn eine nationale Behörde zur Beseitigung der Diskriminierung von Auslandsbeteiligungen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen erst ab einem Beteiligungsausmaß von 25 % (geltende Rechtslage 10 %) steuerbefreit sind, die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt, während sich bei bloßer Nichtanwendung der diskriminierend wirkenden 25 %(10 %)igen Beteiligungsgrenze für Auslandsbeteiligungen eine Steuerbefreiung ergeben würde?

2.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Inlandsbeteiligungen generell befreit sind, während bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis bezüglich der ausländischen (Körperschaft)Steuervorbelastung konfrontiert sind

bzw. Inlandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) befreit und bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis belastet sind,

bzw. Inlandsbeteiligungen generell und Auslandsbeteiligungen ab 25 % (10 %) befreit sind, während bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis belastet sind?

2.1

Sofern Frage 2 verneint wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem Steuerpflichtigen zur Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Nachweis der ausländischen (Körperschaft)Steuervorbelastung auferlegt wird, obwohl er diesen Nachweis entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbringen kann, während dieser von der Behörde mit den Mitteln der Amtshilferichtlinie erbracht werden könnte?

3.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für Drittlandsbeteiligungen unter 25 % (10 %), die in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen, die Anrechnungsmethode vorgesehen ist, wobei der Nachweis der im Ausland entrichteten (Körperschaft)Steuervorbelastung aufgrund der geringen Beteiligungshöhe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann, während für Inlandsbeteiligungen generell, also unabhängig vom Beteiligungsausmaß, die Befreiungsmethode vorgesehen ist und daher jedenfalls eine Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eintritt?

3.1

Sofern Frage 3 bejaht wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Erträgen aus Drittlandsbeteiligungen die Befreiung versagt wird, sofern das Beteiligungsausmaß unter 25 % (10 %) liegt, obwohl die Befreiung der Erträge bei über 25 %(10 %)igen Beteiligungen nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, deren Einhaltung nur in der Weise geprüft werden könnte, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates eingeholt werden, sondern die Befreiung in diesen Fällen ohne weitere Voraussetzung gewährt wird?

3.2

Sofern Frage 3 verneint wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Erträgen aus Drittlandsbeteiligungen die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer versagt wird, sofern das Beteiligungsausmaß unter 25 % (10 %) liegt, obwohl die Steuerbefreiung von Erträgen bei über 25 %(10 %)igen Beteiligungen nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, deren Einhaltung nur in der Weise geprüft werden könnte, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates eingeholt werden, sondern die Befreiung in diesen Fällen ohne weitere Voraussetzung gewährt wird?